Der medizinische Fortschritt in den letzten Jahrzehnten und insbesondere die Erfindung der PEG-Sonde, mittels derer ein Patient künstlich ernährt wird, hat dazu geführt, dass der Zeitpunkt des Todes lange hinausgezögert werden kann. Mittlerweile gehört die PEG-Sonde in den Pflegeheimen zum Alltag. Nicht immer wird diese medizinische Lebensverlängerung als Segen empfunden. Immer mehr Menschen wollen deshalb mit einer sogenannten Patientenverfügung verbindlich regeln, welche medizinischen Maßnahmen sie wünschen. Bis zum heutigen Tage ist die Patientenverfügung nirgendwo gesetzlich geregelt. Seit der Entscheidung des BGH vom 17.03.2003 ist allerdings höchstrichterlich anerkannt, dass es sich bei der Patientenverfügung um eine verbindliche Willensbekundung des Patienten handelt, an die Arzt und Pflegepersonal gebunden sind und die notfalls über das Vormundschaftsgericht durchgesetzt werden muss.
Auch wenn eine gesetzliche Regelung wünschenswert ist, ist es bereits jetzt sinnvoll und möglich, eine Patientenverfügung zu verfassen. Eine Patientenverfügung kann formfrei verfasst werden, das heißt eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig und die Verfügung muss auch nicht handschriftlich verfasst sein, die einfache Schriftform ist ausreichend. Wichtig ist, dass die Patientenverfügung die Situationen, für die sie gelten soll, und die gewünschten bzw. nicht gewünschten medizinischen Maßnahmen so genau wie möglich beschreibt. Die Durchsetzung von Patientenverfügungen scheitert in der Praxis häufig daran, dass sich der Patient zu allgemein ausgedrückt hat. Hierzu ein Beispiel. Das Amtsgericht Siegen hatte über die Wirksamkeit einer Patientenverfügung mit folgendem Inhalt zu entscheiden: „…Falls ich wegen Alters, Unfall oder Krankheit medizinisch behandelt werden muss, ist es mein unbedingter Wille, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden, wenn ein menschenwürdiges Weiterleben nicht gewährleistet ist…“
Die eingesetzte Betreuerin wollte, dass der dementen Patientin, die nicht mehr aß und trank, keine PEG-Sonde verabreicht wird. Das Amtsgericht war allerdings der Auffassung, dass die Patientenverfügung viel zu allgemein gefasst ist und sich deshalb aus der Verfügung kein für die konkrete Situation bindender Wille der Patientin ableiten lasse. Es ist also sehr wichtig, dass die Patientenverfügung inhaltlich eindeutig und sehr ausführlich verfasst wird. Hierfür muss man sich zunächst mit den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten befassen, denn nur in Kenntnis der einzelnen Behandlungsmöglichkeiten kann man entscheiden, welche Behandlung man in welcher Situation wünscht oder ablehnt. Wer dazu nicht bereit ist, kann auch keine wirksame Patientenverfügung verfassen.