Erbrecht

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Testament für Geschiedene

Wenn Eheleute sich scheiden lassen, wollen sie gewöhnlich nicht, dass der Ex-Ehegatte bei ihrem Tod noch etwas erbt. Das passiert im Regelfall auch nicht. Die vorhandenen Testamente werden geändert und nach der Scheidung ist der Ex-Ehegatte ohnehin nicht mehr gesetzlich erbberechtigt. 

Haben die geschiedenen Ehegatten allerdings gemeinsame Kinder, ist es möglich, dass der frühere Ehegatte über die gemeinsamen Kinder an den Nachlass des geschiedenen Ehegatten gelangt. Ohne sorgfältige Testamentsgestaltung sind böse Überraschungen möglich, die man durch ein Testament für Geschiedene hätte ausschließen können.

Dazu ein Beispielsfall:

Die Eheleute Meier haben eine minderjährige Tochter und lassen sich scheiden. Frau Meier hat von ihren Eltern ein Grundstück geerbt, das sie nach der Scheidung mit der Tochter bewohnt. Während einer gemeinsamen Autofahrt erleiden Mutter und Kind einen tragischen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang.

Wenn die Mutter kein Testament errichtet hat, entscheidet in solch einer Konstellation der Zufall über die Erbfolge.

Verstirbt die Tochter am Unfallort vor der Mutter, dann wird sie von ihren Eltern, also Herrn und Frau Meier, jeweils zu ½ beerbt. Da die Tochter noch kein Vermögen und somit nichts zu vererben hat, ist dies egal. Die Mutter, die als zweite verstirbt, wird gesetzlich von ihren Eltern bzw. von ihren Geschwistern beerbt. Auf keinen Fall erbt der geschiedene Ehegatte. Das Vermögen von Frau Meier bleibt also in ihrer Familie.

Stirbt aber Frau Meier am Unfallort vor der Tochter, sieht die Sache anders aus. Gesetzliche Alleinerbin der Frau Meier ist ihre Tochter, auch wenn diese nur wenige Minuten länger lebt. Sie erbt also, wenn auch nur für wenige Minuten das Hausgrundstück. Die Tochter wiederum wird dann allein von ihrem Vater, Herrn Meier, beerbt, der so in den Genuss des Vermögens seiner geschiedenen Frau, also des Hausgrundstückes gelangt.

Das hat keiner gewollt. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn Frau Meier ihre Tochter testamentarisch zur Erbin bestimmt hat. Zusätzlich zu einer solchen Erbeinsetzung müssen im Testament der Vater des Kindes und dessen Verwandte von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Hierfür bedarf es einer auf Ihren Einzelfall abgestimmten Regelung. Wir entwerfen Ihnen gern ein „Testament für Geschiedene“ bzw. „Geschiedenentestament“.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Testament für Geschiedene

Mit der Rechtskraft der Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten sowie dessen Anspruch auf den Pflichtteil. Dennoch kann der Ex-Partner indirekt am Nachlass beteiligt werden, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und keine vorsorgliche Testamentsgestaltung erfolgt ist.

Verstirbt ein geschiedener Elternteil und hinterlässt das Vermögen dem gemeinsamen Kind, wird dieses Alleinerbe. Sollte das Kind später selbst kinderlos versterben, wird es gesetzlich von seinem noch lebenden Elternteil beerbt. So gelangt das Vermögen des erstverstorbenen Partners letztlich doch zum Ex-Ehegatten.

Ohne Testament entscheidet der Zufall: Stirbt das Kind vor dem Elternteil, bleibt das Vermögen in der Familie des Elternteils. Stirbt der Elternteil jedoch nur wenige Minuten vor dem Kind, erbt das Kind zunächst alles. Mit dem anschließenden Tod des Kindes fällt der gesamte Nachlass an den überlebenden Ex-Partner.

Ein Geschiedenentestament soll sicherstellen, dass das Vermögen innerhalb der eigenen Familie bleibt und ein Rückfluss an den geschiedenen Ehegatten über den Umweg der gemeinsamen Kinder rechtlich ausgeschlossen wird.

Nein, die bloße Einsetzung des Kindes als Erbe verhindert den ungewollten Vermögensfluss nicht. Zusätzlich muss im Testament explizit geregelt werden, dass der Ex-Partner und dessen Verwandte von der weiteren Erbfolge nach dem Kind ausgeschlossen sind.

Da der geschiedene Partner oft noch das Sorgerecht hat, würde er das geerbte Vermögen des minderjährigen Kindes verwalten. Dies kann durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder den Entzug der Vermögenssorge für den Nachlass im Testament verhindert werden.

Häufig wird das Kind als Vorerbe und weitere Verwandte (z. B. Geschwister oder Eltern des Erblassers) als Nacherben eingesetzt. Verstirbt das Kind, geht das Erbe direkt auf die Nacherben über, anstatt in den Nachlass des Kindes zu fallen, auf den der Ex-Partner Zugriff hätte.

Es empfiehlt sich, bereits mit Einleitung des Scheidungsverfahrens oder unmittelbar nach der Trennung über ein solches Testament nachzudenken. Da gesetzliche Automatismen oft erst spät greifen, schützt eine frühzeitige individuelle Regelung das Familienvermögen vor unvorhersehbaren Ereignissen.

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