Erbrecht

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Wie kann man den Pflichtteil entziehen?

In Deutschland herrscht Testierfreiheit; das heißt jeder kann selbst bestimmen, wer sein Erbe wird, indem er ein Testament errichtet. Es gibt dabei aber Grenzen, die durch das Pflichtteilsrecht gezogen werden. Der Ehegatte und die Kinder bzw. bei kinderlosen Erblassern die Eltern können zwar enterbt werden, sie können dann aber immer noch vom testamentarisch bestimmten Erben ihren Pflichtteil verlangen. Der Erbe muss an die Pflichtteilsberechtigten eine Geldleistung in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils erbringen.

Das wird von vielen Menschen als ungerecht empfunden. Es gibt viele erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die darauf abzielen, die Pflichtteilsansprüche in absoluten Zahlen so gering wie möglich zu halten. Hierzu bedarf es immer einer Beratung im Einzelfall.

Eine generelle Entziehung des Pflichtteils ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, die in § 2333 BGB geregelt sind. Der Erblasser kann seinem Kind, seinem Ehegatten oder seinen Eltern den Pflichtteil entziehen, wenn diese ihm oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachten oder sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person schuldig gemacht haben.

Gleiches gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte die ihm gegenüber dem Erblasser obliegende Unterhaltspflicht gröblich verletzt hat. Diese Fallgruppe ist allerdings nicht sehr praxisrelevant. Der Erblasser, der selbst unterhaltsbedürftig ist, wird seinen Kindern oder Ehegatten ohnehin nichts vererben können.

Der Pflichtteil kann aber auch entzogen werden, wenn der Berechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird oder wegen dieser Straftat in einem psychatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wird. Das allein reicht aber noch nicht aus, es muss für den Erblasser wegen dieser Straftat auch unzumutbar sein, dass der Pflichtteilsberechtigte etwas vom Nachlass abbekommt.

Eine Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht. Diese Vorschrift ist noch relativ neu und es gibt deshalb noch keine Rechtsprechung dazu. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass sich der Erblasser auf konkret in der Familie gelebte Wertvorstellungen beziehen muss, damit er den Pflichtteil entziehen kann.

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Erblasser die Entziehung des Pflichtteils im Testament anordnen. Dazu muss der Grund angegeben werden. Es müssen also die Fakten geschildert und auch die persönlichen Wertvorstellungen dargelegt werden. Da die Gerichte auf die Einhaltung dieser Formvorschriften hohen Wert legen, sollte man sich bei der konkreten Formulierung einer Pflichtteilsentziehung juristisch beraten lassen.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Entziehung des Pflichtteils

Obwohl in Deutschland Testierfreiheit herrscht, garantiert das Pflichtteilsrecht nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Werden Kinder, Ehegatten oder Eltern enterbt, können sie vom Erben eine Geldleistung in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils einfordern.

Eine vollständige Entziehung ist nur in extremen, in § 2333 BGB geregelten Ausnahmefällen zulässig. Dies setzt voraus, dass der Berechtigte dem Erblasser oder einer nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet oder sich eines schweren Verbrechens gegen diese Personen schuldig gemacht hat.

Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Berechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. Zudem muss der Erhalt des Pflichtteils für den Erblasser aufgrund dieser Tat unzumutbar sein.

Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Tat den in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht. Der Erblasser muss sich bei der Begründung auf konkrete Fakten und Werte beziehen, um darzulegen, warum eine Teilhabe am Nachlass nicht mehr tragbar ist.

Eine gröbliche Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser kann theoretisch zur Entziehung des Pflichtteils führen. In der Praxis ist dieser Fall jedoch selten relevant, da unterhaltsbedürftige Erblasser meist kein nennenswertes Vermögen mehr hinterlassen.

Die Entziehung muss ausdrücklich in einem Testament oder einer letztwilligen Verfügung angeordnet werden. Dabei ist es zwingend erforderlich, den konkreten Grund detailliert anzugeben und die entsprechenden Fakten sowie persönlichen Wertvorstellungen schriftlich niederzulegen.

Ein bloßer Kontaktabbruch oder ein zerrüttetes Verhältnis zwischen Eltern und Kindern reicht für eine Entziehung des Pflichtteils nicht aus. Die gesetzlichen Hürden sind sehr hoch und erfordern schwerwiegende Verfehlungen, die über persönliche Differenzen weit hinausgehen.

Da eine vollständige Entziehung selten rechtssicher möglich ist, nutzen viele Erblasser andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Wert des Pflichtteilsanspruchs in absoluten Zahlen durch gezielte Nachlassplanung so gering wie möglich zu halten.

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