Lebensversicherungen und Pflichtteilsansprüche 

Nach dem Erbfall stellen Pflichtteilsberechtigte oft fest, dass der Erblasser nicht viel Vermögen hinterlassen hat. Statt dessen existieren häufig Lebensversicherungen, die an die im Versicherungsvertrag benannten bezugsberechtigten Personen und nicht an die Erben ausgezahlt werden.

Für die Pflichtteilsberechtigten (in erster Linie Kinder und Enkel des Erblassers) stellt sich regelmäßig die Frage, ob sie etwas von den Versicherungssummen, die bei Tod an Dritte zur Auszahlung gelangen, abbekommen.

Die bisherige Rechtspraxis hat sich durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2010, Aktenzeichen IV ZR 230/08, geändert. Bis zu dieser Entscheidung war es gängige Praxis, dass die Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil nicht von der zur Auszahlung gelangten Versicherungssumme, sondern nur von den in den letzten zehn Jahren gezahlten Versicherungsprämien erhielten. Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Der Pflichtteil wird jetzt aus dem Rückkaufswert der Versicherung, der sich bei Kündigung in der letzten Sekunde vor dem Tod ergeben hätte, berechnet.

Dazu ein Beispiel:

Klaus Schulz hat eine Tochter und lebt mit Anke Meier in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Als er 2010 stirbt, hat er seine Lebens gefährtin als Erbin eingesetzt. Seine Tochter ist enterbt und kann nur ihren Pflichtteil von ½ verlangen. Der Nachlass besteht lediglich aus einem Girokonto mit 4.500 €. Die Beerdigungskosten betragen 4.000 €. Fünf Jahre vor seinem Tod hat Herr Schulz eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Diese sollte 2020 mit 50.000 € zur Auszahlung kommen. Stirbt Herr Schulz vorher, zahlt die Versicherung 30.000 €. Bis zu seinem Tod hat Herr Schulz

16.000 € Versicherungsbeiträge eingezahlt. Bezugsberechtigt ist seine Lebensgefährtin Anke Meier, die also nach seinem Tod 30.000 € von der Versicherung erhält. Vor der Entscheidung des BGH im Jahr 2010 hä tte man den Pflichtteil der Tochter nur aus den gezahlten Beiträgen von 16.000 €      berechnet. Jetzt kommt es aber auf den Rückkaufswert unmittelbar vor dem Tod an. Dieser Wert ist nicht mit dem Betrag identisch, der letztlich zur Auszahlung gelangt und muss deshalb gesondert bei der Versicherung erfragt werden. In unserem Fall betrug der Rückkaufswert 20.000 €. Der Pflichtteil wird also berechnet aus :

Girokonto                4.500 €
– Beerdigung           4.000 €
+ Rückkaufswert  20.000 €

Summe                 20.500 €

Ohne Testament hätte die Tochter allein geerbt, ihre Pflichtteilsquote beträgt also ½ und die Lebensgefährtin muss 10.250 € an die Tochter zahlen.

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