Ein Testament soll den letzten Willen des Erblassers widerspiegeln. Doch nicht jedes Testament hält einer rechtlichen Prüfung stand. Formfehler, Zweifel an der Testierfähigkeit oder sogar Manipulationen können dazu führen, dass eine Verfügung von Todes wegen ganz oder teilweise unwirksam ist. Dann kann man das Testament anfechten.
Für Betroffene – häufig enterbte Angehörige oder solche, die im Testament nicht bedacht wurden – stellt sich dann die Frage, ob und wie man gegen das Testament vorgehen kann. Wichtig ist, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Denn die Anfechtungsfristen sind kurz, und eine verspätete Geltendmachung führt zum vollständigen Rechtsverlust.
Testament anfechten
Eine Anfechtung kommt in verschiedenen Fällen in Betracht. Typische Gründe sind:
- Irrtum oder Täuschung: Hat der Erblasser sein Testament aufgrund einer falschen Vorstellung errichtet, kann dies zur Anfechtung berechtigen. Gleiches gilt, wenn er durch Täuschung oder Drohung zu bestimmten Anordnungen gebracht wurde.
- Übergehung Pflichtteilsberechtigter: Hat der Erblasser bei der Errichtung eines Testaments noch nicht übersehen, dass später ein Pflichtteilsberechtigter hinzugekommen ist (z. B. Geburt eines Kindes nach Testamentserrichtung), kann dies eine Anfechtung begründen.
Die Anfechtung muss beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Sie bedarf (anders als die Selbstanfechtung durch den Erblasser) keiner besonderen Form, kann also schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden und muss klar und eindeutig sein. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, welchem die Unwirksamkeit des Testaments unmittelbar zustatten kommen würde. Entscheidend ist die Frist: In der Regel beträgt sie ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsgrund bekannt wurde. Sind seit dem Erbfall mehr als 30 Jahre vergangen, ist die Anfechtung ausgeschlossen. Ohne konkrete Begründung und Beweise ist eine Anfechtung jedoch oft nicht erfolgreich.
Testierunfähigkeit
Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierfähig war. Nach dem Gesetz ist testierunfähig, wer nicht die geistige Fähigkeit besitzt, die Tragweite seiner Verfügung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Zweifel entstehen häufig bei hochbetagten oder erkrankten Erblassern, etwa im Zusammenhang mit Demenz oder psychischen Erkrankungen. Hier spielt die Beweisführung eine große Rolle: Ärztliche Unterlagen, Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten sind oft entscheidend. Wird die Testierunfähigkeit festgestellt, ist das Testament nichtig.
Verdacht auf Fälschung
Nicht selten kommt es vor, dass ein Testament gefälscht oder manipuliert worden ist. Verdächtig sind etwa fehlende Originaldokumente, nachträglich eingefügte Seiten oder untypische Schriftzüge. In solchen Fällen wird häufig ein graphologisches Gutachten benötigt, um die Echtheit der Unterschrift und des Textes zu prüfen.
Wer eine Fälschung vermutet, sollte schnell handeln und Beweise – z.B. weitere Schriftproben des Erblassers für einen Schriftvergleich – sichern. Das Gericht prüft dann im Erbscheinverfahren oder in einem gesonderten Prozess die Echtheit der Urkunde.
Formfehler und Ungültigkeit
Das Gesetz stellt klare Anforderungen an die Form eines Testaments: Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, ein maschinenschriftlicher Text reicht nicht. Auch das Fehlen eines Datums kann im Einzelfall problematisch sein, wenn sich nicht feststellen lässt, welche Verfügung die letzte ist.
Wird ein Testament nicht handschriftlich errichtet, sondern beispielsweise am Computer geschrieben oder fehlt die eigenhändige Unterschrift, ist es von Anfang an unwirksam. Auch Unklarheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten führen häufig zu Auseinandersetzungen, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, welche Regelungen bindend sein sollen.
Bedeutung der Fristen
Die Anfechtung eines Testaments ist an enge Fristen gebunden. In den meisten Fällen beträgt die Frist ein Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Anfechtungsberechtigte von dem Grund der Anfechtung erfahren hat. Ohne Kenntnis läuft die Frist nicht an. Es genügt aber nicht, die Augen zu verschließen. Wer berechtigte Zweifel hat, sollte zeitnah prüfen lassen, ob ein Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat.
Fazit
Ein Testament ist nicht in jedem Fall unantastbar. Wer übergangen wurde oder Unregelmäßigkeiten vermutet, kann sich wehren – allerdings nur innerhalb der gesetzlichen Fristen und mit stichhaltigen Argumenten.
Ich prüfe für Sie, ob eine Anfechtung oder ein Angriff gegen ein Testament sinnvoll ist, welche Erfolgsaussichten bestehen und welche Beweise notwendig sind. So können Sie Ihre Rechte wahren und sicherstellen, dass nur ein tatsächlich wirksamer letzter Wille umgesetzt wird.
