Familienrecht

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Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang: BGH erlaubt Kürzung um 10 bis 15 Prozent

BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25

Viele getrennte Eltern betreuen ihre Kinder deutlich umfangreicher als bei einem klassischen Umgangsmodell. Das Kind lebt zum Beispiel überwiegend bei der Mutter, verbringt aber mehrere Nächte innerhalb von zwei Wochen beim Vater und zusätzlich einen erheblichen Teil der Ferien bei ihm. Für den betreuenden Vater entstehen dadurch erhebliche Kosten. Muss er trotzdem den vollen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen? Der Bundesgerichtshof hat hierzu im April 2026 eine wichtige Entscheidung getroffen.

Das Wichtigste in Kürze

Auch bei einem umfangreichen Umgang bleibt es grundsätzlich dabei: Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht durch Betreuung. Der andere Elternteil bleibt barunterhaltspflichtig. Neu ist aber: Ein erweiterter Umgang kann die Höhe des Kindesunterhalts stärker reduzieren als bisher. Nach der neuen BGH-Rechtsprechung kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:

  • Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle, wenn durch den Umgang erhebliche zusätzliche Kosten entstehen.
  • Zusätzliche Kürzung des Unterhaltsbedarfs um regelmäßig 10 Prozent, in besonderen Fällen um bis zu 15 Prozent, wenn der Umgangselternteil während seiner Betreuung einen Teil des Kindesbedarfs selbst deckt.

Beide Möglichkeiten können miteinander kombiniert werden.

Auch 40 oder 45 Prozent Betreuung sind nicht automatisch ein Wechselmodell

Im vom BGH entschiedenen Fall betreute der Vater seine Kinder zu bis zu etwa 45 Prozent. Trotzdem lag kein paritätisches Wechselmodell vor. Entscheidend ist nicht allein die Zahl der Betreuungstage. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein Elternteil weiterhin die Hauptverantwortung für das Kind trägt oder beide Eltern die Betreuung tatsächlich annähernd gleichwertig übernehmen.

Das bedeutet: Wer sein Kind zu 40 Prozent betreut, zahlt nicht automatisch nur noch 60 Prozent des Kindesunterhalts. Solange ein Betreuungsschwerpunkt bei einem Elternteil besteht, wird der Unterhalt grundsätzlich weiterhin nach dem Einkommen des anderen Elternteils berechnet.

Hinweis: Informationen zu den Unterhaltsregelungen im paritätischen Wechselmodell finden Sie unseren Beitrag „Unterhalt im Wechselmodell: Was Eltern wissen sollten„.

Wie kann sich erweiterter Umgang auf den Unterhalt auswirken?

Der BGH unterscheidet zwischen zwei Arten von Kosten.

1. Zusätzliche Kosten durch den Umgang

Hierzu gehören beispielsweise:

  • erhöhte Fahrtkosten,
  • Kosten für zusätzlichen Wohnraum oder
  • das Vorhalten eines eigenen Kinderzimmers.

Solche Kosten decken nicht unmittelbar den laufenden Bedarf des Kindes im Haushalt des anderen Elternteils. Sie können aber dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige innerhalb der Düsseldorfer Tabelle eine oder mehrere Einkommensgruppen niedriger eingestuft wird. Eine feste Regel, ab welchem Betreuungsanteil wie viele Gruppen herabgestuft werden, gibt es allerdings nicht.

2. Kosten, die den Kindesbedarf unmittelbar decken

Während des Umgangs trägt der andere Elternteil beispielsweise Kosten für Essen und andere laufende Bedürfnisse des Kindes. Diese Ausgaben führen zugleich zu Einsparungen im Haushalt des hauptsächlich betreuenden Elternteils. Hier hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung deutlich vereinfacht: Gerichte dürfen diese Ersparnisse nun pauschal berücksichtigen. Bei erweitertem Umgang kommt regelmäßig eine Kürzung des Unterhaltsbedarfs um 10 Prozent in Betracht. Nähert sich die Betreuung bereits stark einem paritätischen Wechselmodell an, können es ausnahmsweise bis zu 15 Prozent sein.

Ab wann liegt erweiterter Umgang vor?

Eine starre Grenze gibt es nicht. Der BGH nennt aber als Orientierung einen Umgang von vier Übernachtungen innerhalb von zwei Wochen plus hälftigem Ferienumgang. Das entspricht ungefähr einem Betreuungsanteil von 30 Prozent. Das bedeutet nicht, dass ab exakt 30 Prozent Betreuung automatisch 10 Prozent Unterhalt abgezogen werden. Entscheidend bleiben immer die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse.

Rechenbeispiel: Was können 10 Prozent weniger bedeuten?

Ausgangsdaten

  • bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters: 3.200 Euro
  • Alter des Kindes: 10 Jahre
  • Betreuung durch den Vater: ca. 30 Prozent
  • Tabellenbedarf nach Düsseldorfer Tabelle 2026: 642,00 Euro
  • hälftiges Kindergeld: 129,50 Euro

Ohne Berücksichtigung des erweiterten Umgangs

  • Tabellenbedarf: 642,00 Euro
  • abzüglich hälftiges Kindergeld: 129,50 Euro
  • Zahlbetrag: 512,50 Euro

Bei 10 Prozent Kürzung wegen erweiterten Umgangs

  • Tabellenbedarf: 642,00 Euro
  • 10 Prozent davon = 64,20 Euro
  • gekürzter Bedarf: 642,00 Euro – 64,20 Euro = 577,80 Euro
  • abzüglich hälftiges Kindergeld: 577,80 Euro – 129,50 Euro = 448,30 Euro
  • neuer Zahlbetrag: 448,30 Euro

Ergebnis auf einen Blick

  • Ohne Kürzung: 512,50 Euro
  • Mit 10 Prozent Kürzung: 448,30 Euro
  • Monatliche Entlastung: 64,20 Euro weniger Kindesunterhalt

Dieses Beispiel dient nur der Veranschaulichung. Ob tatsächlich eine Kürzung um 10 Prozent oder zusätzlich eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle in Betracht kommt, hängt immer vom Einzelfall ab.

Zusätzlich kann eine Herabstufung möglich sein. Bestehen zusätzlich erhebliche Fahrt- oder Wohnkosten, kann darüber hinaus eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle in Betracht kommen. Das Beispiel dient nur der Veranschaulichung. Ob und in welchem Umfang der Unterhalt tatsächlich reduziert werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab.

Mutter mit zwei Töchtern, für die Kindesunterhalt bezahlt wird

Gilt die Kürzung auch beim Mindestunterhalt?

Auch für Eltern, die nur Mindestunterhalt zahlen, kann die neue Rechtsprechung wichtig sein. Eine bloße Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle hilft hier regelmäßig nicht weiter, weil bereits die niedrigste Einkommensgruppe erreicht ist. Die pauschale Berücksichtigung tatsächlich bedarfsdeckender Leistungen während eines erweiterten Umgangs ist davon jedoch zu unterscheiden. Deshalb kann die neue Rechtsprechung auch beim Mindestunterhalt Auswirkungen haben.

Was sollten Eltern dokumentieren?

Wer sich auf einen erweiterten Umgang berufen möchte, sollte die tatsächliche Betreuung nachvollziehbar festhalten. Hilfreich sind insbesondere:

  • Übernachtungen des Kindes,
  • Ferienzeiten,
  • zusätzliche Fahrtkosten,
  • Kosten für zusätzlichen Wohnraum und
  • größere Ausgaben, die unmittelbar für das Kind getragen werden.

Je besser sich die tatsächliche Betreuung belegen lässt, desto besser kann geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Reduzierung des Kindesunterhalts möglich ist.

Fazit: Mehr Betreuung kann zu weniger Kindesunterhalt führen

Der BGH führt kein neues Berechnungsmodell für Betreuungsquoten zwischen Residenz- und Wechselmodell ein. Er erleichtert aber die Berücksichtigung eines umfangreichen Umgangs erheblich.

Neben einer Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle kann der Unterhaltsbedarf bei erweitertem Umgang nun regelmäßig um 10 Prozent, in besonderen Fällen um bis zu 15 Prozent, reduziert werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen und welche Auswirkungen sich konkret auf den Zahlbetrag ergeben, muss für jeden Fall individuell geprüft werden.

Sie betreuen Ihr Kind deutlich umfangreicher als im üblichen Umgangsmodell und möchten wissen, ob sich dadurch Ihr Kindesunterhalt reduziert? Als Fachanwältin für Familienrecht prüfe ich Ihre konkrete Betreuungssituation, die Einkommensverhältnisse und die Auswirkungen der aktuellen BGH-Rechtsprechung auf den zu zahlenden Kindesunterhalt.

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