Wenn Eheleute sich scheiden lassen, wollen sie gewöhnlich nicht, dass der Ex-Ehegatte bei ihrem Tod noch etwas erbt. Das passiert im Regelfall auch nicht. Die vorhandenen Testamente werden geändert und nach der Scheidung ist der Ex-Ehegatte ohnehin nicht mehr gesetzlich erbberechtigt.
Haben die geschiedenen Ehegatten allerdings gemeinsame Kinder, ist es möglich, dass der frühere Ehegatte über die gemeinsamen Kinder an den Nachlass des geschiedenen Ehegatten gelangt. Ohne sorgfältige Testamentsgestaltung sind böse Überraschungen möglich, die man durch ein Testament für Geschiedene hätte ausschließen können.
Dazu ein Beispielsfall:
Die Eheleute Meier haben eine minderjährige Tochter und lassen sich scheiden. Frau Meier hat von ihren Eltern ein Grundstück geerbt, das sie nach der Scheidung mit der Tochter bewohnt. Während einer gemeinsamen Autofahrt erleiden Mutter und Kind einen tragischen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang.
Wenn die Mutter kein Testament errichtet hat, entscheidet in solch einer Konstellation der Zufall über die Erbfolge.
Verstirbt die Tochter am Unfallort vor der Mutter, dann wird sie von ihren Eltern, also Herrn und Frau Meier, jeweils zu ½ beerbt. Da die Tochter noch kein Vermögen und somit nichts zu vererben hat, ist dies egal. Die Mutter, die als zweite verstirbt, wird gesetzlich von ihren Eltern bzw. von ihren Geschwistern beerbt. Auf keinen Fall erbt der geschiedene Ehegatte. Das Vermögen von Frau Meier bleibt also in ihrer Familie.
Stirbt aber Frau Meier am Unfallort vor der Tochter, sieht die Sache anders aus. Gesetzliche Alleinerbin der Frau Meier ist ihre Tochter, auch wenn diese nur wenige Minuten länger lebt. Sie erbt also, wenn auch nur für wenige Minuten das Hausgrundstück. Die Tochter wiederum wird dann allein von ihrem Vater, Herrn Meier, beerbt, der so in den Genuss des Vermögens seiner geschiedenen Frau, also des Hausgrundstückes gelangt.
Das hat keiner gewollt. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn Frau Meier ihre Tochter testamentarisch zur Erbin bestimmt hat. Zusätzlich zu einer solchen Erbeinsetzung müssen im Testament der Vater des Kindes und dessen Verwandte von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Hierfür bedarf es einer auf Ihren Einzelfall abgestimmten Regelung. Wir entwerfen Ihnen gern ein „Testament für Geschiedene“ bzw. „Geschiedenentestament“.