Seit dem 1. Mai 2025 gilt in Deutschland ein neues Namensrecht. Es bringt zahlreiche Veränderungen für Ehepaare, Eltern, Kinder und volljährige Personen mit sich. Ziel der Reform ist es, den Menschen mehr Freiraum bei der Wahl und Änderung ihres Namens zu geben. Die neuen Regelungen berücksichtigen unterschiedliche Familienformen und passen besser zu modernen Lebensrealitäten.
Wer heiratet, sich scheiden lässt, ein Kind bekommt oder in einer Patchworkfamilie lebt, hat nun deutlich mehr Möglichkeiten, den Familiennamen individuell zu gestalten. Mit der neuen Wahlfreiheit steigt jedoch auch die Verantwortung. Eine gut überlegte Entscheidung ist wichtig, da die Namenswahl weitreichende rechtliche und persönliche Folgen haben kann. Insbesondere bei komplexen familiären Situationen wie Adoption, Trennung oder gemeinsamer Sorge ist eine juristische Beratung empfehlenswert, um rechtssichere und familiengerechte Lösungen zu erarbeiten.
In diesem Beitrag wollen wir einen Überblick über die Änderungen geben und informieren, welche Möglichkeiten Ehepaare, Eltern, Kinder und volljährige Personen haben, um ihren Nachnamen in bestimmten Situationen zu ändern.
Warum gibt es ein neues Namensrecht?
Das bisher geltende Namensrecht, also der Rechtsbereich, in dem Regelungen über den Ehenamen oder den Nachnamen von Kindern getroffen werden, war in Deutschland bisher sehr unflexibel und strikt geregelt. So war beispielsweise ein Doppelname als gemeinsamer Ehename zweier verheirateter Ehepartner nicht möglich. Insbesondere bei der Namenswahl bei Eheschließung, Scheidung oder bei der Namensgebung von Kindern ließ das bisherige Namensrecht den Betroffenen kaum Wahlmöglichkeiten.
Diese starren Regelungen wurden den individuellen Lebensrealitäten von Patchworkfamilien, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften oder binational geprägten Namensvorstellungen nicht gerecht. Somit war eine rechtssichere und praxistaugliche Lösung in solchen Fällen kaum möglich. Viele Betroffene empfanden die gesetzlichen Vorgaben als nicht mehr zeitgemäß oder als nicht ausreichend an ihre persönliche Lebenssituation anpassbar.
Mehr Selbstbestimmung und Gleichstellung durch das neue Namensrecht
Mit dem neu geordneten Namensrecht verfolgt der Gesetzesgeber das Ziel, den Menschen mehr Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung ihres Namens zu geben. Insbesondere Paare, die heiraten oder sich trennen, sowie Eltern, die den Namen ihres Kindes gemeinsam bestimmen wollen, erhalten durch die Reform deutlich mehr Flexibilität. Gleichzeitig soll das neue Gesetz die Gleichstellung der Geschlechter stärken, indem es klassische Rollenbilder in der Namensführung aufbricht. So wird beispielsweise die Möglichkeit geschaffen, dass beide Ehepartner denselben Doppelnamen führen dürfen, was bislang nicht vorgesehen war.
Ein besonderer Fokus liegt auf der Anerkennung und rechtlichen Berücksichtigung moderner Familienformen. Patchworkfamilien, gleichgeschlechtliche Elternpaare und Stiefeltern sollen künftig bessere Möglichkeiten erhalten, den Familiennamen an ihre tatsächlichen Lebensverhältnisse anzupassen. Auch für Kinder, die nicht mit beiden leiblichen Elternteilen aufwachsen, bietet das neue Namensrecht sinnvolle Lösungen. Die Reform trägt damit der Tatsache Rechnung, dass traditionelle Familienstrukturen längst nicht mehr die Regel sind und sich neue Familienformen oder Formen des gemeinsamen Zusammenlebens entwickelt haben.
Inkrafttreten des neuen Namensrechts im Mai 2025
Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts ist am 1. Mai 2025 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gelten die neuen Regelungen bundesweit und können bei Eheschließungen, Geburten sowie in bestehenden familiären Konstellationen angewendet werden. Familien, Paare und Einzelpersonen sollten sich frühzeitig über ihre Optionen informieren, um die neuen Freiheiten rechtssicher nutzen zu können.
Welche Regelungen gelten für den gemeinsamen Ehenamen?
Bisher konnten zwei Menschen, die geheiratet haben, entweder einen der beiden Nachnamen zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder ihre Nachnamen beibehalten. Einer der beiden Ehepartner durfte zu dem gemeinsamen Ehenamen aber seinen vorherigen Nachnamen als Begleitnamen wählen. Ein gemeinsamer Doppelname war nicht möglich.
Ab dem 1. Mai 2025 können Ehepaare ihren gemeinsamen Namen deutlich freier wählen. Die Reform bietet damit echte Wahlmöglichkeiten, die sich an modernen Partnerschaften und einem gleichberechtigten Miteinander orientieren.
Beibehaltung oder Übernahme des Namens ist weiterhin möglich
Grundsätzlich bleibt es auch nach der Reform möglich, den eigenen Nachnamen nach der Eheschließung beizubehalten. Ebenso kann wie bisher der Nachname des Partners als gemeinsamer Ehename bestimmt werden. Diese klassischen Varianten bleiben bestehen und sind weiterhin problemlos umsetzbar.
Eine der bedeutendsten Neuerungen des neuen Namensrechts ist die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare. Erstmals können beide Ehepartner einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Dabei ist es unerheblich, ob der Doppelname mit oder ohne Bindestrich gebildet wird. Auch die Reihenfolge der Nachnamen kann frei gewählt werden. Diese Regelung ermöglicht eine gerechtere und individuellere Namensgestaltung für verheiratete Paare.
Beispiel:
Katja Müller und Horst Schmidt heiraten. Sie können:
- entweder den Nachnamen Schmidt oder Müller zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder
- jeder seinen Nachnamen behalten.
- Sie können aber auch Müller-Schmidt, Schmidt-Müller, Müller Schmidt oder Schmidt Müller als gemeinsamen Ehenamen wählen.
Begleitname als zusätzliche Option
Neben dem echten Doppelnamen bleibt auch die Führung des Begleitnamens möglich. Dabei nimmt ein Ehepartner den Namen des anderen an, ergänzt diesen aber um seinen bisherigen Namen. Im Unterschied zum echten Doppelnamen ist dies eine einseitige Lösung. Diese Form wird häufig dann gewählt, wenn ein Ehepartner seinen bisherigen Namen in bestimmten Lebensbereichen, z. B. beruflich, weiterführen möchte.
Anmeldung der Namenswahl beim Standesamt
Die gewünschte Namensführung muss wie bisher beim zuständigen Standesamt erklärt werden. Dies kann bereits bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Sollte also bisher zwar eine Ehe geschlossen worden sein, aber noch kein Ehename bestimmt worden sein, kann dies nun nach den neuen Regelungen nachgeholt werden. Außerdem darf ein bereits bestimmter Ehename einmalig widerrufen und geändert werden. Ein bereits bestehender Ehename kann auch in einen Doppelnamen als gemeinsamen Ehenamen umgewandelt werden.
Wichtig ist, dass sich Paare rechtzeitig mit den neuen Möglichkeiten vertraut machen und ihre Entscheidung bewusst treffen. Bei der Entscheidung hilft es, sich vorab zu informieren, wie das Verfahren einer Namensänderung konkret abläuft und mit welchen Kosten je nach Gemeinde zu rechnen ist. In bestimmten Fällen, beispielsweise wenn bereits Kinder vorhanden sind oder die Namenswahl Auswirkungen auf zukünftige Namensführungen innerhalb der Familie haben könnte, kann es sinnvoll sein, sich vorab anwaltlich beraten zu lassen.
Welche Regelungen gelten für Kinder?
Die wichtigste Änderung betrifft die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu tragen, wie es auch die Eltern können. Mit dem Inkrafttreten des neuen Namensrechts am 1. Mai 2025 wird es Eltern erstmals möglich sein, ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben. Diese Möglichkeit war bislang gesetzlich ausgeschlossen. Die Reform stellt einen wichtigen Schritt in Richtung mehr Gestaltungsfreiheit für Familien dar und eröffnet neue Wege, um beide elterlichen Namen gleichwertig in die Namenswahl einzubeziehen. Gerade in Patchwork- oder modernen Familienkonstellationen ist das für viele Eltern eine willkommene Option. Die Erklärung erfolgt in der Regel beim Standesamt; erforderlich sind je nach Fall die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Es fallen die für eine Namensänderung üblichen Kosten an.
Reihenfolge des Doppelnamens ist frei wählbar
Eltern können künftig frei entscheiden, in welcher Reihenfolge die Nachnamen im Doppelnamen ihres Kindes erscheinen sollen. Es ist also möglich, dass der Name der Mutter oder der des Vaters zuerst genannt wird. Somit können die Eltern entscheiden, was für sie besser erscheint. Auch die Entscheidung, ob die Namen mit oder ohne Bindestrich verbunden werden, steht den Eltern offen. Die rechtliche Gleichstellung beider Varianten wurde ausdrücklich vorgesehen. Der Doppelname kann auch für Kinder gewählt werden, wenn die die Eltern gar keinen Doppelnamen zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben.
Trotz der erweiterten Wahlfreiheit bleibt bestehen, dass alle gemeinsamen Kinder eines Elternpaares denselben Familiennamen tragen müssen. Das heißt: Haben sich die Eltern bei ihrem ersten Kind für einen Doppelnamen entschieden, muss auch jedes weitere gemeinsame Kind denselben Nachnamen erhalten.
Welche Regelungen gelten bei ehelichen Kindern mit Eltern ohne gemeinsamen Ehenahmen, nichtehelichen Kindern und bei Adoption?
Auch bei nichtehelichen Kindern oder nachträglich erklärtem gemeinsamen Sorgerecht gelten die neuen Regelungen. Entscheidend ist, welche Sorgeform zum Zeitpunkt der Namensbestimmung vorliegt. Haben die Eltern kein gemeinsames Sorgerecht, entscheidet zunächst die Mutter über den Namen des Kindes. Wird das gemeinsame Sorgerecht später beantragt oder gerichtlich festgestellt, können die Eltern gemeinsam eine neue Namenswahl treffen. Sowohl die alleinsorgeberechtigte Mutter als auch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern können für das Kind einen Doppelnamen bestimmen, selbst wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Wird die gemeinsame elterliche Sorge erst nachträglich begründet, kann der Geburtsname noch mal neu bestimmt werden. In vielen Fällen empfiehlt sich hier eine rechtliche Beratung, um Fehler und Konflikte zu vermeiden.
Beispiel:
Maria Berger und Tim Schneider sind nicht verheiratet, haben aber ein gemeinsames Sorgerecht. Sie entscheiden sich dafür, ihrer Tochter den Doppelnamen Berger-Schneider zu geben. Bei einem weiteren Kind müssen sie denselben Nachnamen wählen.
Namenswahl in Patchworkfamilien und bei Adoption
Die Reform erleichtert auch die Namensgebung in Patchworkkonstellationen. Wenn ein Elternteil erneut heiratet oder das Kind durch den neuen Ehepartner adoptiert wird, kann der Name des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden. Dabei besteht künftig die Möglichkeit, bestehende und neue familiäre Bindungen im Namen abzubilden.
Beispiel:
Anna Meyer und Paul Fischer trennen sich. Anna heiratet erneut. Ihr neuer Ehepartner, Patrick Weber, adoptiert Annas Sohn. Der Junge erhält nun den Namen Meyer-Weber, um sowohl seine Herkunft als auch seine neue familiäre Bindung sichtbar zu machen.
Gleiches gilt für adoptierte Kinder. Wird ein Kind durch den neuen Ehepartner eines Elternteils adoptiert, war bisher häufig nur eine vollständige Namensänderung auf den Namen des Adoptivelternteils möglich. Das neue Namensrecht erlaubt es nun, den Namen des leiblichen Elternteils beizubehalten und um den Namen des neuen Elternteils zu ergänzen. Auch die umgekehrte Variante ist zulässig. So kann zum Beispiel der bisherige Nachname des Kindes im Rahmen eines Doppelnamens erhalten bleiben. Diese Möglichkeit berücksichtigt emotionale Bindungen und sorgt für mehr Kontinuität im Leben des Kindes.
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Namensänderung bei einseitigem Sorgerecht
Hat nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, wird auch die Namensänderung des Kindes künftig vereinfacht. Die Einwilligung des anderen Elternteils ist erforderlich, wenn das Kind seinen Namen führt. Das Familiengericht kann diese Einwilligung ersetzen. Bisher musste anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet sein, heute ist es ausreichend, wenn das Familiengericht zu Überzeugung gelangt, das die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient. Durch die Reform vor kann das Kind den Namen des betreuenden Elternteils oder dessen neuen Ehepartners also leichter als bisher annehmen.
Beispiel:
Nach der Scheidung von Jana Meier und Markus Schneider lebt die Tochter Emma dauerhaft bei der Mutter. Jana heiratet erneut und nimmt den Namen ihrer neuen Partnerin Anna Becker an. Emma kann künftig unter erleichterten Voraussetzungen ebenfalls den Namen Becker annehmen, sofern ein entsprechender Antrag gestellt und genehmigt wird.
Welche Änderungen gelten für Scheidungs- und Stiefkinder?
Das neue Namensrecht, das 2025 in Kraft getreten ist, bringt weitreichende Verbesserungen für Kinder aus getrennten oder neu zusammengesetzten Familien. Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers war es, Scheidungs- und Stiefkinder künftig stärker gleichzustellen. Bislang waren Namensänderungen in diesen Konstellationen nur unter engen Voraussetzungen möglich und oft mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. Künftig sollen familiäre Bindungen und die soziale Realität auch im Namen eines Kindes besser zum Ausdruck kommen.
Neue Optionen bei Wiederverheiratung eines Elternteils
Nach einer Scheidung kann das Kind künftig unter erleichterten Bedingungen den neuen Familiennamen eines Elternteils annehmen, wenn dieser erneut heiratet. In der Regel ist dafür das Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich, alternativ kann ein entsprechender familiengerichtlicher Beschluss eingeholt werden. Das Gesetz schafft hier neue Spielräume, um familiären Zusammenhalt auch nach außen sichtbar zu machen. Gerade in Patchworkfamilien, in denen mehrere Kinder gemeinsam aufwachsen, kann ein einheitlicher Nachname eine wichtige identitätsstiftende Funktion haben.
Namensänderung bei Kindern nach § 1616 BGB
Besonders relevant ist die Frage der Namensänderung auch für Kinder nach einer Scheidung. § 1616 BGB regelt den Geburtsnamen von Kindern in Ehen mit gemeinsamem Ehenamen. Das bedeutet: Hat ein Kind bei seiner Geburt automatisch den gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern erhalten, spricht man von einem Namenserwerb nach § 1616 BGB.
Nur in diesen Fällen ist es möglich, dass das Kind dem Elternteil folgt, der seinen Namen nach der Scheidung ändert, zum Beispiel durch Rückkehr zum früheren Geburtsnamen. Voraussetzung ist in der Regel die Zustimmung des Kindes und gegebenenfalls eine familiengerichtliche Genehmigung.
Beispiel:
Paul lebt nach der Trennung seiner Eltern bei seiner Mutter Sophie. Diese nimmt ihren Mädchennamen Becker wieder an. Paul kann künftig ebenfalls den Namen Becker tragen, wenn er dem zustimmt und das Gericht die Namensänderung genehmigt. Diese Möglichkeit besteht ausschließlich bei einem ursprünglichen Namenserwerb nach § 1616 BGB.
Namensänderung bei einseitigem Sorgerecht
Hat nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, wird auch die Namensänderung des Kindes künftig vereinfacht. Der bisher erforderliche Nachweis eines wichtigen Grundes entfällt, wenn das Kind in einer stabilen neuen Familienkonstellation lebt. In solchen Fällen sieht die Reform vor, dass das Kind den Namen des betreuenden Elternteils oder dessen neuen Ehepartners leichter annehmen kann. Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Eine familiengerichtliche Genehmigung kann dennoch erforderlich bleiben.
Beispiel:
Der neue Ehemann von Thomas Weber, Frank Koch, adoptiert dessen Sohn aus erster Ehe. Der Junge führt bislang den Nachnamen seiner leiblichen Mutter. Nach der Adoption kann er den Doppelnamen Weber-Koch tragen und so sowohl seinen bisherigen Namen als auch den neuen familiären Bezug sichtbar machen.
Welche Möglichkeiten haben geschiedene Ehepartner?
Bei der Regelung von Trennungs- oder Scheidungsfolgen stehen viele Menschen vor der Frage, ob und wie sie ihren Ehenamen ändern möchten. Das neue Namensrecht bringt in diesem Bereich entscheidende Erleichterungen. Ehepartner erhalten mehr Wahlfreiheit, um ihre Namensführung an ihre neue Lebenssituation anzupassen. So ist es nun beispielsweise leichter möglich, den ursprünglichen Geburtsnamen wieder anzunehmen, den Ehenamen beizubehalten oder bei einem Doppelnamen nur einen Teil davon weiterzuführen.
Rückkehr zum Geburtsnamen wird einfacher
Eine der häufigsten Entscheidungen nach einer Scheidung ist die Rückkehr zum Geburtsnamen. Künftig ist dieser Schritt deutlich unkomplizierter. Wer bei der Eheschließung den Namen des Ehepartners angenommen hat, kann nach der Scheidung jederzeit zum ursprünglichen Namen zurückkehren. Ein wichtiger Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht darin, dass keine besonderen Gründe mehr nachgewiesen werden müssen. Die Erklärung zur Namensänderung kann formlos und ohne gerichtliche Zustimmung abgegeben werden. Für die Erklärung fallen lediglich geringe Verwaltungsgebühren an; die genaue Höhe unterscheidet sich je nach zuständiger Behörde.
Ehename kann beibehalten werden
Auch die Beibehaltung des während der Ehe geführten Namens bleibt selbstverständlich möglich. Viele geschiedene Ehepartner entscheiden sich dafür, den Ehenamen weiterzuführen, etwa aus Gründen der Kontinuität im Berufsleben oder im Interesse der gemeinsamen Kinder. Das neue Namensrecht stellt klar, dass diese Entscheidung freiwillig getroffen werden kann und nicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.
Doppelnamen dürfen teilweise fortgeführt werden
Eine wichtige Neuerung betrifft die Führung von Doppelnamen. Wer während der Ehe einen Doppelnamen geführt hat, kann sich künftig dafür entscheiden, nur einen der beiden Namen weiterzuführen. Diese Möglichkeit bestand bisher nicht oder nur unter engen Bedingungen. Nun genügt eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt. Gebühren dafür fallen nur in überschaubarem Rahmen an. Die neue Regelung erlaubt eine flexiblere und situationsgerechtere Namensführung.
Fristen und formale Anforderungen
Eine Namensänderung nach der Scheidung ist an keine starre Frist gebunden, sollte aber möglichst zeitnah erklärt werden. Die Erklärung erfolgt in der Regel gegenüber dem zuständigen Standesamt. Erforderlich sind die Vorlage der rechtskräftigen Scheidungsurkunde sowie eines gültigen Ausweisdokuments. Die Gebühr für die Erklärung liegt in der Regel im unteren zweistelligen Bereich. Anschließend muss die Namensänderung in allen amtlichen Dokumenten aktualisiert werden, etwa im Personalausweis, Reisepass und Führerschein sowie bei Banken und Versicherungen.
In welchen Fällen können Volljährige ihren Namen neu bestimmen?
Das neue Namensrecht ermöglicht es erstmals Volljährigen, ihren Geburtsnamen neu zu bestimmen. Diese Möglichkeit richtet sich vor allem an Menschen, deren Nachname sich in der Kindheit durch Adoption, Heirat oder Scheidung eines Elternteils geändert hat. Wer beispielsweise ursprünglich den Namen des leiblichen Vaters trug, später aber durch die Eheschließung der Mutter den Nachnamen des Stiefvaters erhielt, kann nun als Erwachsener zum ursprünglichen Geburtsnamen zurückkehren.
Auch die Bildung eines Doppelnamens aus früheren, rechtlich geführten Nachnamen ist zulässig, sofern diese zur persönlichen Namensgeschichte gehören. Wichtig ist, dass der gewünschte Name dokumentiert und rechtlich nachvollziehbar ist. Der Antrag wird beim Standesamt gestellt; sinnvoll ist es, sich vorab über Ablauf, Dauer und die voraussichtlichen Kosten der Namensänderung zu informieren. Eine völlig freie Namenswahl oder Fantasienamen bleiben weiterhin ausgeschlossen.
Der Antrag auf Namensänderung kann beim Standesamt gestellt werden. Im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist kein „wichtiger Grund“ erforderlich. Die neue Regelung stärkt die individuelle Identität und bietet mehr Raum für persönliche Lebensentscheidungen. Wer unsicher ist, ob und wie eine Namensneubestimmung möglich ist, sollte rechtzeitig juristischen Rat einholen.

Wie berücksichtigt das neue Namensrecht ausländische Namensformen und die Traditionen nationaler Minderheiten?
Mit der Reform des Namensrechts werden erstmals ausländische Namenstraditionen sowie die Namensgewohnheiten nationaler Minderheiten in Deutschland ausdrücklich berücksichtigt. Ziel ist es, kulturelle Identitäten besser zu schützen und Menschen mit internationalem oder minderheitenspezifischem Hintergrund mehr Gestaltungsspielraum bei der Namenswahl zu geben.
Wer etwa aus einem Kulturkreis stammt, in dem der Familienname zuerst genannt wird oder in dem der Name der Mutter weitergegeben wird, kann diese Traditionen künftig bei der Namensgebung in Deutschland anerkennen lassen. Voraussetzung ist, dass der gewählte Name mit dem Recht des Herkunftsstaates oder mit anerkannten kulturellen Gepflogenheiten vereinbar ist.
Beispiele:
- Ein vietnamesisches Paar möchte seinem Kind den Familiennamen der Mutter geben, der in Vietnam traditionell an erster Stelle steht. Nach dem neuen Namensrecht kann diese Namensform anerkannt werden, sofern sie im vietnamesischen Recht verankert ist.
- Ein Kind aus einer sorbischen Familie erhält einen Nachnamen mit einer dem Geschlecht angepassten, sprachtypischen Endung. Auch diese Form ist ausdrücklich geschützt, da sie zur Tradition der nationalen Minderheiten in Deutschland gehört.
Auch bei der Einbürgerung von Personen mit nichtdeutscher Namensform ist künftig mehr Flexibilität möglich. Wer im Ausland beispielsweise einen Doppelnamen führt oder einen bestimmten Namensbestandteil traditionell verwendet, kann dies in Deutschland leichter beibehalten oder offiziell eintragen lassen.
Gerade in interkulturellen Familien oder bei migrationsbedingten Namenskonstellationen ist es ratsam, sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen. So lässt sich sicherstellen, dass die gewünschte Namensführung sowohl kulturell respektiert als auch rechtlich anerkannt wird. Die Reform trägt somit nicht nur zur Vielfalt im Namensrecht bei, sondern stärkt auch das Recht auf kulturelle Identität.
Fazit: Neues Namensrecht bringt Flexibilität, aber auch mehr Verantwortung
Die Reform des Namensrechts bringt spürbare Verbesserungen für viele Menschen. Sie eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Namenswahl für Ehepartner, Kinder und volljährige Personen. Erstmals können etwa beide Ehegatten einen gemeinsamen Doppelnamen führen, auch Kinder dürfen nun einen aus beiden Elternnamen zusammengesetzten Nachnamen tragen. Diese neuen Regelungen tragen modernen Familienformen, gelebter Gleichstellung und persönlichen Lebensentwürfen deutlich besser Rechnung als das bisherige Recht.
Gleichzeitig verlangt die größere Freiheit auch mehr Verantwortung. Namensentscheidungen sollten gut überlegt sein, da sie Auswirkungen auf die persönliche Identität, das Familienleben und nicht zuletzt auf offizielle Dokumente haben. Wer im Zuge von Scheidungsfolgen oder wegen geänderter Familienverhältnisse eine Namensänderung plant, sollte sich frühzeitig über das Verfahren und die mögliche Kosten informieren, um die neuen Spielräume rechtssicher zu nutzen. In vielen Fällen kann eine juristische Beratung helfen, Konflikte zu vermeiden und die individuell passende Lösung zu finden. Wer sich rechtzeitig mit den neuen Regelungen auseinandersetzt, kann die Chancen der Reform gezielt und sicher nutzen.
Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne zu den Regelungen im neuen Namensrecht.
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Häufig gestellte Fragen zum neuen Namensrecht ab 2025
Ab dem 1. Mai 2025 dürfen erstmals beide Ehepartner einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Auch Kinder können nun offiziell einen Doppelnamen aus den Nachnamen beider Elternteile erhalten. Die Namen können dabei in beliebiger Reihenfolge angeordnet werden, mit oder ohne Bindewort. Diese Regelungen schaffen mehr Flexibilität und Gleichstellung bei der Namenswahl.
Ja, das ist möglich. Eltern können einen gemeinsamen Doppelnamen führen und diesen an ihre Kinder weitergeben. Voraussetzung ist, dass sich die Eltern bei der Geburt des Kindes oder bei einer späteren Namensänderung auf einen einheitlichen Familiennamen für alle Kinder einigen.
Ja, es dürfen nur die tatsächlichen Nachnamen der Eltern verwendet werden. Ein Doppeldoppelname, also eine Kombination aus bereits bestehenden Doppelnamen beider Eltern, ist nicht erlaubt. Auch die Länge des Namens wird aus Gründen der Klarheit begrenzt. In der Regel ist ein Doppelname mit höchstens zwei Namensbestandteilen zulässig.
In der Regel sind für Namensänderungen folgende Unterlagen notwendig: ein gültiges Ausweisdokument, Urkunden (z. B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, Scheidungsurteil) und gegebenenfalls eine Sorgerechtsbescheinigung. Die Frist für die Erklärung hängt vom Einzelfall ab. Bei Eheschließung oder Geburt sollte die Namenswahl möglichst frühzeitig gegenüber dem Standesamt erklärt werden. Wählen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht binnen eines Monats einen Namen, erhält das Kind einen Doppelnamen aus dem Namen beider Elternteile, der in alphabetischer Reihenfolge gebildet wird.
Der Antrag wird beim zuständigen Standesamt gestellt. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, müssen sie der Namenswahl gemeinsam zustimmen. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, kann dieser den Namen allein festlegen. Die Entscheidung muss schriftlich erklärt und durch Nachweise belegt werden.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Uneinigkeit entscheidet das Familiengericht. Das Gericht orientiert sich dabei am Kindeswohl. Eine einseitige Namensbestimmung durch einen Elternteil ist in diesem Fall nicht zulässig. Bei alleiniger Sorge eines Elternteils kann dieser den Namen des Kindes ohne Zustimmung des anderen bestimmen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Namensänderung ist etwa nach Adoption, bei einem Wechsel des Sorgerechts oder durch familiengerichtliche Entscheidung möglich. Auch nach einer Scheidung der Eltern kann das Kind in Ausnahmefällen dem Elternteil folgen, der seinen Namen ändert, sofern es ursprünglich gemäß § 1616 BGB den gemeinsamen Ehenamen erhalten hat.

