Stirbt der Unterhaltspflichtige, erlöschen im Regelfall die Unterhaltsansprüche, das heißt die Erben müssen z. B. nicht weiter Unterhalt für ein Kind des Verstorbenen zahlen. Bis zum Tod des Unterhaltspflichtigen aufgelaufene Unterhaltsrückstände sind allerdings aus dem Nachlass zu begleichen.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zwei Ausnahmen für den Ehegattenunterhalt und für Stiefkinder.
Bekommt der geschiedene Ehegatte weiter Unterhalt?
Die Erben (z. B. die zweite Ehefrau) müssen nämlich den Unterhalt an den geschiedenen Ehepartner des verstorbenen Unterhaltspflichtigen weiter zahlen. Die Zahlungsverpflichtung ist aber auf den Betrag beschränkt, den der geschiedene Ehegatte als Pflichtteil bekäme, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Dies ist ein überraschendes Ergebnis; denn eigentlich ist mit der Scheidung das Erbrecht des Ehegatten weggefallen und es bestehen auch keine Pflichtteilsrechte mehr. Über die Hintertür der Unterhaltszahlung bekommt der geschiedene Ehegatte also wieder einen „Pflichtteil“ nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen, obwohl die Ehe zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr bestanden hat.
Wer zahlt Kindesunterhalt wenn Vater oder Mutter sterben?
Eine weitere Ausnahme gilt für in Ausbildung befindliche Kinder des Erblassers. War der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, hat mit seinem Ehepartner keine Gütertrennung vertraglich vereinbart und kein Testament errichtet, so ist der überlebende Ehegatte neben den Kindern des Erblassers gesetzlicher Erbe zu einem Viertel und erhält ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich. Aus diesem zusätzlichen Viertel muss er aber Ausbildungsunterhalt zahlen, wenn der Verstorbene Kinder hatte, die nicht aus der gemeinschaftlichen Ehe stammen und diese sich noch in der Ausbildung befinden. Gelangt der Ehegatte aufgrund eines Testaments zur Erbfolge, muss er keinen Unterhalt für in Ausbildung befindliche Stiefkinder zahlen. Es lohnt sich also ein Testament zu errichten, wenn man dies vermeiden will.
Beratung anfragenFAQ: Häufig gestellte Fragen zum Tod des Unterhaltspflichtigen
Im Regelfall enden Unterhaltsansprüche mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Die Erben sind somit nicht verpflichtet, laufende Zahlungen für Kinder oder Angehörige des Verstorbenen aus ihrem eigenen oder dem geerbten Vermögen fortzuführen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Rückständige Unterhaltszahlungen, die bereits vor dem Tod des Verpflichteten fällig waren und noch nicht beglichen wurden, gehen als Nachlassverbindlichkeiten auf die Erben über. Diese Rückstände müssen in voller Höhe aus dem Nachlass an die Berechtigten ausgezahlt werden.
Eine wichtige Ausnahme betrifft den geschiedenen Ehegatten. Die Erben des Verstorbenen müssen den nachehelichen Unterhalt weiterzahlen. Damit sichert das Gesetz den geschiedenen Partner über den Tod des Ex-Gatten hinaus finanziell ab, sofern dieser unterhaltsberechtigt war.
Die Zahlungsverpflichtung der Erben gegenüber dem geschiedenen Ehepartner ist gedeckelt. Sie darf den Betrag nicht übersteigen, den der geschiedene Gatte als fiktiven Pflichtteil erhalten hätte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch bestanden hätte.
Stiefkinder können unter bestimmten Umständen Ausbildungsunterhalt vom überlebenden Ehegatten verlangen. Dies gilt, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat und der überlebende Partner durch den gesetzlichen Zugewinnausgleich ein zusätzliches Viertel des Erbes erhalten hat.
Die Pflicht zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt an Stiefkinder entfällt, wenn der überlebende Ehegatte aufgrund eines Testaments (gewillkürte Erbfolge) und nicht durch die gesetzliche Erbfolge Erbe geworden ist. Ein Testament kann somit den Vermögensabfluss an nicht gemeinschaftliche Kinder verhindern.
Bestand zwischen den Ehegatten eine vertraglich vereinbarte Gütertrennung, entfällt das zusätzliche Viertel für den pauschalen Zugewinnausgleich im Erbfall. In dieser Konstellation besteht keine gesetzliche Grundlage, aus der Stiefkinder einen Ausbildungsunterhalt gegen den überlebenden Partner ableiten könnten.
Ein Testament ermöglicht es dem Erblasser, die finanzielle Belastung seiner Erben durch spätere Unterhaltsforderungen (insbesondere von Stiefkindern) gezielt zu steuern. Ohne testamentarische Regelung greifen gesetzliche Automatismen, die den überlebenden Partner zur Zahlung verpflichten können.
