Arbeitsrecht

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Krankmeldung nach Kündigung – Kann der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgreich anzweifeln?

Wenn der Arbeitnehmer erkrankt und deshalb nicht arbeitsfähig ist, weist er dies seinem Arbeitgeber durch die Vorlage seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach. Manchmal hat der Arbeitgeber allerdings Zweifel, ob tatsächlich eine Erkrankung vorliegt, z.B, weil der Arbeitnehmer exakt einen Tag nach Ausspruch der Kündigung erkrankt. Kann sich der Arbeitgeber gegen eine Krankmeldung nach Kündigung wehren?

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 13.12.20 23, 5 AZR 137/23) kann der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) erschüttert sein, wenn arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang einer Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegen, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und sie unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnehmen.

Bereits vor zwei Jahren kam das BAG (08.09.2021, 5 AZR 149/21) zu dem Ergebnis, dass der Beweiswert der AUB durch den Arbeitgeber erschüttert werden könne, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt dies dem Arbeitgeber, dann muss der Arbeitnehmer nun wiederum konkret  darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist. Ein solcher Beweis kann z. B. durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht erfolgen.

Die Arbeitnehmer werden durch die Entscheidungen nicht schutzlos gestellt oder das Entgeltfortzahlungsrecht ausgehöhlt. In der Praxis kann es aber passieren, dass Arbeitgeber bei einer Krankmeldung nach Kündigung nun genauer hinsehen und konkrete zeitliche Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehend prüfen.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Krankmeldung nach Kündigung

Eine ärztliche Bescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert für die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers. Dieser Beweiswert bildet die Basis für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber.

Zweifel sind rechtlich zulässig, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Krankmeldung zeitlich auffällig unmittelbar nach dem Erhalt oder Ausspruch einer Kündigung erfolgt.

Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Beweiswert erschüttert, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit exakt die Dauer der Kündigungsfrist abdeckt. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Folgebescheinigungen zusammen genau bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses reichen.

Die Erschütterung des Beweiswertes wird verstärkt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Ende des alten Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der passgenauen Krankmeldung eine neue Stelle antritt. Solche zeitlichen Zusammenhänge geben Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der vorherigen Arbeitsunfähigkeit.

Zunächst muss der Arbeitgeber Tatsachen darlegen und beweisen, die den Beweiswert der AUB erschüttern. Gelingt dies, kehrt sich die Darlegungslast um: Der Arbeitnehmer muss dann konkret beweisen, dass er tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.

Der Nachweis kann insbesondere durch die Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeuge geführt werden. Hierzu muss der Arbeitnehmer den Arzt gegenüber dem Gericht ausdrücklich von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden.

Die aktuelle Rechtsprechung höhlt das Recht auf Entgeltfortzahlung nicht aus. Arbeitnehmer, die tatsächlich erkrankt sind, bleiben weiterhin geschützt. Die Urteile führen lediglich dazu, dass Arbeitgeber bei auffälligen zeitlichen Zusammenhängen zwischen Kündigung und Krankheit genauer prüfen dürfen.

Arbeitgeber sollten bei einer Krankmeldung nach einer Kündigung auf konkrete zeitliche Auffälligkeiten achten. Liegen ernsthafte Zweifel vor, kann die Entgeltfortzahlung unter Hinweis auf den erschütterten Beweiswert der AUB zunächst verweigert werden, um eine nähere Klärung oder Beweisführung einzufordern.

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