Erbrecht

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Achtung Steuerfalle Risikolebensversicherung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft – durch richtige Gestaltung vermeiden!

Viele Menschen treffen Vorsorge für ihre Angehörigen durch den Abschluss von Risikolebensversicherungen. Der Versicherungsnehmer vereinbart im Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen, dass im Fall seines Todes entweder seine Erben oder eine von ihm genau benannte Person eine bestimmte Versicherungssumme erhalten. 

Paare ohne Trauschein müssen hier aber aufpassen! Eine Risikolebensversicherung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft unterliegt anderen Regelungen als in Ehegemeinschaften.

Versicherungsleistungen, die aufgrund eines Todesfalles gezahlt werden, sind erbschaftsteuerpflichtig. Für unverheiratete Paare beträgt der Steuerfreibetrag nur 20.000 Euro. 

Die darüber hinaus gehenden Beträge werden versteuert. Der Steuersatz beträgt 30 %. Zahlt z.B. die Versicherung des Verstorbenen 50.000 € an dessen nichteheliche Lebensgefährtin, muss diese nach Abzug des Freibetrages 30 % von 30.000 €, also 9.000 € Erbschaftssteuer an das Finanzamt zahlen. 

Diese steuerliche Belastung lässt sich durch eine richtige Gestaltung des Versicherungsvertrages vermeiden. Anders als bei einer Lebensversicherung üblich, schließt derjenige die Lebensversicherung ab, der im Todesfall das Geld bekommen soll. Er versichert nicht sein Leben, sondern das seines Partners. Stirbt jener, bekommt er das Geld steuerfrei. 

Wenn der Mann im obigen Beispielsfall also möchte, dass seine nicht mit ihm verheiratete Lebensgefährtin im Falle seines Todes 50.000 € bekommt, muss nicht er selbst, sondern seine Lebensgefährtin den Versicherungsvertrag abschließen. Versicherte Person ist der Mann, Versicherungsnehmerin die Frau. Weil hier von der Frau ein fremdes Leben versichert wird, muss er dieser Versicherung zustimmen. 

Stirbt der Mann, zahlt die Versicherung die 50.000 € an die Frau als Versicherungsnehmerin und somit steuerfrei. 

Wichtig ist, dass die Frau die Beiträge bezahlt, da es sich sonst in Höhe der Beiträge wieder um eine steuerpflichtige Schenkung des Mannes an die Frau handelt, für die allerdings auch der Freibetrag von 20.000 Euro in zehn Jahren gilt.

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