Schwiegereltern und Schwiegerkinder haben nicht immer das beste Verhältnis miteinander, insbesondere wenn die Ehe zwischen Schwiegerkind und eigenem Kind geschieden wurde. Die Großeltern stehen dann oft vor einem Problem. Einerseits wollen sie zwar ihren noch minderjährigen Enkeln etwas hinterlassen, andererseits wollen sie aber nicht dem Schwiegerkind – egal ob nun zu Recht oder zu Unrecht – die Verwaltung des Erbes anvertrauen. In diesem Fall sollten Großeltern im Testament spezielle Regelungen diesbezüglich festlegen.
Die Vermögensangelegenheiten eines Kindes regeln normalerweise die sorgeberechtigten Eltern. Sind beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, können sie das Kind in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch nur gemeinsam vertreten. Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge inne, so kann er das Kind in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch allein vertreten.
So vererben Großeltern gezielt an ihre Enkel
Erben minderjährige Kinder, muss dies aber nicht so sein. Derjenige, der durch ein Testament einem minderjährigen Kind etwas hinterlässt, kann in dem Testament auch bestimmen, dass ein oder beide Elternteile das hinterlassene Vermögen nicht verwalten dürfen. Das Kind hätte dann für die Verwaltung des Erbes keinen gesetzlichen Vertreter. Das Familiengericht muss deshalb in solchen Fällen einen Pfleger für das minderjährige Kind bestellen.
Der Erblasser, also in unserem Beispielsfall die Großeltern, können im Testament allerdings auch festlegen, welche Person vom Familiengericht als Pfleger bestimmt werden soll. Ein solcher vom Gericht bestellter Pfleger unterliegt Rechenschaftspflichten gegenüber dem Gericht und darf bestimmte Verwaltungsmaßnahmen nur mit Genehmigung des Gerichts ausführen. Der Erblasser kann im Testament anordnen, dass der von ihm ausgewählte Pfleger von diesen Einschränkungen teilweise befreit ist.
Alternativ können die Großeltern auch Testamentsvollstreckung anordnen und selbst eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen, der dann das Erbe für die Enkel verwaltet.