Das sogenannte Berliner Testament ist den meisten Menschen geläufig. Welche Rechtsfolgen sich genau mit einem Berliner Testament verbinden, wissen aber die wenigsten.
Der Begriff des Berliner Testaments taucht im Gesetz nicht auf. In § 2265 BGB ist nur geregelt, dass Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten können.
Als Berliner Testament wird ein solches gemeinschaftliches Testament von Eheleuten bezeichnet, in dem sich die Eheleute wechselseitig beim Tod des Erstversterbenden als Alleinerben und eventuell beim Tod des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen.
Statt zweier Einzeltestamente, die jeder Ehegatte für sich allein errichtet, wird nur ein gemeinsames Testament erstellt, das beide unterzeichnen. Wenn die Eheleute nicht zum Notar gehen, sondern das Testament selbst verfassen wollen, reicht es aus, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament selbst mit der Hand schreibt. Es müssen dann aber beide Eheleute mit Ort-und Datumsangabe unterschreiben.
Vorteile
- Ein solches gemeinschaftliches Testament hat den Vorteil, dass es nicht von einem von beiden heimlich hinter dem Rücken des anderen widerrufen werden kann. Der Ehemann kann also nicht einfach ein neues Testament verfassen, indem er z. B. seine Freundin oder den Sportverein als Erben einsetzt. Solange beide Eheleute leben, kann das gemeinschaftliche Testament nur von beiden gemeinsam geändert oder widerrufen werden.
- Weigert sich der jeweils andere Ehegatte, an solchen Änderungen mitzuwirken, dann kann der änderungswillige Ehegatte das gemeinschaftliche Testament auch einseitig widerrufen. Dieser Widerruf muss aber notariell beurkundet und dem jeweils anderen Ehegatten zugestellt werden. Der Widerruf kann nicht heimlich vollzogen werden. Die Ehefrau aus obigem Beispielsfall würde also mitbekommen, dass sie beim Tod ihres Mannes nicht mehr Erbin ist und kann dann ihrerseits auch die Erbeinsetzung ihres Mannes ändern.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Da nur Eheleute ein solches gemeinschaftliches Testament errichten können, steht Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dieser Weg nicht offen.
Wenn Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sich wechselseitig als Erben einsetzen wollen, geht dies nur, indem jeder der beiden ein eigenes Testament mit der Erbeinsetzung des jeweils anderen errichtet. Wollen die Lebensgefährten sichergehen, dass der jeweils andere sein Testament nicht heimlich ändert, können sie einen Erbvertrag schließen, der notariell beurkundet werden muss.
Nachteile
Beim Berliner Testament erbt zunächst der längstlebende Ehegatte allein. Stirbt auch der längsklebende Ehegatte erben die eingesetzten Schlusserben von ihm auf einmal sowohl das ursprüngliche Vermögen des Erstverstorbenen als auch das Vermögen des Längstlebenden. Bei größeren Vermögen ist dies im Hinblick auf die Erbschaftsteuer nicht optimal, weil die Freibeträge nach dem Erstversterbenden gewissermaßen verschenkt werden.