Familienrecht

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Kindesunterhalt – größere Änderungen ab 01.01.2024 in der Düsseldorfer Tabelle

Alle Jahre wieder steigt der Mindestunterhalt für Kinder und wird deshalb die Düsseldorfer Tabelle angepasst. 

Den Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind hat der Gesetzgeber an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum eines Kindes gekoppelt. Dieses Existenzminimum wird im Auftrag der Bundesregierung ermittelt und dann in einem Bericht ausgewiesen. Und auf dieser Grundlage wird dann der Mindestunterhalt in einer Rechtsverordnung festgelegt, die mindestens alle zwei Jahre angepasst wird. 

Die Anhebung zieht sich dann durch alle Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, die jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgeben wird und Richtwerte für die Ermittlung des Kindesunterhalts für die verschiedenen Altersgruppen der Kinder und Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen festlegt. Die Düsseldorfer Tabelle gilt nicht nur in Düsseldorf, sondern wird von sämtlichen Oberlandesgerichten und den erstinstanzlichen Familiengerichten zur Bestimmung der Unterhaltspflicht angewandt. 

Aufgrund der starken Preissteigerungen ist der Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle nun das zweite Mal in Folge erheblich gestiegen. Durchschnittlich 50 € mehr müssen für ein Kind im Vergleich zu 2023 gezahlt werden und im Vergleich zu 2022 sind es sogar durchschnittlich 100 € monatlich mehr. 

Ist die Unterhaltsverpflichtung durch einen sogenannten dynamischen Titel (Gerichtsbeschluss, Vergleich oder Jugendamtsurkunde) festgelegt, steht ein bestimmter Prozentsatz im Titel. Das Kind hat z.B. Anspruch auf 100 % oder 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersklasse. Möchte man nun wissen, wieviel ab Januar 2024 geschuldet wird, dann kann man (eigentlich) einfach in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle in der Zeile mit dem eigenen Prozentsatz bei der jeweiligen Alterklasse des Kindes nachsehen und den Unterhaltsbetrag ablesen. 

Die Preiserhöhungen haben aber nicht nur Auswirkungen auf das Existenzminimum der Kinder, sondern natürlich auch auf das Existenzminimum der Unterhaltspflichtigen. In den Hinweisen zum Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wird deshalb jährlich auch der sogenannte Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen festgelegt, das ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zum Leben verbleiben musss. Ist das nicht der Fall, sprechen die Juristen von einem Mangelfall und der Unterhalt ist herabzusetzen. 

2024 ist der Selbstbehalt betreffend den Unterhalt für minderjährige Kinder von 1370 € auf 1450 € gestiegen. Aber das ist noch nicht alles. Die Einkommensgruppen wurden verschoben. Das Einkommen, ab dem man in die jeweils höhere Gruppe eingestuft wird, hat sich erhöht. Die Veränderungen habe ich nachfolgend ohne konkrete Unterhaltsbeträge nur mit den jeweiligen Prozentsätzen des Mindestunterhalts dargestellt: 

Einkommensgruppen bis 2023 Prozentsatz des Mindestunterhalts Einkommensgruppen ab 2024 

Einkommensgruppen bis 2023Prozentsatz des MindestunterhaltsEinkommensgruppen ab 2024
Bis 1900 €100 %Bis 2100 €
1901 € – 2300 €105 %2100 € – 2500 €
2301 € – 2700 €110 %2501 € – 2900 €
2701 € – 3100 €115 %2901 € – 3300 €
3101 € – 3500 €120 %3301 € – 3700 €
3501 € – 3900 €128 %3701 € – 4100 €
3901 € – 4300 €136 %4101 € – 4500 €
4301 € – 4700€144 %4501 € – 4900 €
4701 € – 5100 €152 %4901 € – 5300 €
5101 € – 5500 €160 %5301 € – 5700 €
5501 € – 6200 €168 %5701 € – 6400 €
6201 € – 7000 €176 %6401 € – 7200 €
7001 € – 8000 €184 %7201 € – 8200 €
8001 € – 9500 €192 %8201 € – 9700 €
9501 € – 11000 €200 %9701 € – 11200 €

Unterhaltpflichtige sollten also in 2024 prüfen, ob der Prozentsatz zu dessen Zahlung sie verpflichtet sind, tatsächlich mit ihrem Einkommen und der Gruppe, in die sie einzustufen sind, übereinstimmt. 

Vermutlich werden nicht massenhaft alle Unterhaltstitel falsch sein, denn es sind ja nicht nur die Preise, sondern auch die Nominallöhne erheblich gestiegen. Ein zweiter Blick in die Düsseldorfer Tabelle lohnt sich jedoch allemal.

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