Nicht immer die optimale Gestaltung: Fast jeder kennt den Begriff des Berliner Testaments und die meisten Eheleute, die ohne juristische Hilfe ein Testament errichten, wählen das sogenannte Berliner Testament. Es gibt aber viele Fallgestaltungen, in denen es nicht die optimale Lösung ist, sondern sich eine andere Form eines Ehegattentestaments empfiehlt.
Insbesondere wenn die Eheleute nicht nur gemeinsame Kinder haben und nicht alle gleich behandeln wollen, sollten Alternativen zum Berliner Testament in Betracht gezogen werden.
Dazu ein Beispiel:
Die Eheleute Anton und Rita Meier haben eine gemeinsame Tochter Silke. Herr Meier hat außerdem noch einen Sohn Paul aus erster Ehe, der auf keinen Fall erben und nur seinen Pflichtteil bekommen soll. Die Eheleute Meier verfassen deshalb ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und die Tochter als Schlusserbin einsetzen.
Die Eheleute Meier sind jeweils zu ½ Miteigentümer eines Einfamilienhauses, welches 200.000 € wert ist. Stirbt Herr Meier zuerst, erbt alles seine Frau Rita. Paul ist enterbt und verlangt seinen Pflichtteil, der die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils also 1/8 beträgt. Der Nachlass des Anton Meier besteht aus dem halben Hausgrundstück. Paul bekommt also 1/8 von 100.000 €, das sind 12.500 €.
Wenn Frau Meier verstirbt, kann Paul keinen Pflichtteil mehr verlangen, weil sie ja nicht seine Mutter ist. So weit so gut. Verstirbt aber Frau Meier zuerst, sieht alles ganz anders aus. Herr Meier wird zunächst Alleinerbe, Paul bekommt keinen Pflichtteil, weil Frau Meier nicht seine Mutter war. Als Herr Meier verstirbt, erbt nun Silke das ganze Haus mit einem Wert von 200.000 €. Paul kann seinen Pflichtteil verlangen. Gesetzlich würde er die Hälfte erben, sein Pflichtteil beträgt also ¼ und das sind 50.000 €. Weil Herr Meier vorher seine Frau beerbt hat, bekommt Paul also letztlich auch seinen Pflichtteil aus dem Vermögen von Frau Meier, obwohl sie nicht seine Mutter war. Wäre Herr Meier nicht Erbe seiner Frau geworden, hätte er nur ein halbes Haus mit einem Wert von 100.000 € vererbt und Paul hätte hiervon nur 25.0000 € von seiner Halbschwester Silke als Pflichtteil bekommen.
In solchen Fällen ist deshalb das Berliner Testament die falsche erbrechtliche Gestaltung. Bei größeren Vermögen ist das Berliner Testament häufig auch aus steuerlichen Gründen nicht empfehlenswert. Eheleute sollten deshalb nicht vorschnell ohne Beratung die vermeintlich naheliegende Variante des Berliner Testaments wählen.
Als langjährig erfahrene Fachanwältin für Erbrecht in Hennigsdorf berate ich Sie gerne zu den für Sie besten Alternativen zum Berliner Testament. Kontaktieren Sie mich, um Ihre erbrechtlichen Fragen zu klären.
Anwalt kontaktierenFAQ: Häufig gestellte Fragen zun Alternativen zum Berliner Testament
Das Berliner Testament führt dazu, dass das Vermögen beider Partner beim Längstlebenden verschmilzt. Hat dieser Partner ein leibliches Kind aus einer früheren Beziehung, kann dieses Kind nach dem zweiten Erbfall seinen Pflichtteil aus dem Gesamtvermögen fordern – also auch aus dem Anteil des Stiefelternteils, mit dem es rechtlich nicht verwandt ist.
Die Sterbereihenfolge entscheidet massiv über die Höhe von Pflichtteilsansprüchen. Stirbt der leibliche Elternteil zuerst, erhält das Kind aus erster Ehe oft weniger, da es nur den Nachlass des Vaters/der Mutter als Basis hat. Stirbt der Stiefelternteil zuerst, erbt der leibliche Elternteil dessen Vermögen hinzu, was den Pflichtteilsanspruch des Kindes beim späteren Tod des zweiten Elternteils drastisch erhöht.
Beim Berliner Testament werden die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil verschenkt, da diese zunächst gar nichts erben. Beim zweiten Erbfall wird das gesamte Vermögen beider Eltern auf einmal übertragen, was oft zur Überschreitung der Freibeträge und damit zu einer vermeidbaren Steuerlast führt.
Eine Alternative ist die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung). Hierbei bleibt der Nachlass des Erstverstorbenen ein rechtlich getrenntes Sondervermögen. Der überlebende Partner kann dieses Vermögen nutzen, es verschmilzt jedoch nicht mit seinem eigenen, was Pflichtteilsansprüche Dritter oder die Steuerlast begrenzen kann.
Anstatt die Kinder komplett zu enterben (wie beim Berliner Testament), können Vermächtnisse eingesetzt werden. So kann der Partner Alleinerbe bleiben, während den Kindern bestimmte Geldbeträge oder Sachwerte bereits beim ersten Erbfall zugewiesen werden. Dies nutzt Steuerfreibeträge aus und mindert das Risiko späterer hoher Pflichtteilsforderungen.
Besteht der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie, soll die Gestaltung oft den Verbleib des Partners im Haus sichern, ohne dass Kinder aus erster Ehe das Haus durch hohe Pflichtteilsforderungen „kapitalisieren“ müssen. Hier helfen Nießbrauchsregelungen oder spezifische Teilungsanordnungen statt einer schlichten Alleinerbschaft.
Ein vollständiger Ausschluss ist rechtlich kaum möglich, wenn der leibliche Elternteil das Vermögen des Stiefelternteils erbt. Durch geschickte Alternativen zum Berliner Testament, wie den Verzicht auf die Alleinerbschaft zugunsten von Nießbrauch oder lebenslangen Wohnrechten, lässt sich die Berechnungsbasis für den Pflichtteil jedoch deutlich reduzieren.
Eine Beratung ist immer dann unerlässlich, wenn Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind (Patchwork), wenn das Vermögen die steuerlichen Freibeträge von 400.000 € pro Kind überschreitet oder wenn gezielt verhindert werden soll, dass Vermögenswerte in eine „fremde“ Familienlinie abfließen.
