Erbrecht

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Was ist ein Berliner Testament?

Das sogenannte Berliner Testament ist den meisten Menschen geläufig. Welche Rechtsfolgen sich genau mit einem Berliner Testament verbinden, wissen aber die wenigsten.

Der Begriff des Berliner Testaments taucht im Gesetz nicht auf. In § 2265 BGB ist nur geregelt, dass Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Als Berliner Testament wird ein solches gemeinschaftliches Testament von Eheleuten bezeichnet, in dem sich die Eheleute wechselseitig beim Tod des Erstversterbenden als Alleinerben und eventuell beim Tod des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen.

Statt zweier Einzeltestamente, die jeder Ehegatte für sich allein errichtet, wird nur ein gemeinsames Testament erstellt, das beide unterzeichnen. Wenn die Eheleute nicht zum Notar gehen, sondern das Testament selbst verfassen wollen, reicht es aus, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament selbst mit der Hand schreibt. Es müssen dann aber beide Eheleute mit Ort-und Datumsangabe unterschreiben.

Einheits- und Trennungslösung

Bei der erbrechtlichen Ausgestaltung gibt es zwei grundlegende Möglichkeiten, die Einheitslösung und die Trennungslösung.

Bei der Einheitslösung ordnen die Ehepartner an, dass der Überlebende Vollerbe wird, die Kinder nach ihm Schlusserben. Der Überlebende kann dann ohne Einschränkungen über die Erbschaft verfügen. Bei der Trennungslösung dagegen ordnen die Ehegatten eine Vor- und Nacherbschaft an. Der Überlebende wird nur Vorerbe und verwaltet den Nachlass des Verstorbenen treuhänderisch bis zum eigenen Tod. Frei verfügen kann der überlebende Partner nur über sein eigenes Vermögen, das geerbte Vermögen darf er nicht reduzieren, sondern nur die Erträge einziehen (vgl. § 2130 BGB).

Der Regelfall ist die Einheitslösung, die dem Überlebenden die Verfügungsgewalt über den gesamten Nachlass einräumt. Unklare Formulierungen legen die Gerichte zugunsten des Überlebenden dahingehend aus, dass eine Vollerbschaft mit Schlusserbschaft gewollt war. Üblich im Berliner Testament ist weiterhin die Anordnung, dass die Schlusserben (die Kinder) ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden nicht geltend machen dürfen. Andernfalls sollen sie nach dem Tod des Längerlebenden enterbt, also ebenfalls nur auf den Pflichtteil verwiesen werden.

Vorteil des Berliner Testaments: Die Bindungswirkung

Nach dem Tod des Erstversterbenden tritt eine starke Bindungswirkung ein: Solange beide Eheleute leben, kann das gemeinschaftliche Testament nur von beiden gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Dies verhindert, dass ein Partner heimlich hinter dem Rücken des anderen die Erbfolge anpasst. Der Ehemann kann also nicht einfach ein neues Testament verfassen, in dem er z. B. seine Freundin oder den Sportverein als Erben einsetzt.

Weigert sich der jeweils andere Ehegatte, an Änderungen mitzuwirken, kann der änderungswillige Partner das Testament zwar einseitig widerrufen. Dieser Widerruf muss aber notariell beurkundet und dem anderen Ehegatten zugestellt werden; er kann also nicht heimlich vollzogen werden. Die Ehefrau aus dem obigen Beispielsfall würde mitbekommen, dass sie nicht mehr Erbin ist, und könnte ihrerseits die Erbeinsetzung ihres Mannes ändern.

Nach dem Tod des Erstversterbenden tritt dann eine noch stärkere Bindungswirkung ein: Ohne eine explizite Öffnungsklausel kann der Überlebende die wechselbezüglichen Verfügungen im Regelfall nicht mehr abändern. Das sichert den Familienfrieden und den Erhalt des Vermögens.

Tipp: Wie Sie diese strenge Bindung umgehen und sich Flexibilität bewahren, lesen Sie in unserem Detail-Beitrag zum Änderungsvorbehalt im Berliner Testament.

Nachteil: Die Erbschaftsteuer beim Berliner Testament

Erbschaftsteuerlich kann ein Berliner Testament nachteilig sein. Zwar hat der überlebende Ehegatte beim ersten Erbfall einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro.

Beim klassischen Berliner Testament erben die Kinder nach dem ersten Elternteil aber zunächst nichts. Ihr Freibetrag nach dem erstversterbenden Elternteil bleibt deshalb regelmäßig ungenutzt. Erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten erhalten sie den Nachlass als Schlusserben. Dann kann es insbesondere bei Immobilienvermögen oder größeren Vermögen dazu kommen, dass Erbschaftsteuer anfällt, die sich durch eine andere Gestaltung möglicherweise hätte vermeiden oder verringern lassen.

Das Berliner Testament ist deshalb nicht automatisch falsch. Bei größeren Vermögen sollte aber geprüft werden, ob die gewünschte Absicherung des überlebenden Ehegatten auch steuerlich günstiger gestaltet durch Alternativen zum Berliner Testament werden kann.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Da nur Eheleute ein solches gemeinschaftliches Testament errichten können, steht Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dieser Weg nicht offen.

Wenn Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sich wechselseitig als Erben einsetzen wollen, geht dies nur, indem jeder der beiden ein eigenes Testament mit der Erbeinsetzung des jeweils anderen errichtet. Wollen die Lebensgefährten sichergehen, dass der jeweils andere sein Testament nicht heimlich ändert, können sie einen Erbvertrag schließen, der notariell beurkundet werden muss.

Fazit: Individuelle Gestaltung ist essenziell

Das Berliner Testament bietet eine solide Basis zur gegenseitigen Absicherung. Dennoch darf die steuerliche Komponente nicht unterschätzt werden. Werden Freibeträge verschenkt, kann dies die Erben teuer zu stehen kommen. Eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht hilft dabei, die Bindungswirkung mit steuerlicher Effizienz zu kombinieren.

Sichern Sie Ihr Vermögen und Ihre Liebsten rechtzeitig ab. Nehmen Sie Kontakt für eine Erstberatung auf, um Ihr individuelles Berliner Testament rechtssicher und steueroptimiert zu gestalten.

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