Wer Erbe wird, bestimmt der Erblasser, indem er ein Testament errichtet. Dabei kann der Erblasser nicht völlig frei entscheiden. Er darf zwar als Erben einsetzen, wen er möchte; am Pflichtteilsrecht ändert dies aber nichts; an ihm führt aber kein Weg vorbei.
Der Ehegatte und die Kinder des Erblassers können, wenn sie enterbt werden, immer ihren Pflichtteil verlangen. Stirbt der Erblasser unverheiratet und kinderlos, sind die Eltern des Erblassers, sofern sie noch leben, pflichtteilsberechtigt.
Oft schenken die Eltern zu Lebzeiten größere Vermögenswerte an ihre Kinder und möchten dann bei der Testamentsgestaltung diese Schenkungen berücksichtigt wissen. Oft wollen Erblasser, dass der Pflichtteil bei Schenkung reduziert wird.
Beratung anfragenBeispiel
Witwer Meier hat 2 Kinder, Thomas und Kerstin. Kerstin hat 2001 bereits 50.000 € von ihrem Vater erhalten. In seinem Testament von 2002 ordnet Herr Meier an, dass Thomas Alleinerbe wird und Kerstin sich ihre Schenkung auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss. Herr Meier verstirbt 2012 und hinterlässt noch 30.000 €.
Thomas ist Alleinerbe. Er muss seiner Schwester aber ihren Pflichtteil von einem Viertel, also 7.500 € zahlen. Die nachträgliche Anrechnungsbestimmung im Testament, dass der Pflichtteil bei Schenkung reduziert werden soll, ist leider nicht wirksam. Gesetzlich ist eine solche Anrechnung nicht automatisch vorgesehen.
Die Anrechnung des Geschenks auf den späteren Pflichtteil erfolgt nur, wenn der Schenkende dies ausdrücklich direkt bei der Schenkung anordnet. Der Beschenkte, in der Regel das Kind, kann dann entscheiden, ob es das Geschenk trotzdem haben möchte oder ob es wegen der Anrechnungsbestimmung ablehnt.
Herr Meier hätte diese Anordnung also bereits 2001, als er seiner Tochter die 50.000 € schenkte, ihr gegenüber treffen müssen. Nachträglich kann er sein Versäumnis nicht mehr heilen. Damit Thomas später gegenüber seiner Schwester die Anordnung auch beweisen kann, muss dies zwingend schriftlich geschehen und der Beschenkte sollte dies auch schriftlich bestätigen. Andernfalls greift automatisch uneingeschränkt die gesetzliche Pflichtteilsregelung.
Anwalt kontaktierenFAQ: Häufige Fragen zu Schenkungen und dem Pflichtteil
Das Pflichtteilsrecht schützt den Ehegatten sowie die Kinder des Erblassers vor einer vollständigen Enterbung. Sollte der Erblasser unverheiratet und kinderlos versterben, steht dieser Anspruch ersatzweise den noch lebenden Eltern des Verstorbenen zu.
Eine automatische Verrechnung von Schenkungen mit dem Pflichtteil sieht das Gesetz nicht vor. Ohne eine spezifische, rechtzeitig getroffene Vereinbarung bleibt der gesetzliche Pflichtteilsanspruch der Kinder trotz früherer Zuwendungen in voller Höhe bestehen.
Damit ein Geschenk den späteren Pflichtteil mindert, muss die Anrechnung ausdrücklich im Moment der Schenkung angeordnet werden. Eine nachträgliche Bestimmung, etwa Jahre später in einem Testament, ist rechtlich unwirksam und kann ein Versäumnis zum Zeitpunkt der Übergabe nicht heilen.
Um spätere Beweisschwierigkeiten unter den Erben zu vermeiden, sollte die Anordnung der Anrechnung zwingend schriftlich festgehalten werden. Idealerweise bestätigt der Beschenkte den Erhalt der Schenkung und die Kenntnisnahme der Anrechnungsbestimmung ebenfalls per Unterschrift.
Da eine Anrechnungsbestimmung die künftige Rechtsposition des Empfängers beeinflusst, hat dieser die Wahl, das Geschenk unter diesen Bedingungen anzunehmen oder abzulehnen. Die Entscheidung muss direkt bei der Zuwendung getroffen werden.
Eine erst im Testament getroffene Anordnung zur Anrechnung einer vergangenen Schenkung auf den Pflichtteil ist wirkungslos. In einem solchen Fall behält der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen vollen Anspruch gegen den oder die eingesetzten Alleinerben, ungeachtet der bereits erhaltenen Werte.
Der Alleinerbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Pflichtteil basierend auf dem zum Todeszeitpunkt vorhandenen Nachlasswert auszuzahlen. Vorangegangene Schenkungen ohne wirksame Anrechnungsanordnung können dabei nicht wertmindernd vom Pflichtteil abgezogen werden.
Obwohl der Erblasser die Freiheit hat, per Testament beliebige Personen als Erben einzusetzen, kann er das gesetzliche Pflichtteilsrecht damit nicht aushebeln. Die enterbten pflichtteilsberechtigten Angehörigen können ihren Mindestanteil am Erbe stets gegenüber den eingesetzten Erben einfordern.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteil durch Schenkungen
Das Pflichtteilsrecht schützt den Ehegatten sowie die Kinder des Erblassers vor einer vollständigen Enterbung. Sollte der Erblasser unverheiratet und kinderlos versterben, steht dieser Anspruch ersatzweise den noch lebenden Eltern des Verstorbenen zu.
Eine automatische Verrechnung von Schenkungen mit dem Pflichtteil sieht das Gesetz nicht vor. Ohne eine spezifische, rechtzeitig getroffene Vereinbarung bleibt der gesetzliche Pflichtteilsanspruch der Kinder trotz früherer Zuwendungen in voller Höhe bestehen.
Damit ein Geschenk den späteren Pflichtteil mindert, muss die Anrechnung ausdrücklich im Moment der Schenkung angeordnet werden. Eine nachträgliche Bestimmung, etwa Jahre später in einem Testament, ist rechtlich unwirksam und kann ein Versäumnis zum Zeitpunkt der Übergabe nicht heilen.
Um spätere Beweisschwierigkeiten unter den Erben zu vermeiden, sollte die Anordnung der Anrechnung zwingend schriftlich festgehalten werden. Idealerweise bestätigt der Beschenkte den Erhalt der Schenkung und die Kenntnisnahme der Anrechnungsbestimmung ebenfalls per Unterschrift.
Da eine Anrechnungsbestimmung die künftige Rechtsposition des Empfängers beeinflusst, hat dieser die Wahl, das Geschenk unter diesen Bedingungen anzunehmen oder abzulehnen. Die Entscheidung muss direkt bei der Zuwendung getroffen werden.
Eine erst im Testament getroffene Anordnung zur Anrechnung einer vergangenen Schenkung auf den Pflichtteil ist wirkungslos. In einem solchen Fall behält der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen vollen Anspruch gegen den oder die eingesetzten Alleinerben, ungeachtet der bereits erhaltenen Werte.
Der Alleinerbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Pflichtteil basierend auf dem zum Todeszeitpunkt vorhandenen Nachlasswert auszuzahlen. Vorangegangene Schenkungen ohne wirksame Anrechnungsanordnung können dabei nicht wertmindernd vom Pflichtteil abgezogen werden.
Obwohl der Erblasser die Freiheit hat, per Testament beliebige Personen als Erben einzusetzen, kann er das gesetzliche Pflichtteilsrecht damit nicht aushebeln. Die enterbten pflichtteilsberechtigten Angehörigen können ihren Mindestanteil am Erbe stets gegenüber den eingesetzten Erben einfordern.
