Nicht immer die optimale Gestaltung: Fast jeder kennt den Begriff des Berliner Testaments und die meisten Eheleute, die ohne juristische Hilfe ein Testament errichten, wählen das sogenannte Berliner Testament. Es gibt aber viele Fallgestaltungen, in denen es nicht die optimale Lösung ist.
Insbesondere wenn die Eheleute nicht nur gemeinsame Kinder haben und nicht alle gleich behandeln wollen, sollten Alternativen zum Berliner Testament in Betracht gezogen werden.
Dazu ein Beispiel:
Die Eheleute Anton und Rita Meier haben eine gemeinsame Tochter Silke. Herr Meier hat außerdem noch einen Sohn Paul aus erster Ehe, der auf keinen Fall erben und nur seinen Pflichtteil bekommen soll. Die Eheleute Meier verfassen deshalb ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und die Tochter als Schlusserbin einsetzen.
Die Eheleute Meier sind jeweils zu ½ Miteigentümer eines Einfamilienhauses, welches 200.000 € wert ist. Stirbt Herr Meier zuerst, erbt alles seine Frau Rita. Paul ist enterbt und verlangt seinen Pflichtteil, der die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils also 1/8 beträgt. Der Nachlass des Anton Meier besteht aus dem halben Hausgrundstück. Paul bekommt also 1/8 von 100.000 €, das sind 12.500 €.
Wenn Frau Meier verstirbt, kann Paul keinen Pflichtteil mehr verlangen, weil sie ja nicht seine Mutter ist. So weit so gut. Verstirbt aber Frau Meier zuerst, sieht alles ganz anders aus. Herr Meier wird zunächst Alleinerbe, Paul bekommt keinen Pflichtteil, weil Frau Meier nicht seine Mutter war. Als Herr Meier verstirbt, erbt nun Silke das ganze Haus mit einem Wert von 200.000 €. Paul kann seinen Pflichtteil verlangen. Gesetzlich würde er die Hälfte erben, sein Pflichtteil beträgt also ¼ und das sind 50.000 €. Weil Herr Meier vorher seine Frau beerbt hat, bekommt Paul also letztlich auch seinen Pflichtteil aus dem Vermögen von Frau Meier, obwohl sie nicht seine Mutter war. Wäre Herr Meier nicht Erbe seiner Frau geworden, hätte er nur ein halbes Haus mit einem Wert von 100.000 € vererbt und Paul hätte hiervon nur 25.0000 € von seiner Halbschwester Silke als Pflichtteil bekommen.
In solchen Fällen ist deshalb das Berliner Testament die falsche erbrechtliche Gestaltung. Bei größeren Vermögen ist das Berliner Testament häufig auch aus steuerlichen Gründen nicht empfehlenswert. Eheleute sollten deshalb nicht vorschnell ohne Beratung die vermeintlich naheliegende Variante des Berliner Testaments wählen.
Als langjährig erfahrene Fachanwältin für Erbrecht in Hennigsdorf berate ich Sie gerne zu den für Sie besten Alternativen zum Berliner Testament. Kontaktieren Sie mich, um Ihre erbrechtlichen Fragen zu klären.