Schenkung und vorweggenommene Erbfolge

Nicht immer möchten Menschen ihr Vermögen erst nach ihrem Tod weitergeben. Oft ist es sinnvoll, schon zu Lebzeiten eine Übertragung vorzunehmen, sei es aus steuerlichen Gründen, um Streitigkeiten zu vermeiden oder um den Nachfolger frühzeitig einzubinden. Man spricht dann von der „vorweggenommenen Erbfolge“.

Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig: Immobilien können an Kinder übertragen, Unternehmensanteile übergeben oder Geldbeträge verschenkt werden. Entscheidend ist, dass solche Übertragungen wohlüberlegt sind, denn sie haben rechtliche, steuerliche und auch familiäre Folgen.

Gründe für lebzeitige Übertragungen

Viele Mandanten möchten ihre Nachfolge zu Lebzeiten regeln, um Klarheit zu schaffen. Ein häufiger Beweggrund ist, dass die Kinder bereits frühzeitig abgesichert werden sollen, etwa durch die Übertragung des Familienheims. Andere möchten Streit unter den Erben vorbeugen, indem sie die Verteilung selbst vornehmen, solange sie noch entscheiden können.

Auch steuerliche Aspekte spielen eine Rolle: Schenkungen können genutzt werden, um Freibeträge mehrfach auszuschöpfen und so die Erbschaftsteuerbelastung im Todesfall zu senken. Da die Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, lohnt sich eine langfristige Planung.

Gestaltungsmöglichkeiten

Die Schenkung kann auf ganz unterschiedliche Weise erfolgen. Typisch ist die Übertragung einer Immobilie, häufig verbunden mit einem Nießbrauchsrecht oder einem Wohnrecht zugunsten des Schenkenden. So bleibt dieser weiterhin abgesichert, während das Eigentum bereits übergeht.

Bei Unternehmensnachfolgen wird oft ein Erbvertrag oder eine Kombination aus Schenkung und gesellschaftsrechtlichen Regelungen gewählt. Hierbei müssen sowohl die Interessen des Übergebers als auch die Handlungsfähigkeit des Unternehmens berücksichtigt werden.

Auch kleinere Zuwendungen, etwa Geldbeträge oder Wertpapiere, lassen sich sinnvoll einsetzen, um Pflichtteilsansprüche zu steuern oder einzelne Familienmitglieder gezielt zu unterstützen. Doch hierbei ist große Vorsicht geboten, denn es müssen viele Aspekte und auch Formanforderungen erfüllt werden. So muss man etwa zwingend schriftlich darlegen, wenn eine Schenkung den späteren Pflichtteilsanspruch reduzieren soll.

Risiken und rechtliche Folgen

Wer zu Lebzeiten überträgt, gibt einen Teil seiner Vermögenssubstanz unwiderruflich aus der Hand. Das kann später problematisch werden, wenn sich die Lebensumstände – etwa durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder eine neue Ehe – ändern. Deshalb ist es wichtig, sich Rückforderungsrechte vorzubehalten.

Zu berücksichtigen ist außerdem der Pflichtteil: Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod erfolgen, können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Je näher die Schenkung am Todeszeitpunkt liegt, desto stärker wirkt sie sich auf die Berechnung aus.

Auch die steuerlichen Folgen dürfen nicht unterschätzt werden. Zwar bestehen Freibeträge, doch gerade bei Immobilien oder Unternehmensvermögen sind komplexe Regelungen zu beachten. Eine falsche Gestaltung kann erhebliche Steuerlasten nach sich ziehen.

Fazit

Schenkungen und die vorweggenommene Erbfolge bieten große Chancen, Nachfolgeregelungen frühzeitig zu gestalten und steuerliche Vorteile zu nutzen. Gleichzeitig erfordern sie eine sorgfältige Planung, um Risiken zu vermeiden und die eigenen Interessen abzusichern.

Als Fachanwältin für Erbrecht berate ich Sie umfassend zu allen Möglichkeiten, erarbeite mit Ihnen ein maßgeschneidertes Konzept und begleite die Umsetzung, sei es bei der Vertragsgestaltung, der Absicherung von Rechten oder der Abstimmung mit dem Notar. So gelingt es, Vermögen rechtssicher und planvoll an die nächste Generation weiterzugeben.

Wenn Sie Fragen rund um Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge haben, kontaktieren Sie mich für eine individuelle Beratung.

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