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Patientenverfügung

Wenn ein Mensch durch Krankheit, Unfall oder altersbedingte Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, über medizinische Behandlungen oder lebensverlängernde Maßnahmen selbst zu entscheiden, stellt sich die Frage, wer dann über das eigene Schicksal bestimmt. Diese Entscheidung sollte man nicht dem Zufall oder fremden Personen überlassen, sondern selbst festlegen, wie in einer solchen Situation zu verfahren ist. Eine frühzeitige Vorsorge ermöglicht, den eigenen Willen verbindlich festzuhalten und sicherzustellen, dass er auch dann beachtet wird, wenn man ihn nicht mehr äußern kann. Die Patientenverfügung ist dabei eines der zentralen Instrumente, um Selbstbestimmung und Würde bis zuletzt zu wahren.

Der medizinische Fortschritt in den letzten Jahrzehnten und insbesondere die Erfindung der PEG-Sonde, mittels derer ein Patient künstlich ernährt wird, hat dazu geführt, dass der Zeitpunkt des Todes lange hinausgezögert werden kann. Mittlerweile gehört die PEG-Sonde in den Pflegeheimen zum Alltag. Nicht immer wird diese medizinische Lebensverlängerung als Segen empfunden. Immer mehr Menschen wollen deshalb mit einer sogenannten Patientenverfügung verbindlich regeln, welche medizinischen Maßnahmen sie wünschen. Bis zum heutigen Tage ist die Patientenverfügung nirgendwo gesetzlich geregelt. Seit der Entscheidung des BGH vom 17.03.2003 ist allerdings höchstrichterlich anerkannt, dass es sich bei der Patientenverfügung um eine verbindliche Willensbekundung des Patienten handelt, an die Arzt und Pflegepersonal gebunden sind und die notfalls über das Vormundschaftsgericht durchgesetzt werden muss.

Auch wenn eine gesetzliche Regelung wünschenswert ist, ist es bereits jetzt sinnvoll und möglich, eine Patientenverfügung zu verfassen. Eine Patientenverfügung kann formfrei verfasst werden, das heißt eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig und die Verfügung muss auch nicht handschriftlich verfasst sein, die einfache Schriftform ist ausreichend. Wichtig ist, dass die Patientenverfügung die Situationen, für die sie gelten soll, und die gewünschten bzw. nicht gewünschten medizinischen Maßnahmen so genau wie möglich beschreibt. Die Durchsetzung von Patientenverfügungen scheitert in der Praxis häufig daran, dass sich der Patient zu allgemein ausgedrückt hat.

Hierzu ein Beispiel

Das Amtsgericht Siegen hatte über die Wirksamkeit einer Patientenverfügung mit folgendem Inhalt zu entscheiden: „…Falls ich wegen Alters, Unfall oder Krankheit medizinisch behandelt werden muss, ist es mein unbedingter Wille, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden, wenn ein menschenwürdiges Weiterleben nicht gewährleistet ist…“. Die eingesetzte Betreuerin wollte, dass der dementen Patientin, die nicht mehr aß und trank, keine PEG-Sonde verabreicht wird. Das Amtsgericht war allerdings der Auffassung, dass die Patientenverfügung viel zu allgemein gefasst ist und sich deshalb aus der Verfügung kein für die konkrete Situation bindender Wille der Patientin ableiten lasse.

Es ist also sehr wichtig, dass die Patientenverfügung inhaltlich eindeutig und sehr ausführlich verfasst wird. Hierfür muss man sich zunächst mit den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten befassen, denn nur in Kenntnis der einzelnen Behandlungsmöglichkeiten kann man entscheiden, welche Behandlung man in welcher Situation wünscht oder ablehnt. Wer dazu nicht bereit ist, kann auch keine wirksame Patientenverfügung verfassen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Wünsche klar und rechtssicher festzuhalten, sei es durch eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine persönliche Beratung, um Ihre Vorsorge individuell zu gestalten.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine verbindliche Willensbekundung für den Fall, dass ein Mensch in der Zukunft seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 sind Ärzte und Pflegepersonal an diese Anweisungen gebunden. Sie dient dazu, die Selbstbestimmung über medizinische Behandlungen und lebensverlängernde Maßnahmen zu wahren.

Die Patientenverfügung unterliegt keiner strengen Formvorgabe; sie muss weder notariell beurkundet noch handschriftlich verfasst sein. Die einfache Schriftform mit Datum und Unterschrift ist ausreichend. Dennoch sollte sie regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um die Aktualität des geäußerten Willens zu dokumentieren.

Häufige Ursache für das Scheitern ist eine zu allgemeine Formulierung. Sätze wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen bei fehlender Aussicht auf ein menschenwürdiges Leben“ sind rechtlich zu unbestimmt. Gerichte und Ärzte benötigen konkrete Anweisungen für spezifische medizinische Situationen, um den Willen zweifelsfrei umsetzen zu können.

Die künstliche Ernährung über eine PEG-Sonde kann den Sterbeprozess heute über lange Zeit hinauszögern. In einer Patientenverfügung kann explizit geregelt werden, ob und in welchen Situationen (z. B. im Endstadium einer Demenz) eine solche künstliche Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit gewünscht oder abgelehnt wird.

Eine wirksame Verfügung setzt voraus, dass sich der Verfasser mit konkreten Behandlungsmöglichkeiten auseinandersetzt. Es muss detailliert festgelegt werden, welche Maßnahmen – wie künstliche Beatmung, Wiederbelebung oder Dialyse – in welchen Krankheitsstadien unterbleiben oder durchgeführt werden sollen.

Bleibt eine Verfügung zu vage, darf das Pflegepersonal oder der Arzt medizinisch notwendige Maßnahmen nicht einfach unterlassen. In solchen Fällen müssen Betreuer oder Bevollmächtigte versuchen, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln, was oft zu langwierigen Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht führt.

Während die Patientenverfügung das „Was“ (medizinische Maßnahmen) regelt, legt die Vorsorgevollmacht fest, „wer“ diese Entscheidungen stellvertretend durchsetzen darf. Eine Betreuungsverfügung bestimmt für den Notfall eine Person, die vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll, falls keine private Vollmacht vorliegt. 

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