Familienrecht

Familienrecht

Wer bekommt das Sorgerecht für ein Kind, wenn die Eltern sterben?

Alle Eltern kennen die Sorge, „Was wird aus meinen Kindern, falls mir etwas passieren sollte?“, und sie versuchen natürlich, für diesen Fall Vorkehrungen zu treffen. Dabei denken die meisten allerdings nur an die finanzielle Absicherung. 

Eltern können aber für den Fall ihres Todes auch bestimmen, wer sich um ihre minderjährigen Kinder kümmern und wer für sie entscheiden soll. 

Stirbt ein Elternteil, bleibt natürlich der andere Elternteil allein sorgeberechtigt. 

Hatte der verstorbene Elternteil allein das Sorgerecht inne, muss das Gericht dem anderen Elternteil das Sorgerecht erst übertragen. Dabei wird geprüft, ob die Übertragung des Sorgerechts auf den überlebenden Elternteil dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 

Wenn beide Elternteile eines minderjährigen Kindes verstorben sind, muss das Gericht für das Kind einen Vormund bestellen. Haben die Eltern nichts bestimmt, wird das Gericht in aller Regel das örtliche Jugendamt als Amtsvormund bestellen. Das Jugendamt trifft dann alle Entscheidungen für das Kind und bestimmt insbesondere, wo das Kind weiter lebt, ob bei einem Verwandten oder einer Pflegefamilie oder im Heim. 

Die Eltern können aber in Form eines Testamentes bestimmen, wer das Sorgerecht wenn beide Eltern sterben, erhält. Sie können eine bestimmte Person bestimmen, z. B. Großeltern, Onkel, Tante oder auch Freunde, die als Vormund berufen werden soll. Das Gericht ist dann an diesen letzten Willen der Eltern gebunden (§ 1776 BGB). Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil. 

Das Gericht darf von den Wünschen der verstorbenen Eltern nur abweichen, wenn der gewünschte Vormund nicht in der Lage ist, die Vormundschaft auszuüben, wenn seine Bestellung das Wohl des Kindes gefährden würde oder wenn das Kind bereits älter als 14 Jahre ist und der Bestellung widerspricht. 

Eltern von minderjährigen Kindern sollten deshalb daran denken, in ihrem Testament auch einen Vormund für die Kinder zu benennen, damit sie als Eltern und nicht das Jugendamt entscheidet, wo die Kinder dann leben und wer Entscheidungen für sie trifft.

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