Wer eine Erbschaft macht – sei es durch Testament oder gesetzliche Erbfolge – steht oft vor vielen Fragen. Neben persönlichen und finanziellen Überlegungen gibt es auch rechtliche Aspekte zu beachten. Besonders wichtig: Es gelten zahlreiche Fristen im Erbrecht, die über den Verlust oder Erhalt wichtiger Rechte entscheiden können.
Ob die Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft, die Beantragung eines Erbscheins, die Geltendmachung des Pflichtteils oder die Anzeige beim Finanzamt – jede Handlung ist an bestimmte Fristen gebunden, die schnell ablaufen können. Wer sie versäumt, verliert oft unwiderruflich seine Rechte oder riskiert sogar eine persönliche Haftung.
Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche die wichtigsten Fristen im Erbrecht sind, wann sie zu laufen beginnen, welche Konsequenzen bei Fristversäumnis drohen und worauf Sie in Ihrer konkreten Situation unbedingt achten sollten.
Wie lange kann ich das Erbe ausschlagen oder annehmen?
Wird man Erbe, sei es durch gewillkürte Erbfolge mittels Testament oder durch gesetzliche Erbfolge, so kann man innerhalb einer Frist von 6 Wochen entscheiden, ob man die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Dies ist in § 1944 Abs. 1 BGB geregelt.
Will man die Erbschaft ausschlagen, so muss man die Ausschlagung innerhalb der 6-Wochen-Frist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erklären. Das heißt, man muss entweder persönlich beim Nachlasstermin die Ausschlagung erklären oder seine Ausschlagungserklärung durch einen Notar beglaubigen lassen. Es reicht nicht aus, wenn man einfach nur an das Nachlassgericht einen Brief schreibt.
Will man die Erbschaft nicht ausschlagen, muss man nichts weiter tun, als die Frist verstreichen zu lassen.
Die Ausschlagung einer Erbschaft kann sinnvoll sein, weil der Nachlass z.B. völlig überschuldet ist und man in einem solchen Fall auch mit dem eigenen Vermögen für den Nachlass und die dortigen Schulden haften würde. Ein anderer Grund kann darin liegen, dass man keine Gegenstände oder Geld vom Erblasser haben möchte und deshalb die Erbschaft ausschlägt.
Beginn der Ausschlagungsfrist
Die 6-wöchige Ausschlagungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Erbfall und seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt. Gibt es kein Testament, hat man in häufig vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge in dem Moment Kenntnis, in dem vom des Tod des Erblassers, z.B. eines Elternteils erfährt. Die Frist beginnt in jedem Fall mit der Benachrichtigung durch das Nachlassgericht. Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, beträgt die Frist 6 Monate. (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Wird die 6-Wochen-Frist versäumt und wollte der Erbe die Erbschaft ausschlagen, so gilt die Erbschaft als angenommen. Eine spätere Ausschlagung ist dann nicht mehr möglich, es kann nur noch versucht werden die irrtümliche Annahme der Erbschaft z.B. wegen eines Irrtums über die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten. Stellt man also fest, dass die Ausschlagungsfrist versäumt wurde oder kommt während der 6-Wochen-Frist der Verdacht auf, dass der Nachlass überschuldet sein könnte, sollte sofort anwaltlicher Rat eingeholt und die Frist im Auge behalten werden.
Wie lange kann man die Ausschlagung anfechten?
Hat man eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen, kann man diese Willenserklärung bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes wiederum innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes anfechten (§ 1954 Abs. 1 BGB). Auch die Versäumung der Ausschlagungsfrist, also das einfache Verstreichen lassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme der Erbschaft angefochten werden.
Als Anfechtungsgründe kommen insbesondere
- der Inhaltsirrtum, z.B. der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, wie z.B. die Überschuldung des Nachlasses und der
- Irrtum über die Rechtsfolgen, z.B. weil der Erbe über das Bestehen, Ablauf und die Rechtsfolgen der Ausschlagungsfrist in Unkenntnis war,
in Betracht. Im Einzelnen ist aber sehr schwierig zu beurteilen, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt oder nicht, da z.B. sogenannte Motivirrtümer nicht zur Anfechtung berechtigen. Da die Anfechtungsfrist knapp bemessen ist, sollten Sie sich bei entsprechendem Verdacht schnell anwaltlich beraten lassen.
Die sechswöchige Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtende von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Handelt es sich um einen Erben, der sich zur Zeit des Erbfalls im Ausland aufgehalten hat oder hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1954 Abs. 3 BGB).
Die Anfechtung ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären. Ist die Anfechtung erfolgreich, gilt die Ausschlagung als nicht erfolgt – der Anfechtende wird also rückwirkend wieder Erbe.
Liegen zwischen Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft und Anfechtung mehr als 30 Jahre, ist die Anfechtung in jedem Fall ausgeschlossen (§ 1954 Abs. 4 BGB).
In welchem Zeitraum kann man ein Testament anfechten?
Wollte der Erblasser seinen letzten Willen gar nicht in der vorliegenden Form verfassen, weil er
- von einem Dritten bedroht oder mit Gewalt gezwungen wurde,
- sich bei der Errichtung des Testaments über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat
- beim Verfassen des Testaments von Umständen ausgeht, die sich im Nachhinein als falsch erweisen – beispielsweise dass der Begünstigte ihn bis zu seinem Tode pflegen wird
- in seinem Testament einen erst später dazu gekommenen zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten (z.B. ein nach Testamentserrichtung geborenes Kind oder einen später geheirateten Ehegatten) übergangen hat,
so können diejenigen, die von einer Anfechtung profitieren das Testament gemäß § 2082 Abs. 1 BGB innerhalb eines Jahres anfechten. Die gesetzliche Grundlage für die Testamentsanfechtung findet sich in §§ 2078ff. BGB. Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte sowohl vom Testament als auch vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Anfechtung selbst ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären.
Ist die Anfechtung erfolgreich, wird das Testament rückwirkend für unwirksam erklärt. Es gilt dann entweder ein früher errichtetes Testament oder, wenn kein Testament vorhanden ist, die gesetzliche Erbfolge. Eine Anfechtung kann daher in vielen Fällen über den weiteren Verlauf eines Nachlassverfahrens entscheiden.
Liegen zwischen Erbfall und Anfechtung mehr als 30 Jahre, ist die Anfechtung in jedem Fall ausgeschlossen (§ 2082 Abs. 3 BGB).
Wie lange kann ich den Pflichtteil geltend machen?
Ist ein pflichtteilsberechtigter naher Angehöriger vom Erblasser durch letztwillige Verfügung enterbt worden, so kann er seinen Pflichtteilsanspruch nur innerhalb von drei Jahren geltend machen (§ 2332 Abs. 1, § 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der Enterbung Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB).
Bestimmte nahe Angehörige, wie die Kinder des Erblassers, der Ehepartner oder Lebenspartner oder – im Falle der Kinderlosigkeit des Erblassers – dessen Eltern, haben Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die ihnen der Erblasser auch durch Enterbung nicht entziehen kann. Der Pflichtteil besteht in der Regel aus einem reinen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die pflichtteilsberechtigten Angehörigen haben gegen die Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass. Die Geltendmachung des Pflichtteils erfolgt außergerichtlich oder, wenn die Erben den Pflichtteil nicht auszahlen wollen, gerichtlich gegenüber den Erben. Droht die Verjährung muss rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage eingereicht werden. Die nur schriftliche Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung nicht.
Liegen zwischen dem Erbfall und der Geltendmachung des Pflichtteils mehr als 30 Jahre, ist der Pflichtteilsanspruch unabhängig von der Kenntnis verjährt.

In welchem Zeitraum muss ein Erbschein beantragt werden?
Wenn die Erben einen Erbschein beantragen wollen oder müssen, gibt es dafür keine gesetzliche Frist oder Verpflichtung, aber der Erbschein sollte so bald wie möglich nach dem Erbfall beantragt werden, wenn er benötigt wird. Ein Erbschein ist auch nicht in jedem Fall erforderlich. Ohne Erbschein kann es aber unter Umständen dazu kommen, dass Konten gesperrt bleiben oder Grundstücke nicht übertragen werden können (Grundbuchberichtigungsanspruch der Erben).
Der Antrag ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. In der Regel ist dies das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Für einen solchen Erbscheinsantrag sind einige Angaben erforderlich, insbesondere
- zur Person des Erblassers,
- zu den Erben und
- zur Art der Erbfolge.
Außerdem muss der Antragsteller an Eides statt versichern, dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die der Richtigkeit seiner Angaben entgegenstehen.
In vielen Fällen kann ein notarielles Testament mit Eröffnungsvermerk den Erbschein ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erbfolge eindeutig und unstreitig ist. Dennoch verlangen viele Stellen (z.B. Banken) zur Sicherheit einen Erbschein, insbesondere bei unklaren Verhältnissen oder mehreren Erben.
Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob in Ihrem Fall ein Erbschein erforderlich ist und wie Sie diesen schnell und unkompliziert erhalten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und sorgen dafür, dass Sie keine Zeit verlieren.
Die Nachlassinsolvenz
Die Nachlassinsolvenz ist ein besonderes Insolvenzverfahren, das sich nur auf den Nachlass, d.h. nur auf das Vermögen und die Schulden des Erblassers, nicht aber des Erben bezieht. Ziel ist die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger und die Trennung vom Privatvermögen des Erben. Neben dem Erben können auch andere Personen wie Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder auch Gläubiger des Erblassers die Nachlassinsolvenz beantragen.
Sobald sich Anzeichen für eine Überschuldung des Nachlasses ergeben, sollte unverzüglich anwaltlicher Rat eingeholt werden, um nicht persönlich für die Schulden des Erblassers haften zu müssen. Prüfen Sie daher bei jedem Erbfall so früh wie möglich, ob Schulden vorhanden sind. Ist der Nachlass unsicher oder unübersichtlich, kommt auch die Anordnung einer Nachlassverwaltung in Betracht (§ 1981 BGB).
Wie lange habe ich für eine Nachlassinsolvenz Zeit?
Hat man die Überschuldung eines Nachlasses nicht erkannt und möchte man ein sogenanntes Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, so muss man diesen Antrag „unverzüglich“ stellen, d.h. sobald man von der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt (§ 1980 Abs. 1 BGB). Unverzüglich bedeutet, dass der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden muss.
In der Praxis wird – stark einzelfallabhängig – ein Zeitraum von wenigen Wochen als angemessen angesehen. Eine starre gesetzliche Frist im Sinne eines festen Zeitraums wie bei der Ausschlagungsfrist gibt es also nicht. Hat man die Ausschlagungsfrist versäumt, ist die Nachlassinsolvenz eine Möglichkeit, die eigene Haftung für den Nachlass auf diesen zu beschränken.
Stellt man den Antrag auf Nachlassinsolvenz nicht unverzüglich, haftet man als Erbe unter Umständen mit seinem Privatvermögen (§ 1975 BGB).
Weitere wichtige Fristen im Erbrecht
Neben den bereits beschriebenen Fristen gibt es weitere Fristen im Erbrecht, die für Erben von Bedeutung sein können. An erster Stelle ist hier die Frist zu nennen, innerhalb derer die Erbschaft bzw. der sogenannte „Erwerb von Todes wegen“ beim Finanzamt angezeigt werden muss. Außerdem muss nach dem Tod des Erblassers das Grundbuch berichtigt werden, wenn der Erblasser Eigentümer eines Grundstücks war. Hier gibt es Fristen, die zumindest zur Gebührenfreiheit der Berichtigung führen.
Anzeige beim Finanzamt
Nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind Erben und andere Begünstigte verpflichtet, ihren Erwerb dem Finanzamt anzuzeigen. Die Frist beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber von dem Erbfall und dem Grund des Erwerbs Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt also nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sondern erst dann, wenn feststeht, dass und warum man etwas geerbt hat – zum Beispiel durch die Eröffnung eines Testaments oder eine Mitteilung des Nachlassgerichts.
Meldepflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die durch Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteil etwas erhalten. Auch Schenkungen auf den Todesfall oder Erwerbe unter Auflage können unter diese Pflicht fallen. Zwar sind in vielen Fällen auch Gerichte, Notare oder Banken zur Anzeige verpflichtet. Diese sogenannte Fremdanzeige entbindet den Erwerber jedoch nicht automatisch von seiner eigenen Pflicht.
Die Anzeige muss schriftlich beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt erfolgen. Ein bestimmtes Formular ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, viele Finanzämter stellen aber entsprechende Vordrucke zur Verfügung. Die Anzeige sollte alle relevanten Angaben enthalten, insbesondere
- die Personalien des Erblassers und des Erwerbers,
- das Verwandtschaftsverhältnis,
- Art und Umfang des Erwerbs
- sowie den Todestag.
Wer die Anzeige unterlässt oder verspätet erstattet, riskiert finanzielle Nachteile. Neben Verspätungszuschlägen können in schweren Fällen auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen drohen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Finanzamt bewusst relevante Informationen vorenthalten werden. Auch kann sich die Steuerlast erhöhen, wenn bestimmte Besteuerungsgrundlagen nicht rechtzeitig mitgeteilt werden.
Frist zur kostenfreien Grundbuchberichtigung
War der Erblasser Eigentümer eines Grundstücks, so gehen Grundstücke und Immobilien auf seine Erben bzw. die Erbengemeinschaft über. Das Grundbuch muss entsprechend berichtigt und entweder die Erben/Erbengemeinschaft als neue Eigentümer eingetragen werden oder z.B. der Erbe, der das Grundstück bzw. die Immobilie übernimmt. Die Berichtigung des Grundbuchs ist nicht nur ein formaler Schritt, sondern auch entscheidend für spätere Verfügungen wie Verkauf, Schenkung oder Eintragung von Grundschulden.
Eine gesetzliche Pflicht zur Grundbuchberichtigung nach § 82 GBO besteht nicht.
Allerdings ist eine Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall für die Erben kostenfrei (Kostenverzeichnis des Gerichts- und Notarkostengesetzes, GNotKG KV Nr. 14110 Abs. 1).
Überblick über Fristen im Erbrecht
Frist | Fristdauer / Zeitpunkt | Gesetzesgrundlage | Konsequenz bei Fristversäumnis |
---|---|---|---|
Ausschlagung der Erbschaft | 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und Erbenstellung (bei Auslandsbezug: 6 Monate) | § 1944 Abs. 1, 3 BGB | Erbschaft gilt als angenommen, ggf. Haftung für Nachlassschulden |
Nachlassinsolvenz | Unverzüglich ab Kenntnis der Überschuldung | § 1980 Abs. 1 BGB | Persönliche Haftung für Nachlassschulden möglich |
Anfechtung der Ausschlagung | 6 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (max. 30 Jahre) | § 1954 Abs. 1, 3, 4 BGB | Ausschlagung bleibt wirksam – man bleibt ausgeschlossen |
Testamentsanfechtung | 1 Jahr ab Kenntnis von Testament und Anfechtungsgrund (max. 30 Jahre) | §§ 2078 ff., § 2082 BGB | Testament bleibt wirksam – keine Änderung der Erbfolge |
Pflichtteilsanspruch | 3 Jahre ab Jahresende der Kenntnis von Erbfall und Enterbung | §§ 2332 Abs. 1, 195, 199 BGB | Anspruch verjährt – kein Pflichtteil mehr durchsetzbar |
Erbscheinbeantragung | Keine feste Frist, aber möglichst zeitnah bei Bedarf | Keine gesetzliche Frist | Mögliche Verzögerungen bei Erbabwicklung (z.B. Konto/Grundbuch) |
Anzeige beim Finanzamt (Erbschaftsteuer) | 3 Monate ab Kenntnis von Erbfall und Erwerbsgrund | § 30 ErbStG | Verspätungszuschläge oder steuerstrafrechtliche Folgen |
Grundbuchberichtigung (gebührenfrei) | Innerhalb von 2 Jahren nach Erbfall (für Gebührenfreiheit) | § 82 GBO, GNotKG KV Nr. 14110 Abs. 1 | Berichtigung weiterhin möglich, aber kostenpflichtig |
Fazit
Fristen, die man als Erbe beachten muss, beginnen zum Teil bereits mit der Testamentseröffnung oder der Benachrichtigung durch das Nachlassgericht zu laufen, oft ohne dass die Betroffenen genau wissen, was zu tun ist. Gerade in emotional belastenden Situationen ist es daher sinnvoll, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um keine Fristen im Erbrecht zu versäumen und rechtssicher zu handeln.
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