Urlaub während der Arbeitslosigkeit: Was ist erlaubt beim Arbeitslosengeld I und Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II)?
Für Arbeitslosengeldbezieher gibt es keinen Anspruch auf Urlaub bei Arbeitslosigkeit, denn Urlaub von der Arbeitssuche gibt es nicht. Sie müssen jederzeit für eine Arbeitsvermittlung oder Eingliederungsmaßnahmen persönlich zur Verfügung stehen. Eine sogenannte Ortsabwesenheit bei Arbeitslosigkeit muss deshalb zwingend vorab genehmigt werden.
Allerdings ist ein Aufenthalt fernab des Wohnortes bis zu maximal drei Wochen im Kalenderjahr möglich, wenn für diese Zeit keine Arbeitsvermittlung zu erwarten ist. Eine Woche vor Reisebeginn müssen sich Arbeitslose bei dem Arbeitsvermittler melden und einen Antrag auf Genehmigung des auswärtigen Aufenthalts (Meldung der Ortsabwesenheit) stellen.
Vorsicht bei Krankenversicherung
Arbeitslosengeld II Empfänger müssen einen entsprechenden Antrag bei ihrem persönlichen Ansprechpartner des Jobcenters genehmigen lassen. Erfolgt eine Reise ohne Zustimmung der Agentur oder des Jobcenters, muss bereits gezahltes Geld zurückgezahlt werden. Wurde eine Reise genehmigt, wird das Arbeitslosengeld bis zu drei Wochen im Kalenderjahr weiter gezahlt. Ab der 4. Woche entfällt die Leistungszahlung. Soll der Urlaub bei Arbeitslosigkeit von Anfang an länger als sechs Wochen dauern, wird für die gesamte Zeit der Ortsabwesenheit kein Arbeitslosengeld gezahlt. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass für Zeiten ohne Leistungsbezug kein Krankenversicherungsschutz besteht und der Arbeitslose sich selbst krankenversichern muss.
Rückmeldung nach dem Urlaub: Meldefristen beachten
Unmittelbar nach Abschluss der Reise ist eine persönliche Rückmeldung bei der Agentur oder dem Jobcenter erforderlich. Unterlässt man eine Rückmeldung, droht bei dem Arbeitslosengeld I eine 1-wöchige Sperrzeit und bei dem Arbeitslosengeld II eine dreimonatige Absenkung um 10 %, für unter 25-jährige sogar eine dreimonatige Streichung.
Bei Fragen rund um Urlaubsanspruch, Arbeitslosigkeit, Ortsabwesenheit bei ALG I oder Bürgergeld (vormals ALG II) oder zu Sanktionen bei unentschuldigtem Fernbleiben sowie anderen arbeitsrechtlichen Themen stehe ich Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hennigsdorf jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich!
Beratung anfragenHäufig gestellte Fragen zu Urlaub bei Arbeitslosigkeit
Bis zu drei Wochen im Kalenderjahr sind möglich, wenn die Ortsabwesenheit vorher genehmigt wurde. Wer Arbeitslosengeld I bezieht kann sogar 6 Wochen Urlaub machen, bekommt aber nur für 3 Wochen Arbeitslosengeld und muss sich für weitere Zeit auch selbst um seine Krankenversicherung kümmern.
Ja. Mindestens eine Woche vor Reisebeginn müssen Sie den Aufenthalt bei Ihrem zuständigen Arbeitsvermittler beantragen.
Ja, bis zu drei Wochen pro Jahr. Ab der vierten Woche wird das Arbeitslosengeld eingestellt.
Dann drohen Sanktionen, u. a. Rückzahlung der Leistungen und Sperrzeiten.
Nur solange Sie Arbeitslosengeld erhalten. Ohne Leistungsbezug müssen Sie sich selbst krankenversichern.
