Erbrecht

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Kann der längstlebende Ehegatte ein Berliner Testament ändern?

Als Berliner Testament wird ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten bezeichnet, in dem sich die Eheleute wechselseitig beim Tod des Erstversterbenden als Alleinerben und eventuell beim Tod des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen.

Stirbt der erste Ehegatte, ist der längstlebende Ehegatte an das Testament gebunden. Dies ist vielen Menschen nicht klar, so dass es hier immer wieder zu unliebsamen Überraschungen kommt.

Beispiel

Die Eheleute Meier haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Verstirbt der Längstlebende sollen die beiden Kinder, Heiko und Sabine, Schlusserben sein. Nach dem Tod von Herrn Meier streitet sich die Mutter mit dem Sohn Heiko. Es gibt gar keinen Kontakt mehr. Sabine pflegt die Mutter allein. Frau Meier findet es ungerecht, dass Heiko trotzdem erbt. Sie schreibt deshalb selbst ein neues Testament, in dem sie das alte gemeinsame Testament widerruft und ihre Tochter Sabine als Alleinerbin einsetzt. Nach dem Tod der Mutter folgt die böse Überraschung für Sabine. Die Mutter war nach dem Tod von Herrn Meier an das mit ihm gemeinsam errichtete Testament gebunden und konnte es nicht mehr ändern. Das zweite von ihr allein errichtete Testament ist deshalb unwirksam und es bleibt dabei, dass Heiko und Sabine die Mutter zu gleichen Teilen beerben.

Vorteile der Bindungswirkung

Oft ist dieser Effekt aber auch gewünscht. Der erstversterbende Ehegatte will gerade sicher stellen, dass sein Vermögen (oft das gemeinsame Haus) nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten auch tatsächlich bei dengemeinsamen Kindern ankommt und diese nicht noch zugunsten neuer Lebensgefährten oder Ehegatten enterbt werden.

Wann darf der längsklebende Ehegatte doch ändern?

Die Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament verfassen und einen oder mehrere Schlusserben einsetzen, müssen deshalb immer genau überlegen, ob der Längstlebende berechtigt sein soll, das Testament nochmals zu ändern.

Ist dies gewünscht, dann muss dies auch ausdrücklich im gemeinschaftlichen Testament erwähnt werden.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Berliner Testament ändern

Nach dem Tod des ersten Ehepartners ist der Überlebende grundsätzlich an die gemeinsamen Festlegungen gebunden. Das bedeutet, dass die im Testament getroffenen Verfügungen, wie etwa die Einsetzung der Kinder als Schlusserben, nicht mehr einseitig geändert oder widerrufen werden können.

Da das Berliner Testament eine wechselseitige Bindung schafft, verliert der längstlebende Ehegatte seine Testierfreiheit. Ein neues, eigenhändig geschriebenes Testament, das den Schlusserben ausschließt, ist daher rechtlich unwirksam, wenn keine Änderungsbefugnis vereinbart wurde.

Selbst bei einem tiefgreifenden Zerwürfnis oder Kontaktabbruch kann der überlebende Elternteil ein als Schlusserbe eingesetztes Kind in der Regel nicht mehr enterben. Die ursprüngliche mit dem verstorbenen Partner gemeinsam angeordnete Erbeinsetzung bleibt bestehen und sichert den Erbteil des Kindes ab.

Die Bindung stellt sicher, dass das Vermögen – oft die gemeinsame Immobilie – nach dem Tod beider Partner tatsächlich bei den vorgesehenen Erben ankommt. Sie verhindert, dass der Überlebende das Erbe zugunsten neuer Lebensgefährten, weiterer Ehepartner oder anderer Personen umverteilt.

Möchten Eheleute, dass der Überlebende flexibel auf spätere Lebensumstände reagieren kann, muss dies ausdrücklich im gemeinschaftlichen Testament geregelt werden. Eine sogenannte Abänderungsklausel oder ein Änderungsvorbehalt ermöglicht es dem Längstlebenden, die Schlusserbenfolge neu zu gestalten.

Fehlt ein ausdrücklicher Hinweis auf die Abänderbarkeit, greift die gesetzliche Bindungswirkung. In diesem Fall bleibt die im Berliner Testament festgelegte Schlusserbfolge starr, selbst wenn sich die familiäre Situation oder die Pflegebedürftigkeit des überlebenden Partners erheblich verändert.

Beim Berliner Testament verschmelzen die Vermögensmassen beider Partner im Schlusserbfall zu einer Einheit. Ohne entsprechende Öffnungsklausel erstreckt sich die Bindungswirkung somit meist auf den gesamten Nachlass, der am Ende an die Schlusserben übergeht.

Da die Bindungswirkung oft zu „unliebsamen Überraschungen“ führt, ist eine Beratung bei der Testamentsgestaltung essenziell. Experten prüfen, ob eine absolute Bindung zum Schutz der Kinder oder eine Teilflexibilität zur Absicherung des überlebenden Partners im individuellen Fall sinnvoller ist.

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