Ein Paar schafft sich gemeinsam einen Hund oder eine Katze an und trennt sich dann. Wer bekommt das Haustier? Das ist eine häufig gestellte Frage.
Früher galten Tiere einfach als Sachen und wurden genauso wie z. B. ein Auto behandelt. Das ist mittlerweile etwas anders. Der Gesetzgeber hat in § 90a BGB klargestellt, dass Tiere keine Sachen sind. Trotzdem sind die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes geregelt ist. Das ist für die Trennung oder Scheidung nicht der Fall, es gibt keine speziellen Regelungen für Haustiere im Trennungsfall.
Wie alle Sachen haben deshalb auch Tiere einen Eigentümer. Die kurze Antwort auf die eingangs gestellte Frage lautet also: Der Eigentümer bekommt das Haustier. Aber wer ist der Eigentümer, wenn Hund oder Katze während der Ehe oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft wurden?
- Derjenige, der den Kaufvertrag abgeschlossen hat?
- Derjenige, der bezahlt hat?
- Oder sind beide Eigentümer?
Die Antwort hängt davon ab, ob das Paar verheiratet war oder nicht.
1. Eheleute
Haustiere, die während der Ehe für das gemeinsame Zusammenleben angeschafft wurden, gelten, auch wenn es sich um Lebewesen handelt, nach einhelliger Rechtsprechung als Haushaltsgegenstände (z. B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 10 UF 1249/16). Solche Haushaltsgegenstände gehören beiden Ehegatten gemeinsam, unabhängig davon, wer den Kaufpreis bezahlt hat. Nur ausnahmsweise, wenn feststeht, dass ein Haustier nur von einem Ehegatten für Erwerbszwecke oder spezielle persönliche Bedürfnisse (z. B. Hüte- oder Blindenhund) angeschafft wurde, gehört das Tier diesem Ehegatten allein.
In allen anderen Fällen gelten die Haustiere als Hausrat, und beide Eheleute sind Eigentümer. Sie müssen sich einigen, wer das Tier ab der Trennung behalten darf. Scheitert die Einigung, kann das Familiengericht auf Antrag einem Ehegatten das Haustier gemäß § 1361a BGB (während der Trennung) oder gemäß § 1568b BGB (nach der Scheidung) zur alleinigen Nutzung und zum Eigentum zuweisen.
Bei der Zuweisung eines Haustiers sind nicht die üblichen Kriterien wie der Gebrauchswert für den Haushalt maßgeblich. Vielmehr ist aufgrund des in § 90a BGB verankerten Tierschutzgedankens vorrangig auf das Tierwohl abzustellen. Erst in zweiter Linie spielen die Interessen der Eheleute eine Rolle.
Gerichte stellen dabei auf folgende Faktoren ab:
- Wer hat das Tier in der Vergangenheit hauptsächlich versorgt?
- Wer ist die Hauptbezugsperson für das Tier?
- In welcher Umgebung lebte das Tier zuletzt?
- Gibt es ein soziales Gefüge, z. B. ein Hunderudel, das nicht getrennt werden sollte?
Ein „Umgangsrecht“ für Tiere?
Doch was ist mit dem Ehepartner, der das Tier nicht behalten darf? Kann er wenigstens ein „Umgangsrecht“ verlangen?
Auch wenn vereinzelt solche Umgangsregelungen in der Vergangenheit ausgesprochen wurden, lehnt die Rechtsprechung dies inzwischen einheitlich ab (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2010 – 10 WF 240/10). Haustiere sind Haushaltsgegenstände. Die Vorschriften über das Umgangsrecht bei Kindern sind auf Tiere nicht übertragbar. Ein gesetzliches Nutzungs- oder Umgangsrecht existiert nicht.
Natürlich können die Eheleute eine individuelle Einigung treffen, etwa über ein Besuchsrecht oder eine geteilte Versorgung. Gesetzlich vorgesehen ist dies jedoch nicht.

2. Nichteheliche Lebensgemeinschaft
War das Paar nicht verheiratet, gelten die Vorschriften über Haushaltsgegenstände nicht. Es stellt sich daher erneut die Frage: Wem gehört das Tier?
Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 10. Juli 2024 – 7 S 68/23) hat sich mit dieser Frage befasst und entschieden, der Kaufvertrag allein ist kein sicherer Nachweis für Alleineigentum. Auch wer die Hundesteuer oder Versicherung bezahlt, ist nicht entscheidend. Wenn das Tier gemeinsam angeschafft wurde und beide Partner bis zur Trennung Mitbesitz am Tier hatten, spricht eine gesetzliche Vermutung für Miteigentum gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Besteht Miteigentum, kann keiner das Tier allein herausverlangen. Die Eigentumsgemeinschaft besteht fort. Nach § 753 BGB ist in solchen Fällen die Versteigerung des Tieres und Verteilung des Erlöses vorgesehen – eine für ein Lebewesen absurde Vorstellung.
Das LG Potsdam entschied deshalb: Die Eigentumsgemeinschaft ist im Wege einer Billigkeitslösung nach § 242 BGB aufzulösen. Einer der Ex-Partner erhält das Tier, der andere wird angemessen entschädigt. Ausschlaggebend sind dabei wieder das Tierwohl und die Bindung zu einer konkreten Bezugsperson.
Auch hier ist ein „Umgangsrecht“ nach der Trennung ausgeschlossen.
3. Fazit
- Wer das Haustier gekauft oder bezahlt hat, ist nicht automatisch Alleineigentümer.
- Bei Eheleuten gelten Haustiere als Hausrat und können durch das Gericht einem Partner zugewiesen werden.
- Auch bei unverheirateten Paaren ist Miteigentum und das Gericht kann einem Partner das Tier nach Trennung zuweisen.
- Die Gerichte entscheiden nach dem Tierwohl, nicht nach wirtschaftlichen Kriterien.
- Ein gesetzliches Umgangsrecht mit Haustieren existiert nicht.
- Besser ist es, bereits bei der Anschaffung des Haustiers eine schriftliche Vereinbarung für den Trennungsfall zu treffen.
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