Arbeitsrecht

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Kinderkrankengeld

Wenn die Kinder erkrankt sind, haben die Eltern einen Anspruch gegen den Arbeitgeber von der Arbeit fernzubleiben, einen sogenannten Freistellungsanspruch, sowie einen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder durch die Eltern beaufsichtigt oder betreut werden müssen, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch auf Krankengeld bei Pflege des erkrankten Kindes besteht in jedem Jahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Zeitraum auf 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern gibt es maximal Kinderkrankengeld für 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Die Entgeltfortzahlung für den Arbeitgeber kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch auf Krankengeld gegen seine Krankenkasse geltend macht. Nimmt der Arbeitnehmer diesen Anspruch wahr, entfällt für den Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungspflicht. Um die Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes auszuschließen, muss eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Dies kann auch durch eine nachträgliche Vereinbarung geschehen.

Zum Beispiel eine Arbeitsvertragsklausel: § Krankheit

Die Entgeltfortzahlung der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers wird im Falle einer Freistellung des Arbeitnehmers wegen der Erkrankung eines Kindes, § 45 SGB V, ausgeschlossen.

Der Arbeitnehmer, der aufgrund dieser vertraglichen Regelung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, hat aber nach § 45 SBG V gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Nicht vertraglich auszuschließen ist jedoch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeit. Da der Arbeitnehmer bei dieser Arbeitsvertragsgestaltung lediglich 90 % seines Nettoverdienstes durch die Krankenkasse erhält, anstatt 100 % bei Ausgleich durch den Arbeitgeber, trägt der Arbeitnehmer zwar einen Verlust. Der Verlust beträgt jedoch bei beispielsweise 1.500,00 EUR netto und 10 Tagen Pflege lediglich 50 EUR. Die Ersparnisse des Arbeitgebers liegen jedoch bei über 350,00 EUR. Diesen Verlust könnte der Arbeitgeber gegebenenfalls beseitigen, indem er z.B. dem Arbeitnehmer einen Benzingutschein zur Verfügung stellt. Somit könnten mithilfe dieser Arbeitsvertragsgestaltung sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer profitieren.

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