Die meisten Trennungskinder leben hauptsächlich bei einem Elternteil, während der andere sein Umgangsrecht ausübt und Unterhalt in bar leistet (Residenzmodell). Immer mehr Elternpaare möchten sich aber die Kinderbetreuung hälftig aufteilen. Deshalb gewinnt das sogenannte Wechselmodell zunehmend an Bedeutung.
Was ist das Wechselmodell?
Beim Residenzmodell hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, während der andere nur für kürzere Zeiträume die Betreuung übernimmt, etwa am Wochenende oder im Urlaub. Beim Wechselmodell verbringt das Kind etwa die Hälfte der Zeit beim einen und die Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil. Dabei müssen minimale Abweichungen von einem oder zwei Tagen pro Monat nicht ins Gewicht fallen.
Für die Eltern besteht der große Vorteil des Wechselmodells darin, dass sie beide eine gleichermaßen enge Bindung zu ihrem Kind aufrechterhalten können. Es setzt allerdings intensive Absprachen zwischen ihnen voraus und eignet sich nur dann, wenn beide zuvor bereits eine stabile Beziehung zu dem Kind aufgebaut hatten. Auf Kinder wirkt sich der gleich häufige Kontakt zu beiden Eltern vor allem dann positiv aus, wenn diese weiterhin ein gutes Verhältnis miteinander pflegen. Im Umkehrschluss können sich bei einem schlechten Umgang der Eltern die Loyalitätskonflikte, in die das Kind gestürzt wird, auch potenzieren. Das Wechselmodell ist deshalb kein Allheilmittel für jede Familie, im Idealfall aber kann es dem Kindeswohl am meisten entsprechen.
Rechtliche Grundlagen für Unterhalt im Wechselmodell
Um die Grundlagen der Unterhaltsverteilung im Wechselmodell besser verstehen zu können, ist es hilfreich, sie in Abgrenzung zum Residenzmodell zu erläutern.
Kindesunterhalt im Residenzmodell
Die Unterhaltsregelung im traditionellen Residenzmodell beruht darauf, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt („betreuender Elternteil“ oder „Residenzelternteil“), seine Unterhaltspflicht in Form von Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes erbringt, während der andere Elternteil („nicht betreuender Elternteil“ oder „Umgangselternteil) im Gegenzug Barunterhalt zahlt. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, einer Richtlinie, die das Familiengericht regelmäßig aktualisiert und die den Unterhaltsanspruch hauptsächlich abhängig vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des unterhaltspflichtigen Kindes festlegt.
Kindesunterhalt im Wechselmodell
Beim Wechselmodell leisten beide Elternteile Betreuungsunterhalt, da das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt. Es bestehen aber prinzipiell wechselseitige Ansprüche auf Unterhalt, die gegeneinander verrechnet werden. Auch hier dient die Düsseldorfer Tabelle als Ausgangspunkt für die Berechnung. Nur wenn beide Elternteile über nahezu gleiche Einkünfte verfügen und den gleichen Mehraufwand haben, kann es dazu kommen, dass kein zusätzlicher Barunterhalt gezahlt werden muss. In den meisten Fällen verdienen die Elternteile jedoch unterschiedlich viel, sodass der besser verdienende Elternteil einen höheren finanziellen Beitrag zum Kindesunterhalt leisten muss. Der zu leistende Ausgleich ist aber wesentlich niedriger, als wenn der volle Barunterhalt im Residenzmodell geleistet werden muss.
In der Praxis wird deshalb häufig darum gestritten, ob bereits ein paritätisches Wechselmodell mit der daraus folgenden quotalen Unterhaltspflicht gelebt wird, oder ob es sich noch um ein Residenzmodell mit einem erweiterten Umgang handelt und es deshalb bei der vollen Barunterhaltspflicht des Elternteils (trotz erhöhter Mitbetreuung), bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, verbleibt.
Wann liegt ein echtes paritätisches Wechselmodell vor?
Der BGH hat hierzu bereits 2014 zwei grundlegende Entscheidungen getroffen (BGH Beschluss vom 12. März 2014, XII ZB 234/13 und Beschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13), die bis heute Gültigkeit haben. Danach wird im Streitfall durch das Gericht geprüft und entschieden, ob die Eltern die gesamten Betreuungs- und Erziehungsaufgaben tatsächlich hälftig erfüllen.
Es kommt zum einen darauf an, dass die Betreuungszeit annähernd hälftig verteilt ist, was bei einem Betreuungsanteil von 45 % zu 55 % nach Auffassung des BGH nicht der Fall ist.
Selbst wenn das Kind in von Eltern in einem zeitlichen Verhältnis von 50 % zu 50 % betreut wird, reicht das allein noch nicht für die Annahme eines paritätischen Wechselmodells aus. Der BGH verlangt, dass die Eltern sich in der Betreuung des Kindes in der Weise abwechseln, dass jeder von ihnen “etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben” wahrnimmt . Das umfasst auch die hälftige Aufteilung aller organisatorischer Dinge für das Kind, also die Absprache/Organisation von Arztterminen, von Schulveranstaltungen, Freizeitaktivitäten des Kindes, Hol- und Bringdienste für das Kind etc.
Muss z.B. immer nur die Mutter sich freinehmen, wenn das Kind krank wird, dann hat das Kind seinen verlässlichen Lebensmittelpunkt bei der Mutter und es liegt kein paritiätisches Wechselmodell mit quotaler Unterhaltspflicht vor. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. April 2013 – 2 UF 394/12)
Auch das Kammergericht Berlin entschied, dass bei einem Betreuungsanteil der Eltern von 45 % zu 55 % von einem paritätischen Wechselmodell noch keine Rede sein kann (KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2019 – 13 UF 89/16). Dies wurde auch durch das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem vergleichbaren Fall bestätigt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. April 2022 – 9 UF 155/21).
Die Oberlandesgerichte wiederholen in ihren Entscheidungen auch immer wieder die Aussage des BGH, dass sämtliche organisatorischen Fragen für das Kind tatsächlich strikt hälftig wahrgenommen werden. Wird das Kind zwar verlässlich im Wochenwechsel betreut, kümmert sich aber nur ein Elternteil um die notwendigen Einkäufe für Schule und Bekleidung und die Organisation der Freizeit, Schul- und Arzttermine des Kindes, wird von der Rechtsprechung ebenfalls das Vorliegen eines paritätischen Wechselmodells mit nur quotaler Unterhaltspflicht verneint (KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2019 – 13 UF 89/16). Die Eltern müssen also tatsächlich miteinander kommunizieren und kooperieren, damit von einem paritätischen Wechselmodell ausgegangen werden kann.
Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang (asymmetrischem Wechselmodell)
In all den vorstehend geschilderten Fällen, in denen die Gerichte ein Wechselmodell verneint haben, wird der Unterhalt wie beim Residenzmodell berechnet. Das bedeutet, der Elternteil bei dem der (wenn auch minimale) Betreuungsschwerpunkt liegt, erfüllt seine Unterhaltspflicht vollständig durch die Betreuung und muss sich nicht am Barunterhaltsbedarf des Kindes beteiligen. Der andere Elternteil, der auch eine hohe Betreuungsleistung erbringt, muss trotzdem allein für den gesamten Barunterhalt des Kindes aufkommen und diesen an den anderen Elternteil zahlen. Dies wird zunehmend als ungerecht empfunden.
Von einem erweiterten Umgang spricht man, wenn der Betreuungsanteil des umgangsberechtigten Elternteils wenigstens 30 % beträgt, also wenigstens an 5 von 14 Tagen/Nächten eine Betreuung erfolgt. In diesen Fällen kann der Tabellenunterhalt laut Rechtsprechung (BGH Beschluss vom 12.03.2014, AZ XII ZB 234/13) um 1 – 2 Tabellengruppen herabgesetzt werden. Diese Rechtsprechung nutzt aber den Elternteilen nichts, die ohnehin nur den Mindestunterhalt, also den Unterhalt nach der ersten Tabellengruppe zahlen können, weil keine Herabsetzung unter den Mindestunterhalt erfolgt.
Durch den Familiengerichtstag und in der Literatur wurden Rechenmodelle entwickelt, wonach bei einem Betreuungsanteil von mehr als 30 % der Kindesunterhalt quotal entsprechend der Betreuungsanteile berechnet wird und der über 30 % mit betreuende Elternteil weniger als nach der Berechnung im Residenzmodell zahlen muss. All diese Berechnungsmodelle sind aber bisher nicht gesetzlich verankert und werden vor Gericht nicht angewandt. Die Ampelregierung hatte Ende 2024 noch einen Entwurf für eine Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt, wonach die mehr als 30 % mitbetreuenden Elternteile finanziell entlastet werden sollten. Das Gesetz wurde nicht mehr beschlossen und es bleibt abzuwarten, ob die neue Regierung die Reformbemühungen aufgreift.
Derzeit gilt weiter, erst bei einem echten paritätischen Wechselmodell kommt es zur quotalen Berechnung des Kindesunterhalts.

Unterhalt im Wechselmodell berechnen
Wie der Unterhalt im Wechselmodell genau zu berechnen ist, ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz, sondern wurde durch den BGH zuletzt mit Beschluss vom 11.01.2017, AZ. ZB 565/15, entwickelt.
Nach dieser Entscheidung wird der Unterhalt für ein Kind, das von beiden Elternteilen im Wechselmodell betreut wird, nach folgenden Regeln berechnet:
- Die Nettoeinkommen beider Elternteile werden addiert.
- Anhand des gemeinsamen Einkommens und des Alters des Kindes wird der Unterhaltsanspruch in der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
- Hinzu kommen Mehrkosten, die durch die gemeinsame Betreuung im Wechselmodell selbst entstehen (z.B. Fahrtkosten, doppelte Kinderzimmerausstattung) und sonstige Mehrkosten (z.B. Zahnspange, Privatschule).
- Das halbe Kindergeld wird zur Deckung des Unterhalts herangezogen und angerechnet.
- Der so ermittelte Unterhaltsbedarf des Kindes wird anteilig auf die Eltern aufgeteilt und zwar nach dem Verhältnis ihres Einkommens, das ihnen beiden jeweils nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von aktuell (2025) 1.750 € verbleibt. Ist allerdings dann der Bedarf des Kindes nach der ersten Einkommensgruppe nicht sichergestellt, wird zur Ermittlung der Haftungsquoten nur der notwendige Selbstbehalt von aktuell (2025) 1.450 € abgezogen. Ein Elternteil hat maximal den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
- Von den so ermittelten Haftungsanteilen der Eltern sind die von ihnen jeweils allein erbrachten Zahlungen für den Grund- und Mehrbedarf abzuziehen.
- Von den dann verbleibenden Beträgen ist durch den besser verdienenden Elternteil die Unterhaltsspitze (Hälfte der Differenz) an den schlechter verdienenden Elternteil als Ausgleich zu zahlen.
- Das verbleibende hälftige Kindergeld wird zwischen den Eltern hälftig geteilt und verrechnet.
Da die Berechnung recht kompliziert und umständlich ist, wollen wir sie anhand eines Beispiels mit den aktuellen Zahlen, Stand Januar 2025, verdeutlichen.
Unterhalt berechnen am Beispiel:
Ein zehnjähriges Kind lebt zu gleichen Teilen abwechselnd bei seinen geschiedenen Eltern. Der Vater hat ein Einkommen von 4.380 € netto, die Mutter verdient 2.920 € netto und bekommt das Kindergeld in Höhe von 255 € ausgezahlt.
1. Ermittlung des Unterhaltsanspruchs des Kindes
Aus der aktuellen Düsseldorfer Tabelle (Stand 2025) lässt sich somit ablesen, dass ein Kind im Alter von 10 Jahren, dessen Eltern über ein gemeinsames Einkommen von 7.300 € verfügen, einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.020 € hat.
Auf diesen Betrag werden noch Mehrkosten, die durch die gemeinsame Betreuung des Kindes anfallen, hinzugerechnet. In unserem Beispiel nehmen wir dafür Mehrkosten von 200 € (100 € Zahnspangenbehandlung und jeweils 50 € erhöhte Wohnkosten) an, von denen der Kindesvater 150 € und die Kindesmutter 50 bezahlt. Somit liegt der Unterhaltsbedarf des Kindes bei 1.220 €. Hierauf wird nun noch die Hälfte des Kindergeldes (127,50 €), das für die Bedarfsdeckung einzusetzen ist, angerechnet.
Alter des Kindes: | zwischen 6 und 11 Jahren |
Verfügbares Einkommen der Eltern: | zwischen 7.201 – 8.200 |
Unterhaltsanspruch gemäß Düsseldorfer Tabelle 2025: | 1.020 € |
Mehrkosten aus der gemeinsamen Betreuung: | 200 € |
Unterhaltsbedarf insgesamt: | 1.220,00 € |
Abzüglich der Hälfte des Kindergeldes | -127,50 € |
Unterhaltsbedarf | 1.092,50 € |
2. Anteilige Aufteilung anhand der Einkommen der Eltern
Der Betrag von 1.092,50 € wird nun anteilig auf die Eltern nach dem Verhältnis ihrer um den angemessenen Selbstbehalt bereinigten Einkommen aufgeteilt.
Der angemessene Selbstbehalt beträgt 1.750 € (Stand 2025). In unserem Beispiel verfügt der Vater nach Abzug des Selbstbehalts über ein anzurechnendes Nettoeinkommen von 2.630 € (4.380 € – 1.750 €) und die Mutter über ein anzurechnendes Einkommen von 1.170 € (2.920 € – 1.750 €). Das sind insgesamt 3.800 € (2.360 € + 1.170 €).
Der Anteil des Einkommens des Vaters an diesem zusammengerechneten Einkommen sind 69,21 % des unterhaltspflichtigen Gesamteinkommens, das Einkommen der Mutter entspricht 30,71 % des zusammengerechneten Einkommens.
Die insgesamt 1.092,50 € Unterhalt müssen zu diesen Teilen von den Eltern geleistet werden.
Haftungsanteil des Vaters : | 69,21 % |
Haftungsanteil der Mutter: | 30,71 % |
Unterhaltspflicht des Vaters: | 756,13 € (69,21 % von 1.092,50 €) |
Unterhaltspflicht der Mutter: | 336,38 € (30,71 % von 1.092,50 €) |
3. Ermittlung der Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen
Vom errechneten Haftungsanteil der Elternteil werden zunächst die Zahlungen abgezogen, die jeder Elternteil für das Kind allein erbringt.
Unterhaltspflicht Vater – Mehrkosten, die der Vater trägt = verbleibender Unterhaltsanteil | 756,13 € – 150,00 € = 606,13 € |
Unterhaltspflicht Mutter – Mehrkosten, die die Mutter trägt = verbleibender Unterhaltsanteil | 336,38 € – 50,00 € = 286,38 € |
Die dann noch zu leistenden Beträge müssen für das Kind in den beiden Betreuungszeiten hälftig zur Verfügung stehen. Der Vater muss deshalb in diesem Beispiel die Unterhaltsspitze, also die Hälfte der Differenz der beiden Haftungsanteil, an die Mutter ausgleichen:
606,13 € – 286,38 € = 319,75 € : 2 = 159,88 €
Diese 159,88 € muss der Vater an die Mutter zahlen.
4. Verrechnung des Kindergeldes
In einem letzten Schritt wird nun noch das Kindergeld von 255 € hälftig auf die Eltern verteilt. In unserem Beispiel bekommt die weniger verdienende Mutter das Kindergeld ausgezahlt. Daher wird von der Unterhaltszahlung, die ihr durch den Vater zusteht, dessen Anteil am Kindergeld abgezogen.
Dem Vater zustehender Kindergeld-Anteil: | 127,50 € |
Differenz aus Unterhalt, den der Vater an die Mutter zahlen muss und dem ihm zustehenden Kindergeld-Anteil: | 159,88 € – 127,50 € = 32,38 € |
In unserem Beispiel müsste also der besser verdienende Vater, der 150 € vom Mehrbedarf zahlt, der Mutter, die das Kindergeld bekommt und nur 50 € vom Mehrbedarf trägt, noch aufgerundet 33 € als Kindesunterhalt zahlen.
Unser Beispiel stellt eine idealtypische Berechnung dar und geht hier nicht auf individuell zu berücksichtigende Fälle ein. Die Realität mit mehreren Kindern, weiteren Unterhaltsansprüchen der Eltern, mangelnder Leistungsfähigkeit eines Elternteils ist weit komplexer, als es dieses Beispiel abbilden kann. Daher dient es lediglich als Anhaltspunkt und kann eine anwaltliche, familienrechtliche Beratung für den individuellen Fall nicht ersetzen.
Sonder- und Mehrbedarf im Wechselmodell
Neben den Kosten des alltäglichen Lebens (Grundbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle) können weitere Kosten entstehen, die als Zusatzbedarf bezeichnet werden. Zu unterscheiden ist zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf.
Ein Mehrbedarf liegt bei regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen vor, etwa für Ballettstunden, Klavierunterricht, Schulgeld oder Studiengebühren.
Ein Sonderbedarf ist dagegen ein einmalig benötigter, hoher Betrag, der nicht vorhersehbar war, insbesondere die Kosten für eine Operation, die Anschaffung eines Lerncomputers oder für eine teure Klassenfahrt.
Für beide Bedarfsarten müssen die Eltern auch im Wechselmodell anteilig entsprechend der Höhe ihrer Unterhaltspflicht aufkommen. Ein praktisch wichtiger Unterschied besteht darin, dass ein Sonderbedarf auch noch rückwirkend bis zu einem Jahr geltend gemacht werden kann, ein Mehrbedarf dagegen stets nur für die Zukunft.
Was tun bei Uneinigkeit?
Auch wenn das Wechselmodell davon lebt, dass die Eltern nach der Trennung gemeinschaftliche Lösungen für die Betreuung und das Wohlergehen ihres Kindes finden wollen, kann es auch in dieser Konstellation zu Streitigkeiten über den Barunterhalt kommen.
Bis zu einer BGH-Entscheidung aus dem April 2024 war es in solchen Fällen notwendig, dass für das Einklagen eines höheren Barunterhalts ein Ergänzungspfleger bestellt oder dem klagenden Elternteil erst die alleinige Vertretung des Kindes nach § 1628 BGB zugesprochen werden musste. Dies machte solche Verfahren aufwändig und langwierig. Die BGH-Entscheidung (XII ZB 459/23) – die sich zunächst auf ein nicht-verheiratetes Paar bezieht – spricht nun jedem betreuende Elternteil den Anspruch zu, auf Kindesunterhalt im Namen des Kindes klagen zu dürfen. Diese Entscheidung erleichtert die Geltendmachung von Unterhalt im Wechselmodell enorm. Zwar kann diese Regelung auch dazu führen, dass beide Elternteile gegeneinander klagen, aber dies erachtet der BGH als eine hinnehmbare Situation.
Praxistipps für Eltern
Denken Sie als betreuende Eltern daran, alle nötigen Ausgaben für Ihr Kind zu dokumentieren und dem anderen Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Wiederkehrende Kosten, die als Mehrbedarf gelten, müssen Sie sofort geltend machen, um keine Ansprüche auf Unterhalt zu verlieren. Beachten Sie außerdem, dass jede Veränderung der Betreuungszeiten oder Ihrer Einkommensverhältnisse eine Anpassung des Unterhalts erfordern kann.
Fazit
Als Eltern müssen Sie Ihrem Kind zuliebe versuchen, eine einvernehmliche Lösung über die Betreuung und den Unterhalt zu erzielen. Wenn Ihnen dies aber nicht gelingt oder Sie Schwierigkeiten haben, den Unterhalt im Wechselmodell zu berechnen, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Rufen Sie uns an und erhalten Sie eine Erstberatung. Als Experten für Familienrecht bemühen wir uns stets darum, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, die dem Wohl des Kindes dient und den Interessen beider Eltern gerecht wird. Dabei kann in den Fällen eines erweiterten Umgangs auch freiwillig ein Unterhalt entsprechend der quotalen Rechenmodelle vereinbart werden. Als letztes Mittel können wir Ihnen dabei helfen, die Rechte Ihres Kindes in einem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen.