Wie kann man den Pflichtteil entziehen?

In Deutschland herrscht Testierfreiheit; das heißt jeder kann selbst bestimmen, wer sein Erbe wird, indem er ein Testament errichtet. Es gibt dabei aber Grenzen, die durch das Pflichtteilsrecht gezogen werden. Der Ehegatte und die Kinder bzw. bei kinderlosen Erblassern die Eltern können zwar enterbt werden, sie können dann aber immer noch vom testamentarisch bestimmten Erben ihren Pflichtteil verlangen. Der Erbe muss an die Pflichtteilsberechtigten eine Geldleistung in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils erbringen.

Das wird von vielen Menschen als ungerecht empfunden. Es gibt viele erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die darauf abzielen, die Pflichtteilsansprüche in absoluten Zahlen so gering wie möglich zu halten. Hierzu bedarf es immer einer Beratung im Einzelfall.

Eine generelle Entziehung des Pflichtteils ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, die in § 2333 BGB geregelt sind. Der Erblasser kann seinem Kind, seinem Ehegatten oder seinen Eltern den Pflichtteil entziehen, wenn diese ihm oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachten oder sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person schuldig gemacht haben.

Gleiches gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte die ihm gegenüber dem Erblasser obliegende Unterhaltspflicht gröblich verletzt hat. Diese Fallgruppe ist allerdings nicht sehr praxisrelevant. Der Erblasser, der selbst unterhaltsbedürftig ist, wird seinen Kindern oder Ehegatten ohnehin nichts vererben können.

Der Pflichtteil kann aber auch entzogen werden, wenn der Berechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird oder wegen dieser Straftat in einem psychatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wird. Das allein reicht aber noch nicht aus, es muss für den Erblasser wegen dieser Straftat auch unzumutbar sein, dass der Pflichtteilsberechtigteetwas vom Nachlass abbekommt.

Eine Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht. Diese Vorschrift ist noch relativ neu und es gibt deshalb noch keine Rechtsprechung dazu. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass sich der Erblasser auf konkret in der Familie gelebte Wertvorstellungen beziehen muss.

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Erblasser die Entziehung des Pflichtteils im Testament anordnen. Dazu muss der Grund angegeben werden. Es müssen also die Fakten geschildert und auch die persönlichen Wertvorstellungen dargelegt werden. Da die Gerichte auf die Einhaltung dieser Formvorschriften hohen Wert legen, sollte man sich bei der konkreten Formulierung einer Pflichtteilsentziehung juristisch beraten lassen.

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