Viele getrennte Eltern betreuen ihre Kinder heute deutlich umfangreicher als im klassischen Residenzmodell. Das Kind lebt beispielsweise überwiegend bei der Mutter, verbringt aber drei oder vier Nächte innerhalb von zwei Wochen beim Vater und zusätzlich einen erheblichen Teil der Ferien bei ihm.
Für den barunterhaltspflichtigen Elternteil entstehen dadurch erhebliche Kosten. Er benötigt Wohnraum für das Kind, trägt Verpflegungs- und Fahrtkosten und übernimmt während seiner Betreuungszeiten zahlreiche weitere Ausgaben.
Bislang stellte sich deshalb häufig die Frage: Muss trotzdem der volle Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden?
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Beschluss vom 15. April 2026 – XII ZB 415/25 neu konkretisiert. Die Entscheidung bringt einerseits keine grundsätzliche Systemänderung. Andererseits verbessert sie die Möglichkeiten erheblich, einen erweiterten Umgang bei der Höhe des Kindesunterhalts zu berücksichtigen.
Das Wichtigste in Kürze
Der BGH hält zunächst an seiner bisherigen Rechtsprechung fest:
Solange ein Elternteil die Hauptverantwortung für die Betreuung des Kindes trägt, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil bleibt allein barunterhaltspflichtig. Das gilt auch dann, wenn dessen Umgang erheblich über das übliche Maß hinausgeht und sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Eine anteilige Berechnung des Kindesunterhalts anhand der Betreuungszeiten gibt es daher weiterhin nur beim paritätischen Wechselmodell.
Neu ist aber:
Bei erweitertem Umgang kann der Unterhalt künftig auf zwei Wegen reduziert werden:
- durch eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle und
- zusätzlich durch einen pauschalen Abzug von regelmäßig 10 Prozent, in Ausnahmefällen bis zu 15 Prozent des Unterhaltsbedarfs, wenn der Umgangselternteil während seiner Betreuungszeiten tatsächlich einen Teil des Kindesbedarfs deckt.
Was war der Ausgangsfall?
Die Eltern hatten zwei 2011 und 2013 geborene Kinder. Nach ihrer Trennung lebten die Kinder überwiegend bei der Mutter. Der Vater betreute die Kinder allerdings erheblich. Innerhalb eines Zweiwochenzeitraums übernachteten sie nach der Umgangsregelung sechsmal beim Vater und achtmal bei der Mutter. Sein zeitlicher Betreuungsanteil betrug nach den Berechnungen des Oberlandesgerichts höchstens etwa 45 Prozent.
Der Vater vertrat deshalb die Auffassung, dass auch die Mutter anteilig für den Barunterhalt haften müsse. Damit hatte er keinen Erfolg.
45 Prozent Betreuung sind nicht automatisch ein Wechselmodell
Der BGH bestätigte zunächst, dass kein paritätisches Wechselmodell vorlag. Für ein echtes Wechselmodell müssen die Eltern die Versorgung und Erziehung des Kindes annähernd gleichwertig übernehmen.
Dabei spielen die Betreuungszeiten eine erhebliche Rolle. Sie sind aber nicht das einzige Kriterium. Entscheidend ist letztlich, ob noch ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt oder ob die Eltern die Betreuungsverantwortung tatsächlich ungefähr hälftig teilen. Im entschiedenen Fall durfte das Oberlandesgericht trotz eines Betreuungsanteils des Vaters von bis zu 45 Prozent weiterhin einen Betreuungsschwerpunkt bei der Mutter annehmen.
Das ist für die Praxis wichtig:
Auch eine Betreuung von 40 oder 45 Prozent führt nicht automatisch zu einer Unterhaltsberechnung wie im paritätischen Wechselmodell.
Keine quotale Unterhaltsberechnung beim erweiterten Umgang
In Literatur und Rechtsprechung wurde seit Jahren diskutiert, ob bei einem sogenannten asymmetrischen Wechselmodell die Einkünfte und Betreuungsanteile beider Eltern miteinander verrechnet werden sollten. Auch der Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 2024 sah für Betreuungsanteile zwischen 30 und 49 Prozent ein eigenes Berechnungsmodell vor.
Der BGH hat diesem Ansatz für das geltende Recht jetzt ausdrücklich eine Absage erteilt. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht in der Regel bereits durch Pflege und Erziehung erfüllt. Nach Ansicht des BGH lässt diese Vorschrift keinen Raum dafür, den hauptbetreuenden Elternteil nur wegen des erweiterten Umgangs des anderen Elternteils anteilig zum Barunterhalt heranzuziehen.
Damit steht fest: Solange noch ein Betreuungsschwerpunkt bei einem Elternteil besteht, wird der Kindesunterhalt grundsätzlich weiterhin anhand des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils berechnet.
Trotzdem weniger Unterhalt bei erweitertem Umgang?
Ja. Und genau hier liegt die praktische Bedeutung der neuen Entscheidung. Der BGH unterscheidet künftig zwei unterschiedliche Arten von Kosten.
1. Zusätzliche Kosten des Umgangselternteils
Durch den erweiterten Umgang entstehen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil häufig Kosten, die im Haushalt des anderen Elternteils keine entsprechenden Einsparungen hervorrufen. Als Beispiele nennt der BGH:
- zusätzliche Fahrtkosten und
- die Kosten für das Vorhalten eines größeren Kinder- oder Jugendzimmers.
Solche Kosten erfüllen den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht unmittelbar. Sie können aber dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige innerhalb der Düsseldorfer Tabelle um eine oder mehrere Einkommensgruppen herabgestuft wird. Wie viele Gruppen herabgestuft werden, entscheidet das Gericht anhand des konkreten Einzelfalls. Eine feste Regel wie „30 Prozent Betreuung = eine Gruppe weniger“ gibt es nicht.
2. Kosten, die den Kindesbedarf tatsächlich decken
Daneben gibt es Aufwendungen, mit denen der Umgangselternteil während seiner Betreuungszeiten unmittelbar Bedürfnisse des Kindes erfüllt. Das betrifft beispielsweise insbesondere Verpflegung oder andere laufende Verbrauchskosten. Dadurch entstehen gleichzeitig Einsparungen im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils.
Genau hier entwickelt der BGH seine bisherige Rechtsprechung weiter. Bislang mussten solche Ersparnisse grundsätzlich konkret vorgetragen und nachvollziehbar gemacht werden. Der BGH erlaubt den Gerichten nun ausdrücklich, die entsprechenden Einsparungen pauschal zu schätzen.
Regelmäßig 10 Prozent weniger Unterhaltsbedarf
Für einen erweiterten Umgang hält der BGH grundsätzlich einen Abzug von 10 Prozent des Unterhaltsbedarfs für angemessen. Nähert sich die Betreuung bereits stark einer hälftigen Mitbetreuung an, kann ausnahmsweise ein Abzug von bis zu 15 Prozent gerechtfertigt sein. Mehr als 15 Prozent sieht der BGH im Rahmen dieser pauschalen Betrachtung nicht vor.
Ab wann liegt „erweiterter Umgang“ vor?
Auch hierzu enthält die Entscheidung eine für die Praxis sehr hilfreiche Orientierung. Der BGH nennt als Beispiel: vier Übernachtungen innerhalb von zwei Wochen zuzüglich eines üblichen hälftigen Ferienumgangs. Das entspricht nach Berechnung des BGH ungefähr einem Betreuungsanteil von 30 Prozent.
Ab einer solchen Größenordnung kann nach Auffassung des BGH Anlass bestehen, die bedarfsdeckenden Leistungen des Umgangselternteils pauschal zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass bei exakt 30 Prozent automatisch 10 Prozent vom Unterhalt abzuziehen wären. Es bleibt eine Entscheidung anhand der konkreten Betreuungsverhältnisse.

Ein Rechenbeispiel
Wie kann sich die neue Rechtsprechung konkret auswirken? Nehmen wir folgendes vereinfachtes Beispiel:
Der Vater verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 Euro.
Das zehnjährige Kind lebt überwiegend bei der Mutter, verbringt aber rund 30 Prozent der Zeit beim Vater.
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 liegt der Bedarf eines Kindes zwischen 6 und 11 Jahren bei einem Einkommen von 2.901 bis 3.300 Euro in der 4. Einkommensgruppe bei 642 Euro monatlich. Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro. (Oberlandesgericht Düsseldorf)
Ohne Berücksichtigung des erweiterten Umgangs beträgt der Zahlbetrag:
642,00 Euro
– 129,50 Euro hälftiges Kindergeld
= 512,50 Euro.
Die Düsseldorfer Tabelle weist dementsprechend einen Zahlbetrag von 512,50 Euro aus. (Oberlandesgericht Düsseldorf)
Bei einem pauschalen Abzug von 10 Prozent
Würde das Gericht wegen des erweiterten Umgangs einen Abzug von 10 Prozent des Bedarfs vornehmen, ergäbe sich:
642,00 Euro × 10 % = 64,20 Euro
642,00 Euro – 64,20 Euro = 577,80 Euro
Davon wird anschließend das hälftige Kindergeld abgezogen:
577,80 Euro – 129,50 Euro = 448,30 Euro
Der Zahlbetrag würde in diesem vereinfachten Beispiel also von 512,50 Euro auf 448,30 Euro sinken.
Die monatliche Entlastung beträgt 64,20 Euro.
Zusätzlich kann eine Herabstufung möglich sein
Hat der Vater wegen des erweiterten Umgangs beispielsweise erhebliche zusätzliche Fahrt- oder Wohnkosten, kann daneben eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle in Betracht kommen.
Beide Instrumente können nach der neuen BGH-Entscheidung miteinander kombiniert werden.
Wichtig: Das Beispiel dient nur zur Veranschaulichung. Ob eine Herabstufung und/oder ein Abzug von 10 bis 15 Prozent gerechtfertigt ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Was gilt beim Mindestunterhalt?
Besonders interessant ist die neue Entscheidung für Eltern, die ohnehin nur Mindestunterhalt zahlen. Bislang brachte ihnen eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle nichts mehr, weil sie bereits in der niedrigsten Einkommensgruppe eingeordnet waren.
Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Herabstufung den Mindestunterhalt nicht unterschreiten kann, wenn den geltend gemachten zusätzlichen Kosten keine tatsächlichen Ersparnisse beim anderen Elternteil gegenüberstehen. Die pauschale Berücksichtigung tatsächlich bedarfsdeckender Leistungen ist davon jedoch zu unterscheiden. Gerade deshalb ist die neue 10-/15-Prozent-Rechtsprechung auch im Bereich des Mindestunterhalts praktisch bedeutsam.
Was bedeutet die Entscheidung für getrennte Eltern?
Für den barunterhaltspflichtigen Elternteil bedeutet ein umfangreicher Umgang weiterhin nicht, dass sich seine Barunterhaltspflicht automatisch entsprechend seiner Betreuungsquote reduziert. Wer sein Kind beispielsweise zu 40 Prozent betreut, zahlt also nicht einfach nur 60 Prozent des Tabellenunterhalts.
Der BGH hält an der grundsätzlichen Trennung fest:
- Residenzmodell mit erweitertem Umgang: Ein Elternteil betreut hauptsächlich, der andere schuldet Barunterhalt.
- Paritätisches Wechselmodell: Beide Eltern betreuen annähernd gleichwertig und haften grundsätzlich auch anteilig für den Barunterhalt.
Zwischen diesen beiden Systemen führt der BGH keine neue quotale Berechnung ein. Dafür können die erheblichen Leistungen des mitbetreuenden Elternteils künftig einfacher berücksichtigt werden.
Welche Kosten sollten dokumentiert werden?
Auch wenn der BGH jetzt eine pauschalierende Schätzung erlaubt, empfiehlt es sich weiterhin, die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse und Kosten nachvollziehbar zu dokumentieren. Sinnvoll sind insbesondere:
- ein Kalender über die tatsächlichen Übernachtungen,
- eine Dokumentation des Ferienumgangs,
- Fahrtkosten,
- Kosten für zusätzlichen Wohnraum,
- regelmäßige Ausgaben während der Betreuungszeiten und
- größere Ausgaben, die unmittelbar für das Kind getragen werden.
Je besser die tatsächliche Mitbetreuung nachvollziehbar ist, desto leichter lässt sich begründen, dass ein erweiterter Umgang vorliegt.
Noch eine wichtige Entscheidung des BGH: Wer darf den Unterhalt einklagen?
Der Beschluss vom 15. April 2026 enthält noch eine zweite wichtige Aussage. Beim paritätischen Wechselmodell ist danach zu unterscheiden, ob die Eltern miteinander verheiratet sind.
Sind die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet, kann grundsätzlich jeder Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Der BGH hatte dies bereits 2024 entschieden.
Sind die Eltern dagegen noch miteinander verheiratet, sind grundsätzlich beide Elternteile von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsverfahren gegen den jeweils anderen Ehegatten ausgeschlossen. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass daran auch § 1629 Abs. 3 BGB nichts ändert. Auch insoweit hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung für Unterhaltsverfahren im Wechselmodell.
Näheres dazu lesen Sie in unserem Beitrag: „Wer darf den Kindesunterhalt im Wechselmodell einklagen?„
Fazit: Mehr Betreuung kann jetzt leichter zu weniger Kindesunterhalt führen
Der BGH hält mit seiner Entscheidung vom 15. April 2026 an der bisherigen Grundstruktur des Kindsesunterhalts fest. Ein erweiterter Umgang führt nicht zu einer quotalen Barunterhaltspflicht beider Eltern. Solange ein Elternteil das Kind hauptsächlich betreut, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung.
Für den anderen Elternteil kann sich seine umfangreiche Mitbetreuung aber künftig stärker auf die Höhe des Unterhalts auswirken. Neben einer Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle lässt der BGH nun eine pauschale Berücksichtigung bedarfsdeckender Leistungen zu: regelmäßig 10 Prozent, bei einer Betreuung nahe am paritätischen Wechselmodell ausnahmsweise bis zu 15 Prozent des Unterhaltsbedarfs. Damit wird die Geltendmachung des tatsächlichen Betreuungsaufwands deutlich praktikabler.
Ob und in welchem Umfang der Kindesunterhalt reduziert werden kann, hängt jedoch weiterhin von den konkreten Betreuungsverhältnissen und den wirtschaftlichen Umständen des Einzelfalls ab.
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