Wie jedes Jahr wurde die Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2026 angepasst. Die Änderungen betreffen vor allem die Erhöhung der Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder. Zudem bleibt die Struktur der Tabelle mit weiterhin 15 Einkommensgruppen bestehen. Neu aufgenommen wurden außerdem konkrete Regelungen zum Selbstbehalt beim Elternunterhalt.
Erhöhung des Mindestunterhalts ab 2026
Der gesetzliche Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB beträgt künftig:
- 0–5 Jahre: 486 €
- 6–11 Jahre: 558 €
- 12–17 Jahre: 653 €
- Ab 18 Jahren: 698 €
Diese Beträge entsprechen der ersten Einkommensgruppe bis 2.100 € netto. Die höheren Einkommensgruppen bauen prozentual darauf auf:
- Gruppen 2–5: Erhöhung um jeweils 5 %
- Gruppen 6–15: Erhöhung um jeweils 8 %
Dabei wird auf volle Eurobeiträge aufgerundet.

Düsseldorfer Tabelle 2026: Volljährige Kinder mit eigenem Haushalt
Für studierende oder auswärts wohnende volljährige Kinder bleibt der pauschale Bedarf unverändert bei:
990 € monatlich
Eine Erhöhung erfolgt hier im Jahr 2026 nicht. Doch je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern kann im Einzelfall ein höherer Bedarf in Betracht kommen.
Kindergeld 2026
Das Kindergeld steigt zum 1. Januar 2026 von 255 € auf 259 € je Kind.
Die Anrechnung erfolgt gemäß § 1612b BGB:
- bei minderjährigen Kindern: hälftige Anrechnung
- bei volljährigen Kindern: vollständige Anrechnung
Dadurch verändern sich die tatsächlichen Zahlbeträge entsprechend jeweils um 2 € im Vergleich zum Vorjahr.

Selbstbehalte bleiben unverändert
Die Selbstbehalte, also die Beträge, die dem Unterhaltspflichtigen zur eigenen Lebensführung verbleiben müssen, werden 2026 nicht angehoben. Eine Anpassung kann erfolgen, wenn die tatsächlichen Wohnkosten deutlich über den Pauschalen liegen.

Neu: Selbstbehalte beim Elternunterhalt
Ab 2026 wird erstmals wieder genau festgelegt, wie viel Geld unterhaltspflichtigen Kindern mindestens für den eigenen Lebensunterhalt bleiben muss.
Wenn erwachsene Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen müssen, gilt künftig:
- Dem unterhaltspflichtigen Kind müssen mindestens 2.650 € im Monat verbleiben.
- Lebt das Kind mit einem Ehepartner zusammen, stehen diesem mindestens 2.120 € zu.
- Vom Einkommen, das über diese Beträge hinausgeht, bleiben 70 % anrechnungsfrei.
Das bedeutet: Nur 30 % des darüberliegenden Einkommens können überhaupt für den Elternunterhalt herangezogen werden. Diese neue Regelung geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.10.2024 (Az. XII ZB 6/24) zurück. Die bisherige Berechnung sah in vielen Fällen nur eine 50-%-Freistellung vor. Die Erhöhung auf 70 % soll die finanzielle Belastung von Familien angesichts steigender Pflegekosten abmildern.
Fazit zur Düsseldorfer Tabelle 2026
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 sieht leichte Anpassungen beim Kindesunterhalt monatlich sowie eine geringfügige Erhöhung des Kindergeldes vor. Denn dadurch steigen letztlich die Zahlbeträge um 2 € monatlich im Vergleich zum Vorjahr. Zudem bleiben die Selbstbehalte im Kindes- und Ehegattenunterhalt unverändert. Besonders bedeutsam sind die neu geregelten Selbstbehalte beim Elternunterhalt.
Auch wenn die Änderungen insgesamt moderat ausfallen, kann schon eine kleine Veränderung des Einkommens dazu führen, dass man in eine andere Einkommensgruppe eingestuft wird. Deshalb ist es sinnvoll, bestehende Unterhaltsvereinbarungen individuell überprüfen zu lassen.
Beratung anfragenFAQ: Häufig gestellte Fragen zur Düsseldorfer Tabelle 2026
Nach der Düsseldorfer Tabelle gilt seit dem 1. Januar 2026 ein Mindestunterhalt von 486 € für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 558 € für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 653 € für Kinder von 12 bis 17 Jahren in der ersten Einkommensgruppe. Diese Beträge stellen die Bedarfssätze vor Anrechnung des hälftigen Kindergeldes dar und auf dieser Grundlage berechnen Sie den konkreten Zahlbetrag.
Die Düsseldorfer Tabelle wird für 2026 angepasst und die neuen Werte gelten seit dem 1. Januar 2026 verbindlich für die Unterhaltsberechnung. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Mindestunterhaltsverordnung und berücksichtigt die Entwicklung des steuerlichen Existenzminimums.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 wird gegenüber 2025 erhöht und die Bedarfssätze steigen in allen Altersstufen leicht an. Dadurch erhöht sich der zu zahlende Unterhalt für minderjährige Kinder um 2 € im Vergleich zu 2025.
In der Düsseldorfer Tabelle 2026 steigen die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder und einzelne Anmerkungen zur Berechnung des Selbstbehalts werden präzisiert. Die Struktur mit 15 Einkommensgruppen bleibt bestehen und die Systematik der Anrechnung des Kindergeldes wird unverändert fortgeführt.
Zum 1. Januar 2026 erhöhen sich die Mindestunterhaltssätze in allen Altersstufen und dadurch erhöhen sich auch die Unterhaltssätze in allen Einkommensgruppen entsprechend. Gleichzeitig bleiben die Einkommensgruppen und die Berechnungslogik unverändert.
Sie ermitteln zunächst den Tabellenbetrag anhand des bereinigten Nettoeinkommens und des Alters des Kindes und ziehen anschließend das hälftige Kindergeld (229,50 €) ab. So erhalten Sie den tatsächlichen Zahlbetrag.
Der Selbstbehalt legt fest, welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen mindestens zur eigenen Lebensführung verbleiben muss und er schützt vor einer finanziellen Überforderung. Liegt das Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes, kann sich der Unterhalt reduzieren und in Mangelfällen erfolgt eine anteilige Verteilung des zur Verfügung stehenden Betrages auf alle Unterhaltsberechtigte.
