Ein Haustier ist oft ein treuer Gefährte und viele Besitzer wünschen sich, dass für Hund oder Katze auch nach ihrem Tod gut gesorgt wird. Aber wie regelt man das am besten? Ein Tier kann nicht erben und deshalb nutzt es nichts, wenn man in einem Testament einfach sein ganzes Vermögen dem Tier „vermacht“. Ein solches Testament wäre unwirksam. Es gibt aber andere Möglichkeiten. Man kann z. B. diejenige Person, die für das Tier sorgen soll, als Erbe einsetzen und diese Erbeinsetzung mit der Auflage verbinden, die Pflege des Tieres zu übernehmen.
Wenn es nur einen Erben gibt, ist die Kontrolle, ob die Pflege tatsächlich erfolgt, problematisch. Es können nämlich nur Erben und Miterben die Vollziehung der Auflage erzwingen. Ist nur ein Erbe eingesetzt, der das Tier pflegen soll, so kontrolliert dieser quasi sich selbst. In einem solchen Fall ist es besser, einen Testamentsvollstrecker mit der Kontrolle zu beauftragen.
Diese Kontrollfunktion kann die einzige Aufgabe des Testamentsvollstreckers sein. Wenn es keine Angehörigen gibt, die erben sollen, bietet es sich alternativ an, ein Tierheim oder den Tierschutzverein als Erben einzusetzen oder mit einem bestimmten Geldbetrag zu bedenken, wiederum verbunden mit der Auflage, für das Tier zu sorgen. Hierbei sollte der Geldbetrag so bemessen werden, dass das Tierheim tatsächlich einen Anreiz hat, sich um das Tier zu kümmern. Parallel kann der Testamentsvollstrecker beauftragt werden, die Pflege zu kontrollieren und zusätzlich den Nachlass zu verwalten. Sowohl die Erbeinsetzung verbunden mit der Auflage als auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss der Erblasser durch ein Testament treffen.