Wie errechnet sich das Anwaltshonorar?
Guter Rat ist teuer?
So sagt es der Volksmund, aber wir meinen: „Guter Rat ist seinen Preis wert“.
Was darf also ein Anwalt kosten? Natürlich arbeiten wir nicht umsonst für Sie. Es ist uns jedoch wichtig, unseren Mandanten die anfallenden Kosten bereits bei Mandatserteilung nachvollziehbar und verständlich mitzuteilen.
Die Höhe des Anwaltshonorars ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt.
So darf z.B. eine Erstberatung nicht mehr als 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 226,10 € brutto kosten. Je nach Inhalt und Dauer der Erstberatung liegt unser Honorar im Einzelfall auch unter diesem Betrag.
In allen anderen Angelegenheiten richtet sich das Honorar nach dem Gegenstandswert, das ist der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit, bezüglich derer wir Ihre Interessen vertreten sollen.
Für die außergerichtliche Tätigkeit fällt eine Geschäftsgebühr an, die der Anwalt innerhalb eines Rahmens von 0,5 bis 2.5 zu bemessen hat. Bei üblicher Tätigkeit ist regelmäßig ohne nähere Begründung eine 1,3 Mittelgebühr angemessen.
Wird Ihre Angelegenheit unter unserer Mitwirkung durch eine Einigung beendet, fällt zusätzlich eine 1,5 Einigungsgebühr an.
Die konkrete Höhe der Gebühren können Sie in der RVG Tabelle nachlesen. Es handelt sich dabei um die Nettobeträge. Dazu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19%.
In einem gerichtlichen Klageverfahren entstehen regelmäßig eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr und im Falle eines Vergleichs zusätzlich eine 1,0 Einigungsgebühr.
Gewinnen Sie den Prozess, muss Ihnen Ihr Prozessgegner auch die Ihnen entstandenen Anwaltskosten erstatten (Ausnahme Verfahren vor dem Arbeitsgericht und in Verfahren um das Sorge- und Umgangsrecht). Verlieren Sie den Prozess, gilt das natürlich auch für Sie.
Wenn es in Ihrem Rechtsstreit nicht ausdrücklich um einen Geldbetrag geht, können Sie mit den vorstehenden Angaben das anfallende Anwaltshonorar immer noch nicht selbst errechnen, weil Sie den Gegenstandswert nicht kennen. Der genaue Gegenstandswert ist für die vielen nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten gesetzlich geregelt oder durch die Rechtsprechung festgelegt.
Für die Strafverteidigung und im Sozialrecht gelten wieder andere Vorschriften für das Anwaltshonorar.
Wir werden Sie zu Mandatsbeginn in jedem Fall über die Höhe des Honorars informieren.
Vergütungsvereinbarungen
In bestimmten Rechtsgebieten (z.B. Erbrecht/ Strafrecht) arbeiten wir teilweise mit Vergütungsvereinbarungen (Zeit- oder Pauschalmindesthonorar), die wir Ihnen bei Mandatserteilung nachvollziehbar erläutern.
Rechtsschutzversicherung
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, klären wir zu Mandatsbeginn, ob und in welcher Höhe die Kosten von der Versicherung übernommen werden. Wenn eine Deckungszusage von der Versicherung erteilt wird, trägt die Versicherung nicht nur Ihre eigenen Anwaltskosten, sondern auch die Gerichtskosten, im Prozess anfallende Sachverständigenkosten und die Anwaltskosten der Gegenseite, falls Sie im Prozess unterliegen.
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung oder ist der konkrete Fall nicht versichert und Sie haben nicht genug Geld, um die Anwaltskosten zu bezahlen, dann können Sie Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Ihre Anwaltskosten und Gerichtskosten werden dann von der Staatskasse bezahlt.
Beratungshilfe deckt, wie es der Name schon sagt, die außergerichtliche Beratung und Vertretung ab. Sie müssen dazu einen Antrag bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht stellen und dazu einen Vordruck zur Beratungshilfe mit Fragen zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausfüllen und Belege als Nachweis beifügen. Wurde dem Antrag stattgegeben, erhalten Sie vom Gericht einen Beratungshilfeschein, mit dem Sie dann einen Termin bei uns vereinbaren können. Der von Ihnen selbst zu zahlende Eigenanteil beträgt 15 €.
Ohne Vorlage eines Beratungshilfescheins zu Mandatsbeginn übernehmen wir keine Mandate auf Beratungshilfebasis.
Geht es um die Vertretung in einem Gerichtsprozess, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Auch hier müssen Sie eine umfangreiche Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen.
Den Prozesskostenhilfeantrag stellen wir für Sie und wir helfen Ihnen auch bei der Ausfüllung der Erklärung.
Mit diesem Prozesskostnhilferechner können Sie selbst prüfen, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.