Wer Erbe wird bestimmt der Erblasser, indem er ein Testament errichtet. Dabei kann der Erblasser nicht völlig frei entscheiden. Er darf zwar als Erben einsetzen, wen er möchte; am Pflichtteilsrecht ändert dies aber nichts; an ihm führt aber kein Weg vorbei.
Der Ehegatte und die Kinder des Erblassers können, wenn sie enterbt werden, immer ihren Pflichtteil verlangen. Stirbt der Erblasser unverheiratet und kinderlos, sind die Eltern des Erblassers, sofern sie noch leben, pflichtteilsberechtigt.
Oft schenken die Eltern zu Lebzeiten größere Vermögenswerte an ihre Kinder und möchten dann bei der Testamentsgestaltung diese Schenkungen berücksichtigt wissen. Oft wollen Erblasser, dass der Pflichtteil bei Schenkung reduziert wird.
Beispiel:
Witwer Meier hat 2 Kinder, Thomas und Kerstin. Kerstin hat 2001 bereits 50.000 € von ihrem Vater erhalten. In seinem Testament von 2002 ordnet Herr Meier an, dass Thomas Alleinerbe wird und Kerstin sich ihre Schenkung auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss. Herr Meier verstirbt 2012 und hinterlässt noch 30.000 €.
Thomas ist Alleinerbe.
Er muss seiner Schwester aber ihren Pflichtteil von einem Viertel, also 7.500 € zahlen.
Die nachträgliche Anrechnungsbestimmung im Testament, dass der Pflichtteil bei Schenkung reduziert werden soll, ist leider nicht wirksam. Gesetzlich ist eine solche Anrechnung nicht automatisch vorgesehen.
Die Anrechnung des Geschenks auf den späteren Pflichtteil erfolgt nur, wenn der Schenkende dies ausdrücklich direkt bei der Schenkung anordnet. Der Beschenkte, in der Regel das Kind, kann dann entscheiden, ob es das Geschenk trotzdem haben möchte oder ob es wegen der Anrechnungsbestimmung ablehnt.
Herr Meier hätte diese Anordnung also bereits 2001, als er seiner Tochter die 50.000 € schenkte, ihr gegenüber treffen müssen. Nachträglich kann er sein Versäumnis nicht mehr heilen. Damit Thomas später gegenüber seiner Schwester die Anordnung auch beweisen kann, muss dies zwingend schriftlich geschehen und der Beschenkte sollte dies auch schriftlich bestätigen. Andernfalls greift automatisch uneingeschränkt die gesetzliche Pflichtteilsregelung.