Familienrecht

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Mütterrente und Versorgungsausgleich

Abänderung nach Scheidung prüfen – Chancen und Risiken

Die schrittweise Verbesserung der Bewertung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, umgangssprachlich als „Mütterrente“ bezeichnet, kann erhebliche Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich haben. Insbesondere bei älteren Scheidungsentscheidungen stellt sich die Frage, ob eine Abänderung wegen der erhöhten Entgeltpunkte möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Gerade in Berlin und Brandenburg betrifft dies viele geschiedene Ehegatten, deren Ehen in den 1970er-, 1980er- oder 1990er-Jahren geschlossen wurden und in denen mehrere Kinder erzogen wurden.

Ob eine Abänderung vorteilhaft ist, hängt maßgeblich vom Scheidungsdatum und der individuellen Versorgungsstruktur ab.

1. Was ist die Mütterrente?

Die Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart. Sie bezeichnet gesetzliche Änderungen, durch die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI höher bewertet werden.

Kindererziehungszeiten führen zu Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhen unmittelbar die spätere Altersrente.

Maßgeblich ist das Geburtsjahr des Kindes:

  • Für Kinder ab dem 01.01.1992 werden drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt (3 Entgeltpunkte).
  • Für Kinder vor 1992 war ursprünglich nur ein Entgeltpunkt vorgesehen.

Durch mehrere Reformen wurde die Bewertung schrittweise angehoben:

  • Mütterrente I (2014): Erhöhung auf 2 Entgeltpunkte
  • Mütterrente II (2019): Erhöhung auf 2,5 Entgeltpunkte
  • Mütterrente III (ab 01.01.2027 geplant): Erhöhung auf 3 Entgeltpunkte

Mit der letzten Stufe stellt der Gesetzgeber künftig sicher, dass erziehende Elternteile, insbesondere Mütter, unabhängig vom Geburtsjahr ihrer Kinder rentenrechtlich gleich behandelt werden. Es geht somit um eine Gleichbewertung der Erziehungsleistung.

Ein Entgeltpunkt entspricht derzeit 40,79 € monatlicher Bruttorente. Bereits geringe Veränderungen bei der Entgeltpunktzahl können daher langfristig erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

2. Bedeutung für den Versorgungsausgleich

Im Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig geteilt (§ 1 VersAusglG). Erhöhen sich die Entgeltpunkte eines Ehegatten rückwirkend, zum Beispiel durch die Mütterrente, verändert sich auch der Ehezeitanteil dieses Anrechts. Hat das Gericht den Versorgungsausgleich vor Einführung oder Erweiterung der Mütterrente durchgeführt, hat es diese zusätzlichen Entgeltpunkte regelmäßig noch nicht berücksichtigt. Somit kann hier eine wesentliche Wertänderung vorliegen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.08.2023 – XII ZB 202/22 – klargestellt, dass die Besserbewertung der Kindererziehungszeiten im Abänderungsverfahren zu berücksichtigen ist.

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3. Wer sollte die Abänderung beantragen?

In der Praxis wird häufig übersehen, wer wirtschaftlich von einer Abänderung profitiert. Die Mütterrente erhöht zunächst die gesetzliche Rentenanwartschaft desjenigen Ehegatten, dem die Kindererziehungszeiten zugeordnet sind – regelmäßig der Mutter. Im Versorgungsausgleich wird jedoch der während der Ehezeit erworbene Rentenzuwachs hälftig geteilt.

Das bedeutet: Von einer Abänderung profitiert typischerweise nicht der Ehegatte, dessen eigene Rente sich erhöht, sondern der andere Ehegatte, der über den Versorgungsausgleich zur Hälfte an den zusätzlichen Entgeltpunkten partizipiert. In der Praxis stellt daher meist der Vater den Abänderungsantrag, wenn er an der erhöhten gesetzlichen Rentenanwartschaft beteiligt werden möchte.

4. Mütterrente: Beispiel zur Veranschaulichung

Die Ehe bestand von 1985 bis 2011.
Es wurden zwei Kinder geboren (1986 und 1989).
Die Kindererziehungszeiten wurden der Ehefrau zugeordnet.

Zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 2011 wurde pro Kind lediglich 1 Entgeltpunkt berücksichtigt.

Künftig werden 3 Entgeltpunkte pro Kind angesetzt.

Pro Kind ergibt sich somit eine Differenz von 2 Entgeltpunkten.
Bei zwei Kindern sind das 4 zusätzliche Entgeltpunkte.

4 Entgeltpunkte × 40,79 € = 163,16 € monatlich höhere Rente auf Basis der aktuell geltenden Rentenwerte Stand 01.07.2025.

Da diese Punkte vollständig in die Ehezeit fallen, wird die Hälfte im Versorgungsausgleich übertragen.

Der geschiedene Ehemann erhält somit:

2 Entgeltpunkte × 40,79 € = 81,58 € monatlich zusätzlich.

Er ist daher regelmäßig derjenige, der ein wirtschaftliches Interesse an der Abänderung hat.

5. Möglichkeit und Grenzen der Abänderung

Eine Abänderung kommt nach § 51 VersAusglG in Verbindung mit §§ 225 ff. FamFG in Betracht, wenn eine wesentliche Wertänderung vorliegt. Als Orientierung gilt regelmäßig eine Veränderung von mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswertes.

Wichtig ist jedoch das Scheidungsdatum.

Scheidungen ab dem 01.09.2009

Seit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes erfolgt eine interne Teilung jedes einzelnen Anrechts. In diesen Fällen beschränkt sich eine Abänderung regelmäßig auf die Neubewertung des betroffenen Anrechts. Bei langen Ehen mit mehreren vor 1992 geborenen Kindern ist eine Abänderung häufig wirtschaftlich vorteilhaft.

Scheidungen vor dem 01.09.2009

Hier wurde der Versorgungsausgleich nach altem Recht durchgeführt. Denn bei einer Abänderung berechnet das Familiengericht den gesamten Versorgungsausgleich vollständig nach neuem Recht neu. Es erfolgt keine isolierte Korrektur einzelner Anrechte. Dies kann dazu führen, dass sich das Gesamtergebnis trotz höherer Kindererziehungszeiten verschlechtert. Eine Abänderung stellt in diesen Fällen faktisch eine Totalrevision dar. Eine Antragstellung ohne vollständige Vergleichsberechnung ist daher nicht angezeigt.

6. Wann besteht Anlass zur Überprüfung?

Eine Überprüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden,
  • die Ehe eine längere Dauer hatte,
  • der Versorgungsausgleich vor Einführung der Mütterrente durchgeführt wurde,
  • bislang keine Abänderung erfolgt ist.

Bei Scheidungen vor dem 01.09.2009 ist besondere Zurückhaltung geboten.

7. Zuständigkeit, Verfahren und zeitliche Wirkung

Der Abänderungsantrag ist beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht – Familiengericht –, das zuletzt über den Versorgungsausgleich entschieden hat (§ 225 FamFG). Über den Antrag entscheidet das Familiengericht durch Beschluss. Denn das Verfahren wird als eigenständiges Abänderungsverfahren geführt; es erfolgt keine automatische Anpassung durch die Rentenversicherung.

Eine Abänderung wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend für bereits gezahlte Rentenbeträge. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Antragstellung. Die geänderte Entscheidung wirkt regelmäßig ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Abänderungsantrags folgt (§ 226 FamFG). Grundsätzlich berechnen die Rentenversicherungsträger bereits bestandskräftig ausgezahlte Rentenbeträge nicht neu und fordern sie nicht zurück. Dies bedeutet: Wer eine Abänderung in Betracht zieht, sollte den Antrag nicht unnötig verzögern.

Mütterrente

Mütterrente und Versorgungsausgleich prüfen lassen von der Kanzlei Schmitt und Haensler

Wenn es im Rahmen einer Scheidung um die Berücksichtigung der Mütterrente beim Versorgungsausgleich geht, sollten Sie die Berechnung unbedingt fachkundig prüfen lassen: Die Kanzlei Schmitt und Haensler unterstützt Sie kompetent bei der Durchsetzung oder Überprüfung Ihrer Ansprüche und analysiert sorgfältig die zugrunde liegenden Renteninformationen sowie die aktuelle Rechtsprechung.

Denn nur so lassen sich mögliche Fehler oder Benachteiligungen frühzeitig erkennen und Ihre Versorgungsansprüche nachhaltig sichern.

Zusammenfassung zu Mütterrente und Versorgungsausgleich

Die Mütterrente erhöht die gesetzlichen Rentenanwartschaften erheblich. Diese Änderungen können den Versorgungsausgleich maßgeblich beeinflussen. Der Ehegatte, der im Versorgungsausgleich zusätzliche Entgeltpunkte, zum Beispiel aus der Mütterrente, erhält, profitiert regelmäßig wirtschaftlich. Ob eine Abänderung sinnvoll ist, hängt stark vom Scheidungsdatum und der individuellen Versorgungsstruktur ab. Zudem ist eine pauschale Empfehlung nicht möglich. Erforderlich ist stets eine konkrete Vergleichsberechnung im Einzelfall.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Mütterrente im Versorgungsausgleich

Die Mütterrente erhöht die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch verändert sie den Ehezeitanteil im Versorgungsausgleich und kann unter Umständen eine Abänderung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.

Eine Abänderung ist möglich, wenn eine wesentliche Wertänderung vorliegt (§ 51 VersAusglG, §§ 225 ff. FamFG). Maßgeblich ist in der Regel eine Veränderung von mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts.

Bei Scheidungen vor dem 01.09.2009 wird der gesamte Versorgungsausgleich nach neuem Recht neu berechnet. Eine Abänderung kann daher auch zu einer Verschlechterung führen und sollte nur nach vollständiger Vergleichsberechnung geprüft werden.

Für Kinder vor 1992 werden derzeit 2,5 Entgeltpunkte berücksichtigt. Ab 2027 sollen es drei Entgeltpunkte sein. Ein Entgeltpunkt entspricht aktuell 40,79 € monatlicher Rente.

Begünstigt sind erziehende Elternteile, insbesondere Mütter, die Kinder erzogen haben. Die rentenrechtliche Bewertung erfolgt unabhängig vom Geburtsjahr der Mutter, maßgeblich ist das Geburtsjahr des Kindes. Die Abänderung beantragt sinnvollerweise immer der Ehegatte, bei dem Kindererziehungszeiten nicht in der Rente berücksichtigt wurden. 

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