Alle Eltern kennen die Sorge, „Was wird aus meinen Kindern, falls mir etwas passieren sollte?“, und sie versuchen natürlich, für diesen Fall Vorkehrungen zu treffen. Dabei denken die meisten allerdings nur an die finanzielle Absicherung.
Eltern können aber für den Fall ihres Todes auch bestimmen, wer sich um ihre minderjährigen Kinder kümmern und wer für sie entscheiden soll. Das ist nicht nur möglich, sondern ausdrücklich gesetzlich vorgesehen: Eltern können gemäß § 1782 BGB einen Vormund benennen, der nach ihrem Tod für das Kind verantwortlich sein soll.
Was passiert, wenn ein Elternteil stirbt?
Stirbt ein Elternteil, bleibt natürlich der andere Elternteil allein sorgeberechtigt.
Hatte der verstorbene Elternteil allein das Sorgerecht inne, muss das Gericht dem anderen Elternteil das Sorgerecht erst übertragen. Dabei wird geprüft, ob die Übertragung des Sorgerechts auf den überlebenden Elternteil dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Familiengericht prüft dabei insbesondere, ob der überlebende Elternteil geeignet ist, das Kind zu betreuen, ob ein enger Kontakt besteht und ob keine Gründe gegen eine Übertragung sprechen, wie z. B. Suchtproblematik oder Vernachlässigung in der Vergangenheit.
Sorgerecht, wenn beide Eltern sterben
Wenn beide Elternteile eines minderjährigen Kindes verstorben sind, muss das Gericht für das Kind einen Vormund bestellen. Haben die Eltern nichts bestimmt, wird das Gericht in aller Regel das örtliche Jugendamt als Amtsvormund bestellen. Das Jugendamt trifft dann alle Entscheidungen für das Kind und bestimmt insbesondere, wo das Kind weiter lebt, ob bei einem Verwandten oder einer Pflegefamilie oder im Heim.
Die Eltern können aber in Form eines Testamentes bestimmen, wer das Sorgerecht, wenn beide Eltern sterben, erhält. Sie können eine bestimmte Person bestimmen, z. B. Großeltern, Onkel, Tante oder auch Freunde, die als Vormund berufen werden soll. Das Gericht ist dann an diesen letzten Willen der Eltern gebunden (§ 1776 BGB). Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
Checkliste für Eltern: Vorkehrungen zum Sorgerecht im Falle ihres Todes
Sorgerecht im Testament oder einer Sorgerechtsverfügung regeln
Wunschvormund eindeutig benennen
Am besten auch einen Ersatz-Vormund benennen
Potenzielle Vormünder informieren und Einverständnis zur eventuellen Vormundschaft klären
Vorgesehene Vormünder über Aufbewahrungsort des Testaments/der Verfügung informieren und diesen für sie zugänglich machen
An Aktualisierung bei Änderungen im persönlichen Umfeld denken
Die Benennung eines Vormunds kann auch außerhalb des eigentlichen Testaments erfolgen, z. B. in einer sogenannten Sorgerechtsverfügung. Wichtig ist, dass die Erklärung
- handschriftlich verfasst,
- datiert und
- unterschrieben ist oder
- notariell beurkundet wurde.
Auch eine Ersatzperson kann benannt werden, falls der vorgesehene Vormund ausfällt oder nicht verfügbar ist.
Das Gericht darf von den Wünschen der verstorbenen Eltern nur abweichen, wenn:
- der gewünschte Vormund nicht in der Lage ist, die Vormundschaft auszuüben,
- seine Bestellung das Wohl des Kindes gefährden würde oder
- das Kind bereits älter als 14 Jahre ist und der Bestellung widerspricht.
Eltern von minderjährigen Kindern sollten deshalb daran denken, in ihrem Testament auch einen Vormund für die Kinder zu benennen, damit sie als Eltern und nicht das Jugendamt entscheidet, wo die Kinder dann leben und wer Entscheidungen für sie trifft.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen zum Sorgerecht in diesem und anderen Fällen. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Beratung in diesem sensiblen Themenbereich benötigen.
Häufige Fragen zum Sorgerecht beim Tod der Eltern
Mit dem Tod beider Eltern geht die elterliche Sorge auf eine dritte Person über, das nennt man Vormundschaft. Der Vormund übernimmt alle Rechte und Pflichten, die sonst die Eltern innehatten, also z. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge oder die Verwaltung des Vermögens.
Die Eltern können eine Person als Vormund in ihrem Testament oder in einer sogenannten Sorgerechtsverfügung benennen. Dabei sollte Folgendes beachtet werden: Die Benennung muss schriftlich erfolgen. Sie kann handschriftlich mit Datum und Unterschrift oder notariell beurkundet sein. Es kann auch eine Ersatzperson benannt werden.
Nein, die reine Patenschaft ist keine gesetzlich wirksame Vormundschaft. Auch mündliche Absprachen genügen nicht.
Wurde keine Verfügung getroffen, bestellt das Familiengericht in der Regel das Jugendamt als sogenannten Amtsvormund. Dieser übernimmt vorübergehend die gesetzliche Vertretung und prüft, ob es im Umfeld geeignete Personen gibt, die als ehrenamtliche Vormünder infrage kommen. Die endgültige Entscheidung trifft immer das Familiengericht.
Das Familiengericht ist verpflichtet, das Kindeswohl zu wahren. Auch wenn ein Vormund von den Eltern bestimmt wurde, prüft das Gericht die persönliche Eignung, Lebensumstände und ggf. das Verhältnis zum Kind. Es kann den Vorschlag ablehnen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls droht oder die benannte Person objektiv ungeeignet ist.
Wenn Mutter und Vater unterschiedliche Personen als Vormund benennen, zählt gemäß § 1782 BGB die Verfügung des Elternteils, der zuletzt verstorben ist. In der Praxis führt das manchmal zu Unsicherheiten. Eine einvernehmliche Verfügung beider Eltern ist daher sinnvoll.
Ab dem 14. Lebensjahr hat das Kind ein Widerspruchsrecht: Es kann sich gegen die Bestellung eines bestimmten Vormunds wehren. Das Gericht muss dann eine alternative Lösung finden, die dem Kindeswohl entspricht.
